WEG-RECHT.

Rechtsanwalt Wohnungseigentumsrecht Bonn

Rechtsanwalt Mietrecht Bonn - Icon Rechtsanwalt Wohnungseigentumsrecht Bonn

Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in Bonn

Das Wohnungseigentumsrecht regelt die Rechtsbeziehungen der Eigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Es ist im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt und betrifft im Einzelnen die Begründung von Wohnungseigentum, die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander, die Verwaltung des Wohneigentums und das Dauerwohnrecht.

Über die Fragen der Gestaltung der eigenen vier Wände, entscheidet jeder Eigentümer selbst. Sobald es um Gemeinschaftseigentum geht, müssen alle Eigentümer eine gemeinsame Entscheidung treffen. In der Regel gilt die Mehrheitsentscheidung. Das WEG legt dabei die Formalitäten fest, wie eine solche Entscheidung wirksam getroffen werden kann.

Wir empfehlen, schon in Vorfeld des Kaufes einer Wohnung, sich über die häufigen Probleme im Bereich des Wohnungseigentumsrechtes Überblick zu verschaffen. Wer eine Wohnung erwirbt, wird ein Teil der Eigentümergemeinschaft, welcher die Teilungserklärung mit der entsprechenden Grundordnung als Grundlage dient. Welche Pflichten und vor allem Kosten dadurch mitübernommen werden, ergibt sich durch viele Faktoren und grundlegende Analyse der bestehenden Vereinbarungen.

Wir vertreten Wohnungsgemeinschaften, einzelne Wohnungseigentümer und Wohnungseigentumsverwaltung rund um alle Fragen des Wohnungseigentumsrechts, u.a. bei Fragen

 

Rechtsanwältin Luba Mayr, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

  • Studium der Rechtswissenschaften an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms Universität Bonn
  • Juristischer Vorbereitungsdienst beim Oberlandesgericht Köln
  • Erfolgreicher Abschluss zum Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
  • Regelmäßige Fortbildung im Miet- und WEG-Recht
  • mehr als 18 Jahre Berufserfahrung
  • Vertretung bundesweit vor allen Gerichten
  • Mitglied im Deutschen Anwaltsverein
  • Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
  • Mitglied Deutscher Mietgerichtstag
  • Mitglied bei der Rechtsanwaltskammer Köln

 

Rechtsanwalt Wohnungseigentumsrecht Bonn - Siegel

 

Unser Honorar für die Erstberatung im Wohnungseigentumsrecht

Für die persönliche oder telefonische Erstberatung fallen für Verbraucher Kosten in Höhe von max. 220,40 € incl. MwSt an. Sie erhalten dafür

  • die Einschätzung der Erfolgsaussichten Ihres Anliegens,
  • wir zeigen Ihnen die möglichen Lösungswege auf und
  • erläutern die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens, einschließlich der Möglichkeit der Kostenübernahme durch Dritte (Rechtsschutzversicherung oder Prozesskostenhilfe), oder Kostenerstattung vom Gegner.

 

Reform des Wohnungseigentumsrechtes 2020

Die letzte WEG-Reform ist im Jahre 2007 in Kraft getreten. In den letzten 10 Jahren wurden zahlreiche Fragen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt und sollen jetzt im neuen Gesetz verankert werden. U.a. ist geplant, die Kostenverteilung bei baulichen Veränderungen flexibler zu gestalten, die Vorschriften zur Beschlussfähigkeit der WEG sollen entschärft werden, sowie die Rechte von Mehrheitseigentümern beschränkt werden. Die aktuelle WEG-Reform soll ab dem 01.12.2020 in Kraft treten und bringt viele Neuerungen mit sich. Hier eine Übersicht:

  1. Der WEG-Verwalter bekommt mehr Befugnisse. Er kann eigenverantwortlich mehr Maßnahmen treffen, die von untergeordneter Bedeutung sind und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen. Der Maßstab soll nach der Größe des Objektes bestimmt werden. Stellt sich der WEG-Verwalter der Wiederwahl, müssen keine Konkurrenzangebote vorgelegt werden. Darüber hinaus soll der Verwalter künftig auch im Außenverhältnis eine Vertretungsmacht für die Gemeinschaft besitzen, § 9b Abs. 1 WEG. Sachkundennachweis des Verwalters wird keine Pflicht, kann aber von den Wohnungseigentümern verlangt werden.
  2. Die Beschlusssammlung wird doch nicht abgeschafft. Die Gemeinschaftsordnung ändernden Beschlüsse müssen ins Grundbucht eigentragen werden, um Wirkung gegenüber Rechtsnachfolger zu haben. Das Gesetz regelt nun in § 18 abs. 4 WEG das Recht des Wohnungseigentümers auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen.
  3. Der § 25 Abs. 3 WEG wird gestrichen. Die Wohnungseigentümerversammlung ist künftig unabhängig von der Zahl der anwesenden Wohnungseigentümer oder vertretenen Miteigentumsanteile beschlussfähig. Die Frist für die Einberufung der WEG-Versammlung soll auf drei Wochen verlängert werden. Für Umlaufbeschlüsse soll es künftig ausreichen, dass diese in Textform, statt in Schriftform gefasst werden. Die Teilnahme an den WRG-Versammlungen soll auch online möglich sein.
  4. Die Abberufung des Verwalters wird vereinfacht. Es reicht ein entsprechender Beschluss, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt. Spätestens nach 6 Monaten soll auch der Verwaltervertrag enden.
  5. Die Gemeinschaft ist künftig Träger der Verwaltung. Die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen sind künftig gegen die Gemeinschaft und nicht gegen die einzelnen Wohnungseigentümer zu richten.
  6. Die Neuregelung zur Jahresabrechnung sieht vor, dass die Wohnungseigentümer künftig nur über die Abrechnungsspitze Beschluss fassen. Darüber hinaus muss der Verwalter künftig einen Vermögensbericht über die Erhaltungsrücklage und Gemeinschaftsvermögen erstellen.
  7. Die Mieter des Sondereigentums sind künftig verpflichtet, Baumaßnahmen der WEG zu dulden. Die Wohnungseigentümer können ferner Baumaßnahmen verlangen, die laden elektrisch betriebener Fahrzeuge ermöglichen. Gleiches soll gelten für besondere Baumaßnahmen bei Behinderung, Einbruchschutz und Anschluss an die Telekommunikation.

Wohnungseigentümer und Eigentümergemeinschaften

Über die Fragen der Gestaltung der eigenen vier Wände, entscheidet jeder Eigentümer selbst. Sobald es um Gemeinschaftseigentum geht, müssen alle Eigentümer eine gemeinsame Entscheidung treffen. In der Regel gilt die Mehrheitsentscheidung. Das WEG legt dabei die Formalitäten fest, wie eine solche Entscheidung wirksam getroffen werden kann.

Wir empfehlen, schon in Vorfeld des Kaufes einer Wohnung, sich über die häufigen Probleme im Bereich des Wohnungseigentumsrechtes Überblick zu verschaffen. Wer eine Wohnung erwirbt, wird ein Teil der Eigentümergemeinschaft, welcher die Teilungserklärung mit der entsprechenden Grundordnung als Grundlage dient. Welche Pflichten und vor allem Kosten dadurch mitübernommen werden, ergibt sich durch viele Faktoren und grundlegende Analyse der bestehenden Vereinbarungen.

Die Willensbildung unter den Wohnungseigentümern wird durch Beschlussfassung ausgeübt. In einer Wohnungseigentümerversammlung kann jeder Eigentümer an der Beschlussfassung mitwirken und seine Stimme abgeben. Ist ein rechtswidriger Beschluss durch mehrheitliche Abstimmung gefasst worden, entfaltet er seine volle Wirkung gegenüber allen Eigentümern, wenn er nicht rechtzeitig angefochten wird. Jeder einzelne Eigentümer hat daher das Recht, einen rechtswidrigen Beschluss anzufechten. Die Anfechtung der Beschlüsse kann nur durch eine Klage vor Gericht erfolgen. Die Frist beträgt einen Monat ab Beschlussfassung und läuft unabhängig davon, ob der anfechtende Wohnungseigentümer in der Versammlung anwesend war und das Protokoll der Weg-Versammlung erhalten hat.

Es ist daher wichtig, sich im Vorfeld über die streitigen Fragen oder anstehende Änderungen und Vorhaben in der WEG beraten zu lassen.  

  • Was gehört zum Sondereigentum und was zum Gemeinschaftseigentum?
  • Was umfasst das Sondernutzungsrecht?
  • Was können die Wohnungseigentümer durch Beschlusse regeln? Wo liegt die Grenze der Beschlusskompetenz?
  • Wann gilt der Beschluss als wirksam und wie kann er angefochten werden?
  • Wie kann man gegen die Untätigkeit der Hausverwaltung vorgehen?
  • Was ist der Unterschied zwischen Instandhaltung- und Instandsetzung?
  • Kann WEG oder einzelner Eigentümer bauliche Veränderungen vornehmen und wie kann einzelner Eigentümer diese durchsetzen?
  • Welche Rechte kann einzelner Eigentümer in der Eigentümerversammlung ausüben?
  • Wie bemisst sich das Stimmrecht in der WEG-Versammlung und welche Mehrheit braucht man?

Hausverwalter

Wir beraten die WEG-Verwalter bei allen Aufgaben der WEG-Gemeinschaft. Im Rahmen des Verwaltervertrags werden regelmäßig verschiedene Pflichten, Rechte und Aufgaben des Verwalters vereinbart, die häufig über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen. Auch die Regelungen in den Teilungserklärungen sind oft unklar und deren Umsetzung mit vielen Haftungsrisiken verbunden. Dabei bieten wir den Mitarbeitern der Verwaltung einen besonderen Service an und stehen ihnen kurzfristig für ihre laufenden Fragen zur Verfügung.

Es ist wichtig, sich rechtzeitig beraten zu lassen, um eventuelle Haftungsfälle zu vermeiden.

 

Navigations Icon
Kontakt Icon