Rechtsanwalt Spätaussiedler- und Vertriebenenrecht Bonn

Die Spätaussiedler leben als deutsche Minderheit im Ausland. Sie Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und habe das Recht, in ihre Heimat nach Deutschland wieder zurückzukehren.

Art. 116 Abs. 1 GG regelt:

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

So regelt § 4 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG):

(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor

  1. seit dem 8. Mai 1945 oder
  2. nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder
  3. seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,

seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.

(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.

(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.

 

Gesetzesgrundlage des BVFG

Das Recht der deutschen Volkszugehörigen, die im Ausland geboren wurden und in die Heimat ihrer deutschen Vorfahren umsiedeln wollen, ist in dem Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz (BVFG) geregelt. Das BVFG wurde zuletzt am 14.09.2013 umfassend geändert. Das neue Gesetz beinhaltet zahlreiche Verbesserungen und Erleichterungen für die Spätaussiedler und deren Angehörige.

 

Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler

Die Rückkehr erfolgt ausschließlich im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens auf Antrag. Durch den Antrag wird der Erlass eines Aufnahmebescheides beantragt. Für den Antrag gibt es eine Formularvorlage, die von dem Antragsteller aufgefüllt und unterschrieben werden muss. Die Abstammung von deutschen Staats- oder Volkszugehörigen muss durch Vorlage entsprechender Urkunden nachgewiesen werden.  Die Entscheidung erfolgt durch Erteilung oder Versagung eines Aufnahmebescheides. Das Verfahren wird vor dem Bundesverwaltungsamt durchgeführt.

 

Sprachkenntnisse

Für den Spätaussiedler selbst ist weiterhin die Fähigkeit, sich in einfacher Sprache auf Deutsch zu unterhalten, Voraussetzung für die Erteilung des Aufnahmebescheides. Jedoch müssen die Sprachkenntnisse nicht mehr familiär erworben sein, sondern können auch als Fremdsprache neu erlernt werden. Den Sprachtest kann man somit so oft es geht wiederholen.

Der Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse erfolgt durch  die Anhörung in einer deutschen Auslandsvertretung oder durch Vorlage des Sprachzertifikates B1.

Die nachträgliche Einbeziehung der Ehegatten und Abkömmlinge des Spätaussiedlers ist nach der Änderung des BVFG nun möglich, ohne dass ein Härtefall vorliegt sowie ohne die gemeinsame Ausreise aus dem Herkunftsgebiet. Erforderlich ist, dass der Ehegatte des Spätaussiedlers Deutschkenntnisse auf dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen besitzt.

Bei Unmöglichkeit des Erlernens der deutschen Sprache aufgrund der Krankheit oder einer Behinderung entfällt die Erforderlichkeit des Sprachnachweises.

 

Bekenntnis zum deutschen Volkstum

Auch im Hinblick auf das Bekenntnis zum deutschen Volkstum hat das neue BFVG einige Änderungen bzw. Verbesserungen gebracht. So ist ein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht mehr erforderlich. Es reicht, wenn man sich erkennbar bis zur Ausreise aus dem Herkunftsgebiet zum deutschen Volkstum bekannt hat. Das Bekenntnis kann auch auf andere Weise nachgewiesen werden – z. B. durch den Nachweis der guten Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch familiär vermittelte Deutschkenntnisse.

Das Bekenntnis erfolgt in der Regel durch Vorlage einer Urkunde (Pass, Geburts- oder Heiratsurkunde) mit Eintragung der Nationalität.

Für diejenigen, die aufgrund der Ablehnung der Aufnahme, z. B. wegen des nicht genügenden Bekenntnisnachweises oder mangelhafter Sprachkenntnisse, im Herkunftsgebiet verblieben sind, besteht die Möglichkeit aufgrund der Änderung der Gesetzeslage einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen. Dieser Antrag ist an keine Frist gebunden.

 

Einbeziehung von Angehörigen

Der Spätaussiedler, kann gleichzeitig den Antrag stellen, seinen Ehegatten und/oder seine Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder) in den Aufnahmebescheid einzubeziehen, sofern sie gemeinsam übersiedelt wollen. Es kann auch ein Antrag auf Nachträgliche Einbeziehung der Angehörigen gestellt werden sofern der Spätaussiedler bereits nach Deutschland übergesiedelt ist. Die Voraussetzung ist allerdings, dass die einzubeziehenden Angehörigen weiter ununterbrochen ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten haben.

Für die Einbeziehung des Ehegatten, ist Voraussetzung, dass die Ehe über 3 Jahre Bestand hat. Auch Ehegatten du Kinder müssen Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. Hierzu reicht das Sprachzertifikat A1. Auf Nachweis der Sprachkenntnisse kann nur in Ausnahmefällen verzichtet werden.

Für die Personen, die aufgrund eines Einbeziehungsbescheides bereits seit längerer Zeit ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland begründet haben, sind die Möglichkeiten, eine Höherstufung von § 7 auf § 4 BVFG zu beantragen, eingeschränkt. Die Erfolgsaussichten der Höherstufung können nur anhand der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden.  Dabei ist zu beachten, dass die Rechtsstellung der Spätaussiedler sich nach dem Recht richtet, das zum Zeitpunkt der Übersiedelung galt. Die neue Rechtslage nach dem BVFG mit Änderungen seit dem 14.09.2013 gilt nur für diejenigen, die nach dem Inkrafttreten dieser Neuregelung nach Deutschland eigereist sind (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015, AZ 1 C 29.14).

 

Anerkennung beruflicher Ausbildung

Nach dem BVFG hat der Spätaussiedler einen Anspruch auf die Durchführung eines Anerkennungsverfahrens. Im Verfahren wird überprüft, ob dein beruflicher Abschluss einem deutschen Abschluss gleichwertig ist. Seit dem Jahre 2012 gibt auch das neue Gleichwertigkeitsverfahren nach dem Bundesqualifikationsgleichstellungsgesetz (BQFG). Wird im Verfahren festgestellt, dass die Berufsqualifikation der deutschen entspricht, wird die Gleichwertigkeit bescheinigt. Besteht nur teilweise Gleichwertigkeit, werden konkrete Maßnahmen vorgeschlagen, die erforderlich sind, um die vollständige Gleichwertigkeit zu erreichen. Nach Abschluss der Maßnahmen wird die Gleichwertigkeit festgestellt und bescheinigt.

 

Anerkennung der Rentenzeit nach dem Fremdrentengesetz

Die Steigende Zahl der Spätaussiedler machte auch die Anpassung des Rentengesetzes erforderlich. Die Spätaussiedler werden nun so behandelt, als ob sie die für die Rente maßgebliche Arbeitszeit in Deutschland geleistet haben. Die Regelungen finden sich im Fremdrentengesetz (FRG). Einen Antrag nach FRG kann nur derjenige stellen, der als spätaussiedler- oder Vertriebener anerkannt ist. Die Arbeitszeit muss durch Vorlage entsprechender Urkunden und Arbeitsbücher nachgewiesen werden.

Rechtsanwalt  Ausländerrecht Bonn – wir begleiten unsere Mandanten ab dem Verfahren der Antragstellung vor dem Bundesverwaltungsamt bis zur Entscheidung über das Aufnahmeverfahren und setzen die Ansprüche ggf. im gerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsamt durch.

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