Rechtsanwalt Staatsangehörigkeitsrecht Bonn
Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht ist in dem gleichnamigen Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt.
Die Staatsangehörigkeit kann unter anderem durch folgende Voraussetzungen erworben werden:
- durch Geburt, wenn ein Elternteil deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder wenn ein ausländischer Elternteil seit 8 Jahren seinen Aufenthalt in Deutschland hat oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt
- durch Adoption
- durch Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG
- durch Einbürgerung
sowie durch einige anderen in § 3 StAG geregelten Fälle.
Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht basiert auf Abstammungsprinzip und seit den Jahre 2000 zusätzlich auf Geburtsortprinzip.
Erwerb durch Abstammung
Das eheliche Kind deutscher Eltern erwirbt automatische die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt. Dies trifft auch dann zu, wenn nur ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Oft ist es in diesen Fällen so, dass das Kind doppelte Staatsangehörigkeit hat, wenn die Regeln des Staatsangehörigkeitsrechtes des ausländischen Elternteils auch eine entsprechende Bestimmung vorsehen. Sind die Eltern nicht verheiratet und ist nur der Vater im Besitz deutscher Staatsangehörigkeit, muss die Vaterschaft vor Vollendung des 23. Lebensjahres des Kindes gesetzlich festgestellt werden. Es handelt sich um eine Einbürgerung nach § 14 StAG und § 4 Abs. 1 StAG.
Der § 14 StAG regelt:
Ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann unter den sonstigen Voraussetzungen der §§ 8 und 9 eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen.
Der § 4 Abs. 1 StAG regelt:
Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muss abgegeben oder das Feststellungsverfahren muss eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.
Erwerb durch Geburt in Deutschland
Seit dem Jahre 2000 können auch in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern automatische deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Die Voraussetzung ist dafür aber, dass mindestens ein Elternteil bei der Geburt des Kindes seit acht Jahren rechtmäßig seinen Aufenthalt in Deutschland haben und zum Zeitpunkt der Geburt ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Deutschland besitzen muss. Diese Regelung gilt auch für die Eltern, die über eine Aufenthaltsgenehmigung auf der Grundlage des Freizügigkeitsabkommens zwischen EU und der Schweiz verfügen.
Der § 4 Abs. 3 StAG regelt:
Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
- seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
- ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Optionsrecht beim Erwerb durch Geburt
Früher mussten die Kinder, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben haben, mit Erreichen der Volljährigkeit für die Deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit entscheiden. Seit den Jahre 2014 ist diese Optionspflicht entfallen, sofern das Kind in Deutschland aufgewachsen ist. Wer darunter fällt regelt der § 29 StAG.
Der § 29 Abs. 1a StAG regelt:
(1a) Ein Deutscher nach Absatz 1 ist im Inland aufgewachsen, wenn er bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres
- sich acht Jahre gewöhnlich im Inland aufgehalten hat,
- sechs Jahre im Inland eine Schule besucht hat oder
- über einen im Inland erworbenen Schulabschluss oder eine im Inland abgeschlossene Berufsausbildung verfügt.
Als im Inland aufgewachsen nach Satz 1 gilt auch, wer im Einzelfall einen vergleichbar engen Bezug zu Deutschland hat und für den die Optionspflicht nach den Umständen des Falles eine besondere Härte bedeuten würde.
Für die Kinder, die nicht in Deutschland aufgewachsen sein, gilt die Optionspflicht, die bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ausgeübt werden muss.
Der § 29 Abs. 1 StAG regelt:
(1) Optionspflichtig ist, wer
- die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b erworben hat,
- nicht nach Absatz 1a im Inland aufgewachsen ist,
- eine andere ausländische Staatsangehörigkeit als die eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt und
- innerhalb eines Jahres nach Vollendung seines 21. Lebensjahres einen Hinweis nach Absatz 5 Satz 5 über seine Erklärungspflicht erhalten hat.
Der Optionspflichtige hat nach Vollendung des 21. Lebensjahres zu erklären, ob er die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will. Die Erklärung bedarf der Schriftform.
Erwerb durch Antrag auf Einbürgerung
Sofern deutsche Staatsangehörigkeit weder in Folge der Abstammung noch durch die Geburt erworben wurde, gibt es die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Antrag zu erwerben. Der Antrag auf Einbürgerung kann beim Vorliegen folgender Voraussetzungen gestellt werden:
- unbefristeter Aufenthaltstitel in Deutschland
- mindestens acht Jahre gewöhnlicher und rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland
- Sicherung der Lebensunterhaltes für sich und die Familie
- ausreichende Deutschkenntnisse
- bestandener Einbürgerungstest
- keine Verurteilung wegen einer Straftat
- Bekenntnis zum deutschen Grundgesetz
- die Aufgabe der alten Staatsangehörigkeit
Der Antrag auf Einbürgerung kann ein Ausländer ab Vollendung des 16. Lebensjahres stellen. Bei den Ehegatten eines Deutschen kann schon nach einem Aufenthalt von 3 Jahren ein Anspruch auf Einbürgerung bestehen. Bei der Einbürgerung von sonstigen ausländischen Bürgern müssen diese grundsätzlich ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit ablegen, wobei es einige Ausnahmen gibt, die in § 12 StAG geregelt sind.
Der § 8 StAG regelt:
(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
- weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
- eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
- sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.
(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.
Spätaussiedler
Bei den Spätaussiedlern, die eine Bescheinigung nach § 15 BVFG erhalten, besteht die Möglichkeit, ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit beizubehalten, sofern im Herkunftsstaat keine anderweitigen Regelungen zutreffen. Spätaussiedler erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch mit Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 BVFG.
Feststellung deutscher Staatsangehörigkeit
Durch Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit kann geklärt werden, ob man die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht hat über Jahre seines Bestehens zahlreche Änderung erfahren. Rechtsanwalt Ausländerrecht Bonn hilft Ihnen bei Aufklärung der Abstammungsregeln und stellt einen entsprechenden Feststellungsantrag.