AUSLÄNDERRECHT.

Rechtsanwalt Ausländerrecht Bonn

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Ihr Spezialist für Ausländerrecht in Bonn

Die Angelegenheiten betreffend das Aufenthaltsrecht der Ausländer in Deutschland, Spätaussiedler- und Vertriebenenrecht und Staatsangehörigkeitsrecht gehören zum besonderen Verwaltungsrecht. Das Verwaltungsverfahren beginnt mit dem Antrag des Bürgers über den die Behörde entsprechend zu bescheiden hat. Für die Anträge nach Aufenthaltsgesetz ist die Deutsche Botschaft oder die örtliche Ausländerbehörde zuständig. In Fragen der Beantragung oder der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit entscheidet die Stadtverwaltung am Wohnort des Ausländers. In Fragen des Spätaussiedler- und Vertriebenenrechtes ist das Bundesverwaltungsamt zuständig.

Wir bieten unseren Mandanten u.a. folgende Leistungen:

 

Rechtsanwältin Olga Krieger

  • Tätigkeitsschwerpunkt Familienrecht
  • Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Passau
  • Juristischer Vorbereitungsdienst beim Oberlandesgericht München
  • Regelmäßige Fortbildung
  • mehr als 18 Jahre Berufserfahrung
  • Vertretung bundesweit vor allen Gerichten
  • Mietglied der RAK Köln

 

Unser Honorar für die Erstberatung

Für die persönliche oder telefonische Erstberatung fallen für Verbraucher Kosten in Höhe von 189 € inkl. MwSt an. Sie erhalten dafür

  • die Einschätzung der Erfolgsaussichten Ihres Anliegens,
  • wir zeigen Ihnen die möglichen Lösungswege auf und
  • erläutern die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens, einschließlich der Möglichkeit der Kostenübernahme durch Dritte (Rechtsschutzversicherung oder Prozesskostenhilfe) oder Kostenerstattung vom Gegner.

Haben Sie noch Fragen, sprechen Sie uns an! Wir erläutern Ihnen die Kosten der Erstberatung in Ihrem konkreten Fall.

 

Neue Aufenthaltsregelungen ab 01.03.2020 in Kraft

Zuletzt wurde das Aufenthaltsgesetz durch das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) geändert. Die gesetzlichen Regelungen sind seit dem 01.03.2020 in Kraft getreten. Das Ziel des Gesetzes ist vor allem die Zuwanderung ausländischer Fachkräfte nach Deutschland zu vereinfachen.

Das neue Gesetz unterscheidet zwischen Fachkräften mit Berufsausbildung und mit einer akademischen Ausbildung. In beiden Fällen wird dem Ausländer der Aufenthaltstitel für die Dauer von 4 Jahren erteilt.

Neu beim Gesetz ist auch, dass die sog. Positivliste für besondere Berufsgruppen entfällt. Früher bedürfe es weiter für Berufe außerhalb der Liste der Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit und einer Entscheidung darüber, ob für die beabsichtigte Beschäftigung ein Deutsche oder AU-Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen (sog. Vorrangsprüfung). Dieser Prüfung bedarf es nicht mehr.

Für den Arbeitgeber eines Ausländers wurden weitergehende Pflichten geregelt. Der § 4a Abs. 5 AufenthG regelt die Informationspflichten des Arbeitgebers:

  • Prüfen, ob Aufenthaltstitel vorliegt, der zur Beschäftigung berechtigt
  • Muss ich einen Kopie des Aufenthaltstitels anfertigen
  • Bei vorzeitiger Beendigung Mitteilungspflicht gegenüber Ausländerbehörde innerhalb von 4 Wochen

 

Ferner sieht das neue Gesetz für die Fachkräfte nach § 81a AufenthG ein beschleunigtes Verfahren zur Beantragung des Aufenthaltstitels. Danach kann der Ausländer den Arbeitgeber damit bevollmächtigen, bei der Ausländerbehörde ein beschleunigtes Verfahren zu beantragen. Als Folge schließt der Arbeitgeber mit der Ausländerbehörde eine entsprechende Vereinbarung, wonach beide Seiten u.a. zu entsprechenden Mitwirkungspflichten verpflichtete werden. Dies soll dazu führen, dass die Anträge schnell und unbürokratisch bearbeitet werden. In diesem Fall vergibt die Auslandsvertretung einen Termin zur Visumantragstellung innerhalb von drei Wochen nach Vorlage der Vorabzustimmung der Ausländerbehörde durch die Fachkraft (§ 31a AufenthaltsVO). Über den Antrag soll dann in der Regel in drei Wochen entschieden werden. Gerne bieten wir den Arbeitgebern entsprechende Hilfestellungen im Rahmen unserer Rechtsberatung und Vertretung.

 

Rechtsanwalt Aufenthaltsrecht Bonn

Ausländerrecht ist ein Teil des Ordnungsrechts und regelt die Einreise und den Aufenthalt von Menschen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaates besitzen.  In Deutschland ist es im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geregelt. Ferner sind die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in der Aufenthaltsverordnung sowie im Recht der Europäischen Union kodifiziert.

Ein Aufenthaltstitel ist Aufenthaltsdokument, welches den Drittstaatsangehörigen für einen Aufenthalt in einem der Mitgliedstaaten ausgestellt wird. In der Bundesrepublik besteht für alle Bürger, die keinem Staat der Europäischen Union angehören und sich in Deutschland vorübergehend oder dauerhaft aufhalten wollen, die Pflicht einen gültigen Aufenthaltstitel zu besitzen bzw. mit einem solchen Titel einzureisen.

 

Wir beraten und vertreten unsere Mandanten im Aufenthaltsrecht u.a. bei den Fragen:

  • Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung (Sprachkurs, Studium, Ausbildung)
  • Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit/Unternehmensgründung
  • Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU
  • Aufenthalt zum Zweck medizinischer Behandlung
  • Aufenthalt als Resident
  • Aufenthalt für hochqualifizierte Fachkräfte/Blaue Karte EU (Blue Card)/ICT-Karte
  • unbefristeter Aufenthalt/Niederlassungserlaubnis

Familienzusammenführung

  • Ehegattennachzug /Heirat in Dänemark
  • Kindernachzug
  • Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger

Schengen-Visa für kurzfristige Aufenthalte

  • Visumsfreie Aufenthalt
  • Besuchervisa
  • Transitvisa
  • Visa für Geschäftsreisen
  • Touristenvisa
  • Remonstrationsverfahren

Beendigung des Aufenthaltes

  • Abschiebung
  • Ausweisung
  • Duldung/Fiktionsbescheinigung
  • Wiedereinreisesperre

Rechtsanwalt Staatsangehörigkeitsrecht Bonn

 

Wir beraten und vertreten unsere Mandanten im Staatsangehörigkeitsrecht u.a. bei den Fragen:

  • Antrag auf Erwerb deutscher Staatsangehörigkeit
  • Feststellung deutscher Staatsangehörigkeit
  • Fragen der doppelten Staatsangehörigkeit

Rechtsanwalt Spätaussiedler- und Vertriebenenrecht Bonn

 

Wir beraten und vertreten unsere Mandanten im Spätaussiedler- und Vertriebenenrecht u.a. bei den Fragen:

  • Deutsche Staatsangehörigkeit
  • Deutsche Volkszugehörigkeit
  • Ansprüche nach Fremdrentengesetz
  • Höherstufung auf § 4 BVFG
  • Nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid
  • Anerkennung von Studien- und Berufsabschlüssen

 

Widerspruchsverfahren

Beim Spätaussiedlerrecht ist nach der Entscheidung der Behörde einen Verwaltungsakt ein verwaltungsrechtliches Widerspruchsverfahren vorgeschaltet. Das Verwaltungsvorverfahren beginnt mit der Einlegung des Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt. Der Widerspruch ist grundsätzlich innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift der Behörde einzulegen.

Nach Prüfung des Widerspruchs kann die Behörde diesem entweder abhelfen und einen Abhilfebescheid erlassen oder den Widerspruch zurückweisen. In Falle der Abweisung ergeht ein Widerspruchsbescheid, gegen welchen nun innerhalb eines Monats ab Zustellung Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht eingelegt werden kann.

Wird kein Widerspruch oder Klage eingelegt, erwächst der Bescheid in materielle Rechtskraft und kann danach lediglich in einigen Fällen und nur unter besonderen erschwerten Voraussetzungen beseitigt werden.

Bei Abhilfe des Widerspruchs durch die Behörde ist diese grundsätzlich verpflichtet, die Widerspruchskosten (z.B. die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren) den Antragsteller zu erstatten.

Wichtig ist, dass im Land NRW das verwaltungsrechtliche Widerspruchsverfahren in Ausländerangelegenheiten nach dem Aufenthaltsgesetz und in Angelegenheiten der betreffend die Staatsangehörigkeit abgeschafft wurde. Bei Beantragung eines Visums bei der Deutschen Botschaft zum Zwecke der Einreise in die BRD ist gegen die ablehnende Entscheidung der Botschaft die Remonstration bei der Deutschen Botschaft innerhalb von einem Monat möglich. Möglich ist aber auch direkt zu klagen. Gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde muss direkt Klage vor dem Verwaltungsgericht eingelegt werden.

 

Verfahren vor den Verwaltungsgerichten

Das Verwahren vor dem Verwaltungsgericht wird durch den betroffenen Bürger durch Erhebung der Klage bzw. durch die Stellung des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz eingeleitet. Die Klage ist grundsätzlich innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides einzureichen. In einigen Fällen können auch kürzere Fristen gelten. Diesbezüglich kann die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheides den ersten Aufschluss über die richtige Frist geben.

Auch bei den Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz können zum Teil kürzere Fristen als ein Monat gelten.

Nach Einleitung des Verfahrens erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen, wobei es auf die Vorträge der Parteien zurückgreift.

Die Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergeht grundsätzlich nach mündlicher Verhandlung. In einigen Fällen kann von der mündlichen Verhandlung auch abgesehen werden. Man muss beachten, dass derzeit die Verfahren vor den Verwaltungsrechten von den Einreichen der Klage bis zur gerichtlichen Entscheidung einen Zeitrahmen von ca. einem Jahr oder auch länger beanspruchen.

Weitere nützliche Informationen finden Sie unter:

 

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