Rechtsanwalt Schuldenberatung Bonn

Wenn Insolvenz droht, ist es wichtig, schnell zu handeln. Dadurch lassen sich Schäden minimieren oder sogar vermeiden. Wir bieten eine Beratung im Insolvenzrecht für Selbständige und für Privatpersonen, sowohl auf Gläubiger- als auch auf Schuldnerseite an. Wir vertreten Ihre Interessen im Verfahren zur Vorbereitung der Insolvenz und im gerichtlichen Insolvenzverfahren.

Eine weite Reform des Insolvenzrechtes 2020/2021 ist geplant. Sie ist die Folge der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Verkürzung des Insolvenzverfahrens. Der Gesetzesentwurf sieht die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahres grundsätzlich für alle ohne Erfüllung von Mindestquoten oder Verfahrenskostendeckung auf drei Jahre vor. Darüber hinaus sollen die Auskunfteien wie Schufa die Einträge über die Erteilung der Restschudbefreiung nur noch ein Jahr speichern dürfen. Lohnt es sich für Sie bis zur Reform abzuwarten, oder gibt es andere Möglichkeiten das Verfahren zu verkürzen, kommt auf die jeweiligen Verhältnisse des Schuldners an. Lassen Sie sich daher frühzeitig beraten.

Wir bieten Ihnen hier eine umfangreiche Beratung in allen Fragen des Insolvenzrechts und der angrenzenden Rechtsgebiete.

  • Verbraucherinsolvenz (Privatinsolvenz)
  • Regelinsolvenz (Unternehmensinsolvenz)Werkvertrag
  • Weitere Fragen des Insolvenzrechtes
  • Arbeitnehmer bei Insolvenz des Arbeitgebers
  • Vollstreckungsschutz für den Schuldner
  • Reform des Insolvenzrechtes ab dem 01.07.2014

Verbraucherinsolvenz

Das Verbraucherinsolvenzverfahren kommt zur Anwendung bei natürlichen Personen und Personen, die zwar eine selbständige berufliche Tätigkeit ausgeübt haben, deren Vermögensverhältnisse aber überschaubar sind (weniger als 20 Gläubiger) und gegen die keine Forderungen aus Arbeitnehmerverhältnissen bestehen.

Das Verfahren verläuft in drei Schritten und wird nachfolgend in Kürze dargestellt.

  1. Schritt:
    Zunächst kommt es zu einem außergerichtlichen Einigungsversuch mit Ihren Gläubigern unter Vorlage eines Schuldenbereinigungsplanes. Unter einem Schuldenbereinigungsplan versteht man einen gütlichen Vorschlag des Schuldners an die Gläubiger über die Möglichkeiten seiner Schuldentilgung (z.B. in Form von Stundung, Ratenzahlungen, Erlasse usw.). Verweigert einer Ihrer Gläubiger die angebotene Einigung, so kommt es zum nächsten Verfahrensschritt.
  2. Schritt:
    Es wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Ihr Vermögen bei dem zuständigen Insolvenzgericht gestellt. Bevor das Gericht dem Insolvenzverfahren stattgibt, versucht es erneut unter Vorlage des Vermögensverzeichnisses und des Schuldenbereinigungsplanes sich mit den Gläubigern zu einigen. Das Gericht hat in diesem Verfahrensstadium die Möglichkeit die mangelnde Einigungsbereitschaft der Gläubiger zu ersetzen. Wird die Zustimmung der Gläubiger ersetzt, kommt es zu einem wirksamen Schuldenbereinigungsplan. Nur dieser gilt dann im Verhältnis zwischen dem Schuldner und den Gläubigern, dh diese haben sich nun an die dort vereinbarten Zahlungen zu halten. Der Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines Vergleichs. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens findet nicht statt.
  3. Schritt:
    Scheitert der Schuldenbereinigungsplan auch im gerichtlichen Verfahren, so wird das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet, für das verschiedene Erleichterungen gelten, damit das Verfahren insgesamt schnell und kostengünstig abläuft. Das Ziel des Verfahrens ist dann, die Verbindlichkeiten gegenüber Ihren Gläubigern endgültig festzustellen und abzuwickeln.

Neben dem allgemeinen Insolvenzeröffnungsantrag wird in der Regel auch der Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt. Dieser ermöglicht erst, innerhalb von 6 Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine vollständige Entschuldung zu erlangen. Damit erklären Sie sich einverstanden, den pfändbaren Teil Ihres Einkommens (hier ist die gesetzliche Pfändungsgrenze maßgebend) für den Zeitraum von 6 Jahren an den Treuhänder abzutreten, der dann seinerseits die Gläubiger daraus befriedigt. Es folgt die sog. Wohlfahrtsperiode, während deren Ablauf Sie bestimmte Obliegenheiten zu erfüllen haben, z.B. eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder sich um solche ernsthaft bemühen, Auskunft über ihr Vermögen und Einkommen erteilen, Zahlungen an den Treuhänder leisten.
Nach Ablauf der 6 Jahre entscheidet dann das Gericht über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Ist diese erfolgreich, so werden Sie von Ihren Verbindlichkeiten befreit. Das bedeutet, Sie brauchen Ihre Schulden nicht mehr zu begleichen, können es freiwillig aber immer noch tun. Ihre Gläubiger dagegen können gegen Sie auf Zahlung der Verbindlichkeiten nicht mehr vorgehen.

 

 

Regelinsolvenz (Unternehmensinsolvenz)

Für Selbständige und ehemals Selbständige (mit mehr als 19 Gläubigern) mit unübersichtlichen Vermögensverhältnissen kommt das Verfahren der Regelinsolvenz in Frage. Ziel des Regelinsolvenzverfahrens ist es, die Gesamtvollstreckung und damit eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger zu erreichen. Es kommt zu einer gemeinschaftlichen Verwertung des Vermögens des Schuldners und Verteilung des daraus entstehenden Erlöses unter allen Gläubigern. Die Voraussetzung des Vorhandenseins einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse ist entfallen, da der Schuldner hier auch die Stundung der Verfahrenskosten beantragen kann. Zudem ist es möglich, einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung zu stellen.

 

Weitere Fragen des Insolvenzrechtes

Vertretung von Gläubigerinteressen im Insolvenzverfahren

  • Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle
  • Geltendmachung von Aus- und Absonderungsrechten

Beratung und Vertretung der Gesellschafter und Geschäftsführer bei Unternehmensinsolvenz

  • Insolvenzantragspflicht, Insolvenzverschleppungsrisiken und daraus entstehender Haftung und
  • gesellschaftsrechtlichen Folgen der Insolvenzeröffnung

Beratung des Schuldners und Gläubiger im vorläufigen Insolvenzverfahren Insolvenzanfechtung

 

Arbeitnehmer bei Insolvenz des Arbeitgebers

Im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers und Ausfall von Lohnzahlungen übernimmt die Bundesagentur für Arbeit die rückständigen Lohnforderungen für die letzten 3 Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (sog. Insolvenzausfallgeld) gemäß § 183 SGB III. Bitte beachten Sie, ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens läuft die Frist von 2 Monaten, innerhalb welcher Sie noch Ihren Antrag auf Insolvenzgeld stellen können. Ist die Frist abgelaufen, ist der Antrag nicht mehr möglich.

Vordrucke für den Antrag auf Insolvenzgeld finden Sie bei der zuständigen Agentur für Arbeit.

 

Vollstreckungsschutz für den Schuldner – das Pfändungsschutzkonto

Die AGB sind aus dem modernen Wirtschaftsleben nicht mehr wegzudenken und finden häufig Verwendung sowohl bei Geschäften mit den Verbrauchern als auch mit anderen Geschäftspartnern.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei beim Abschluss eines Vertrages vorgibt. Das wesentliche Merkmal der AGB ist, dass sie nicht individuell zwischen den Parteien ausgehandelt werden, sondern einseitig von dem Verwender gestellt werden.

Die AGB werden nicht ohne weiteres Vertragsbestandteil, sondern auf sie muss gesondert und ausdrücklich hingewiesen werden. So genügt bei einer Verwendung gegenüber dem Verbraucher nicht, dass die AGB auf der Rückseite des Angebotsschreibens abgedruckt sind. Der Hinweis muss unbedingt auf der Vorderseite erfolgen. Auch der Verweis auf die AGB auf den Rechnungen oder den Lieferscheinen ist schon zu spät. Ausnahmsweise ist ein Hinweis entbehrlich, wenn dieser mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist. In diesen Fällen genügt ein deutlich sichtbarer Aushang, z.B. in den öffentlichen Verkehrsmitteln, in der Waschanlage, auf den privaten Parkplätzen.

Die AGB-Klauseln unterliegen strenger Kontrolle. Die Inhaltskontrolle erfolgt nach den Vorschriften der §§ 307-309 BGB. So werden beispielsweise die sog. überraschenden Klauseln, mit denen der Verbraucher gar nicht zu rechnen brauchte, gar nicht wirksamer Bestandteil. Das Gesetz unterscheidet Klauseln, die ohne Wertungsmöglichkeit unwirksam sind. Es gibt aber auch Klauselverbote die unter der Abwägung, mit Wertungsmöglichkeiten, als unwirksam eingestuft werden können. Als Generalklausel nach § 307 BGB gilt, dass die Klauseln unwirksam sind, die den Vertragspartner entgegen dem Gebot nach Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dies ist anzunehmen, wenn eine Bestimmung in den AGB nicht klar und verständlich ist.

Die Verwendung der AGB hat für einen Unternehmer jedoch viele Vorteile. Dadurch kann der Vertragsinhalt näher ausgestaltet und die Unklarheiten vermieden werden. Durch die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes kann das Risiko des Verwenders beschränkt werden. Auch die Vereinbarung bestimmter Haftungsausschlussmöglichkeiten ist vom Vorteil.

 

Reform des Insolvenzrechtes ab dem 01.07.2014

Der Bundestag hat die Reform der Privatinsolvenz verabschiedet. Die Reform des Insolvenzrechts ist ab dem 01.07.2014 in Kraft getreten und bietet zahlreiche Änderungen, die Vorteile aber auch Nachteile nach sich ziehen können.

Verkürzung der Verfahrenslaufzeit
Die wichtigste Änderung betrifft die Verkürzung der Laufzeit des Insolvenzverfahrens. Nun kann das Insolvenzverfahren bereits nach 3, 5 Jahren oder regulär nach 6 Jahren abgeschlossen werden.

Eine Verkürzung des Insolvenzverfahrens auf 3 Jahre erfolgt, wenn Sie in den ersten 3 Jahren 35% der Forderungen Ihrer Gläubiger und die Verfahrenskosten aufbringen.
Eine Verkürzung auf 5 Jahre kann erfolgen, wenn der Schuldner in 5 Jahren die Verfahrenskosten aufbringt. Davon werden viele Schuldner profitieren können, denn bei Verfahrenskosten von ca. 1.500,00 bis 2.000,00 € würden schon geringe monatliche Raten ausreichen, um die Verfahrenskosten innerhalb von 5 Jahren zu decken.

Insolvenzplan
Auch im Privatinsolvenzverfahren gibt es jetzt die Möglichkeit einen Insolvenzplan vorzulegen und damit eine vorzeitige Entschuldung zu erreichen. Dies gilt auch für Insolvenzanträge, die vor dem Inkrafttreten der Reform am 01.07.2014 gestellt wurden. Wir informieren Sie gerne genau, welche Vorteile sich damit für Sie eröffnen.

Besserer Mieterschutz
Die Inhaber von Genossenschaftsanteilen werden nun vor Kündigungen durch den Insolvenzverwalter geschützt, wenn der Wert der Beteiligung vier Nettokaltmieten oder 2000,00 € nicht übersteigt.

Versagung der Restschulbefreiung
Es wurden die Versagungsgründe geändert. In Folge der Reform kann ein Gläubigerantrag auf Versagung der Restschuldbefreiung jederzeit gestellt werden. Künftig ist die Restschuldbefreiung auch zu versagen, wenn der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit verletzt. Die Restschuldbefreiung kann außerdem schon nach dem Schlusstermin versagt werden, wenn ein Versagungsgrund nachträglich festgestellt wird.

Einschränkungen der Restschuldbefreiung
Bisher waren nur Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung sowie Geldstrafen und Geldbußen von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Hinzugekommen sind jetzt die Ansprüche auf rückständigen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahlt hat und die Steuerschulden, wenn der Schuldner wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 und 374 AO rechtskräftig verurteilt wurde.

Erwerbsobliegenheit schon ab Verfahrenseröffnung
Früher könnten die Schuldner mit der Erfüllung der Erwerbsobliegenheit bis zum Beginn der Wohlverhaltensperiode abwarten. Jetzt ist die Erwerbsobliegenheit bereits ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu erfüllen.

Neuer Antrag nach Scheitern der Restschuldbefreiung
In Folge der Reform kann bereits 5 Jahre nach Versagung der Restschuldbefreiung ein neuer Antrag gestellt werden. Nach früherem Recht war dies erst nach 10 Jahren möglich.

 

Rechtsanwalt Vertragsrecht Bonn

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