Rechtsanwalt Aufenthaltsrecht Bonn

Ausländerrecht ist ein Teil des Ordnungsrechts und regelt die Einreise und den Aufenthalt von Menschen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaates besitzen.  In Deutschland ist es im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geregelt. Ferner sind die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in der Aufenthaltsverordnung sowie im Recht der Europäischen Union kodifiziert.

Ein Aufenthaltstitel ist Aufenthaltsdokument, welches den Drittstaatsangehörigen für einen Aufenthalt in einem der Mitgliedstaaten ausgestellt wird. In der Bundesrepublik besteht für alle Bürger, die keinem Staat der Europäischen Union angehören und sich in Deutschland vorübergehend oder dauerhaft aufhalten wollen, die Pflicht einen gültigen Aufenthaltstitel zu besitzen bzw. mit einem solchen Titel einzureisen.

Ein gültiger Aufenthaltstitel kann ein Visum, eine Aufenthaltserlaubnis, Blau Karte EU, ICT-Karte, Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU oder eine Niederlassungserlaubnis sein. Die Bürger der EU brauchen in der Bundesrepublik grundsätzlich weder ein Visum noch einen Aufenthaltstitel für den Aufenthalt. Anders ist es bei den Bürgern, die einem Drittstaat angehören, jedoch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU besitzen, welches von einem anderen EU-Staat ausgestellt worden ist.

Visa

Die Erteilung des Visums für die Einreise und ggf. vorübergehenden Aufenthalt muss bei der deutschen Auslandsvertretung am Wohnort des Einreisewilligen beantragt werden. Je nachdem, wie der Aufenthalt in Deutschland ausgestaltet werden soll, kann ein befristetes Visum (Schengener Visum), ein nationales Visum (für den dauerhaften Aufenthalt), Studenten- oder Arbeitsvisum beantragt werden. Dementsprechend gelten für die Erteilung des jeweiligen Visums unterschiedliche Voraussetzungen.

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Aufenthaltserlaubnis

Eine Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitelwelcher grundsätzlich zweckgebunden erteilt wird. Seit 1. September 2011 wird die Aufenthaltserlaubnis als elektronischer Aufenthaltstitel im Scheckkartenformat ausgegeben. Die Eintragung der Aufenthaltserlaubnis im Nationalpass in Form eines Aufklebers findet bis auf seltene Ausnahmennicht mehr statt.
Die einzelnen Zwecke des Aufenthalts sind in §§ 16 bis 38a AufenthG geregelt

  • Aufenthalt zum Zwecke des Studiums, §§ 16b, 16c AufenthG
  • Aufenthalt zum Zwecke der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation, § 16d AufenthG
  • Aufenthalt zum Zwecke des Schulbesuches und Sprachkurses, § 16f AufenthG
  • Aufenthalt zum Zwecke der Suche eines Ausbildungs- und Studiumplatzes, § 17 AufenthG
  • Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung, 16a AufenthG
  • Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit, §§ 18 bis 21 AufenthG
  • Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen, §§ 22 bis 26 AufenthG
  • Aufenthalt aus familiären Gründen, §§ 27 bis 36 AufenthG
  • Aufenthalt für ehemalige Deutsche und langfristig Aufenthaltsberechtigte in der EU, §§ 37 bis 38 a AufenthG

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Niederlassungserlaubnis

Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und wird zum Zwecke der Verfestigung des Aufenthaltes des ausländischen Bürgers in Deutschland erteilt. Die Erteilungsvoraussetzungen sind u. a.  in § 9 AufenthG geregelt. Extra geregelt ist die Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte in § 18c AufenthG. Aufgrund der aktuellen Änderung gilt seit 01.03.2020 die Voraussetzung u.a. Besitz der Aufenthaltserlaubnis seit 4 Jahren. Diese Voraussetzung ist für diejenigen auf 24 Monate verkürzt, wenn die Berufsausbildung in Deutschland erworben wurde.

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Blaue Karte EU

Die Blau Karte EU (EU Blue Card) ist ein europäischer Aufenthaltstitel gemäß § 18b Abs. 2 AufenthG, welcher den hochqualifizierten Drittstaatangehörigen einen Aufenthalt in den Staaten der Europäischen Union ermöglicht. Die Blaue Karte ist auf ein bis vier Jahre befristet. Seit dem 01.03.2020 wurde die Anforderung an die Höhe des Gehaltes untergesetzt. Es reichen nun 2/3 der jährlichen Bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Der Inhaber der Aufenthaltserlaubnis der Blauen karte EU kann darüber hinaus bereits nach 33 Monaten der Beschäftigung die Niederlassungserlaubnis beantragen.

ICT-Karte und Mobile-ICT-Karte

Die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte sind spezielle Aufenthaltstitel für unternehmensinterne Transfers von Führungskräften, Spezialisten und Trainees. Sie werden erteilt, wenn der Ausländer in einer inländischen Niederlassung eines außereuropäischen Unternehmens für eine begrenzte Zeit tätig wird.

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Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU gemäß § 9a AufenthG dient der Verfestigung des Aufenthalts eines Ausländers in Deutschland und ist unbefristet. Sie berechtigt einerseits zur Beschäftigung als Arbeitnehmer oder zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet und ist andererseits die Grundlage, ein Aufenthaltsrecht auch in einem anderen Mitgliedstaat der Union unter vereinfachten Voraussetzungen zu erhalten.

Bürger der Drittstaaten, die eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU eines anderen europäischen Staates besitzen, brauchen grundsätzlich kein Visum zur Einreise in die Bundesrepublik. Für einen Aufenthalt unter 3 Monaten besteht für solche Bürger grundsätzlich auch keine Pflicht, einen Aufenthaltstitel zu besitzen. Sofern der Aufenthalt jedoch mehr als 3 Monate betragen soll, muss ein Aufenthaltstitel beantragt werden. Sofern die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gem. § 5 AufenthG erfüllt sind, besteht für die Behörde grundsätzlich die Pflicht zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.

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Familienzusammenführung

Familienzusammenführung ist der Zuzug der Familienangehörigen zu den in Deutschland lebenden Personen zum Zwecke der Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet. Diese kann nachträglich oder gleichzeitig mit dem Umzug der Bezugsperson erfolgen. Das Aufenthaltsgesetz unterscheidet zwischen Familienzusammenführung zu Deutschen und zu Ausländern. Dementsprechend sind auch die Voraussetzungen für den jeweiligen Nachzug unterschiedlich ausgestaltet.

Ferner wird zwischen dem Ehegatten-, Kinder- und Elternnachzug sowie Nachzug sonstiger Familienangehöriger unterschieden.

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Duldung

Eine Duldung ist ein Dokument, welches zwar keinen Aufenthaltstitel darstellt und somit den Aufenthalt nicht legalisiert, jedoch die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung bescheinigt. Eine Duldung wird u.a. für die Fälle erteilt, in denen eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (zunächst) nicht durchgeführt werden kann. Mit einer Duldung können Auflagen und Nebenbestimmungen verbunden werden. Die Duldung erlischt mit der Ausreise des Ausländers und berechtigt nicht zur Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland.

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Fiktionsbescheinigung

Grundsätzlich ist der Antrag auf Einreise (Visum) für einen der geregelten Aufenthaltszwecke bei der Deutschen Botschaft im Heimatland zu stellen. Die örtliche Ausländerbehörde erteilt dann den entsprechenden Aufenthaltstitel. Die Einreise der Drittstaatsangehörigen in das Bundesgebiet ohne einen Erforderlichen Aufenthaltstitel und einen Pass oder bei bestehenden Einreisesperre ist nicht erlaubt und wird unter Strafe gestellt. Befindet sich der Ausländer bereits im Bundesgebiet und besitzt einen befristeten Aufenthaltstitel, ist deren Verlängerung oder Aufenthalt aufgrund eines neuen Aufenthaltszweckes bei der für den Wohnort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Wichtig ist dabei, den Antrag rechtzeitig, d.h. vor Ablauf des befristeten Aufenthaltstitel zu stellen. Ist dies nicht der Fall, ist der Aufenthalt illegal. Es entfällt die Fiktionswirkung.

Rechtsanwalt Ausländerrecht Bonn – Wir erläutern Ihnen, welche aufenthaltsrechtlichen Tatbestände bei Ihnen in Betracht kommen und welche Voraussetzungen hierfür vorliegen müssen.

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