Uneinigkeit der unehelichen Eltern über Schutzimpfung: Entscheidung kann auf einen Elternteil übertragen werden

Darum ging es:

Falls die beiden sorgeberechtigten, mit einander nichtverheirateten Elternteile nicht darüber einig werden, ob das Kind altersentsprechende Schutzimpfungen erhalten soll, kann ein Entscheidungsbefugnis einem Elternteil auf Antrag gerichtlich zugesprochen werden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH-Beschluss vom 03.05.2017, Az. XII ZB 157/16).

Zum Sachverhalt:

Im diesem gerichtlichen Fall haben die Eltern der im Juni 2012 geborenen Tochter wechselseitig die Alleinübertragung der Gesundheitssorge beantragt. Der Vater befürwortet die Durchführung der Schutzimpfungen, die durch die Ständige Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) empfohlen werden. Die Mutter meint dagegen, das Risiko der Impfschäden schwerer wiege als das allgemeine Infektionsrisiko. Nur im Falle des Ausschlusses von Impfschäden durch den Arzt könne die Mutter einer Impfung ihrer Tochter zusagen.

Die Entscheidung:

Das Amtsgericht hat zunächst das Entscheidungsrecht dem Vater überlassen. Auf die Beschwerde der Mutter hat das Oberlandesgericht die Befugnis des Vaters auf die Impfungen gegen einzelne Krankheiten beschränkt.

Die daraufhin eingelegte Rechtsbeschwerde der Mutter blieb ohne Erfolg. Das Familiengericht kann in einer einzelnen Angelegenheit, in der sich die Eltern nicht einigen können und die aber für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, auf Antrag die Entscheidung dem Elternteil übertragen, dessen Lösung dem Wohl des Kindes besser gerecht ist. Die Entscheidung über die Schutzimpfung ist als eine von erheblicher Bedeutung einzustufen.

Das Oberlandesgericht hat den Vater im Recht angesehen, weil er seine Haltung an den Empfehlungen der STIKO orientiert. Die Impfempfehlungen der STIKO sind vom Bundesgerichtshof bereits als medizinischer Standard anerkannt worden.

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