Rechtsanwalt Forderungsmanagement Bonn

Nach deutschem Recht gilt die Vertragsfreiheit, die sog. Privatautonomie. Dies ist der Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit, die verfassungsrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 GG garantiert wird. Dies bedeutet, dass jeder den Vertrag hinsichtlich der Wahl des Vertragspartners, des Gegenstandes, des Inhalts und der Form frei gestalten kann.

Wir helfen Ihnen Ihre Forderungen schnell und effizient zu realisieren und begleiten Sie von der ersten außergerichtlichen Mahnung bis zur Vollstreckung der Forderung.

Rechtsanwältin Luba Mayr, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

  • Studium der Rechtswissenschaften an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms Universität Bonn
  • Juristischer Vorbereitungsdienst beim Oberlandesgericht Köln
  • Erfolgreicher Abschluss zum Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
  • Regelmäßige Fortbildung im Miet- und WEG-Recht
  • mehr als 15 Jahre Berufserfahrung
  • Vertretung bundesweit vor allen Gerichten
  • Mitglied im Deutschen Anwaltverein
  • Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
  • Mitglied Deutscher Mietgerichtstag
  • Mitglied bei der Rechtsanwaltskammer Köln

 

Unser Honorar für die Erstberatung

Für die persönliche oder telefonische Erstberatung fallen für Verbraucher Kosten in Höhe von max. 226,10 € inkl. MwSt an. Sie erhalten dafür

  • die Einschätzung der Erfolgsaussichten Ihres Anliegens,
  • wir zeigen Ihnen die möglichen Lösungswege auf und
  • erläutern die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens, einschließlich der Möglichkeit der Kostenübernahme durch Dritte (Rechtsschutzversicherung oder Prozesskostenhilfe), oder Kostenerstattung vom Gegner.

 

Wann liegt Verzug vor?

Für die effektive Forderungsbetreibung ist wichtig zu wisse, wann der Schuldner in Verzug gerät. Dieser Zeitpunkt bestimmt, ab wann man die Verzugszinsen und auch einen weiteren Verzugsschaden verlangen kann.

 

30-Tage-Regelung

Wenn nichts anderes bestimmt ist, kommt der Schuldner spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug. Diese Regelung gilt nur für Forderungen aus Verträgen. Für Verbraucher ist diese Regelung nur anwendbar, wenn der auf diese folge besonders hingewiesen worden ist. Ein Hinweis erfolgt in der Regel in der Rechnung selbst. Ein Hinweis in den AGBs genügt dabei nicht.

 

Verzug durch Mahnung

Der Verzug kann auch früher als in 30 Tagen eintreten. Enthält die Rechnung keine Zahlungsfrist und Mahnt der Gläubiger später den Rechnungsbetrag unter einer Fristsetzung an, so tritt der Verzug mit Ablauf der gesetzten Frist ein.

 

Verzug durch Leistungsbestimmung

Bestimmt der Gläubiger in seiner Rechnung einen bestimmten Leistungszeitpunkt, z.B. zwei Wochen nach Lieferung oder eine Woche nach Rechnungseingang, so gerät der Schuldner automatisch nach dem Ende des Leistungszeitpunktes ohne weise Mahnung in Verzug.

 

Wie hoch sind die Verzugszinsen?

Ist kein besonderer Verzugszins zwischen en Parteien vereinbart, richtet sich die Höhe der Verzugszinsen nach dem Gesetz. Gemäß § 288 Abs. 1 S. 2 BGB beträgt der Verzugszins für Verbraucher 5 Prozentpunkte über dem Basiszins pro Jahr. Bei Rechtsgeschäften zwischen den Unternehmen beträgt der Verzugszins gemäß § 288 Abs. 2 BGB 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz pro Jahr. Der Basiszins wird gemäß § 247 BGB zwei Mail im Jahr von der Europäischen Zentralbank festgesetzt.

 

Wann ist Erstattung der Mahnkosten berechtigt?

Die Kosten der ersten Mahnung sind oft nicht erstattungsfähig, da der Schuldner durch die erste Mahnung erst in Verzug kommt. Ist die Leistung jedoch nach Kalender bestimmt oder vertraglich vereinbart, so kommt der Schuldner automatisch mit Ablauf der Frist in Verzug, so dass bereits mit der ersten Mahnung die Mahnkosten verlangt werden können. Wird beispielsweise die Miete nicht bis zum 3. Werktag des Monats gezahlt, kommt der Mieter mit Ablauf dieser Frist automatisch in Verzug. Der Vermieter kann die Mahnkosten des ersten Schreibens ersetzt verlangen. Der Aufwand des Gläubigers wird jedoch nur soweit erstattet, als er Kosten für Papier und Porto als Schaden geltend machen kann. Die Gerichte gehen dabei von einem Betrag von 2,50 €.

 

Sind ist Erstattung der Inkassokosten berechtigt?

Grundsätzlich werden Inkassokosten als verzugsfähiger Schaden anerkannt. Streit besteht bei manchen Gerichten in Bezug auf die Höhe der Inkassokosten. In der Regel werden diese aber bis zur Höhe der Rechtsanwaltskosten zugestanden. Man muss jedoch beachten, dass sowohl Inkassokosten als auch Anwaltskosten nicht erstattet werden können. Um auf den doppelten Kosten nicht sitzen zu bleiben, muss sich der Gläubiger vorab entscheiden, wen er beauftragt. Wichtig ist auch, dass Inkassokosten in der Regel nicht erstattungsfähig sind, wenn der Schuldner von vorn herein die Zahlung der Forderung ablehnt.

 

Wann ist gerichtliches Mahnverfahren effektiv?

Gerichtliches Mahnverfahren ist schneller und billiger als das reguläre Mahnverfahren. Das Verfahren dauert vom Antrag bis zum vollstreckbaren Titel ca. 3-4 Wochen. Die gerichtlichen Gebühren betragen im Verhältnis zum regulären Verfahren mit 3,0 Gerichtsgebühren, nur 0,5 Gerichtsgebühren.

Im gerichtlichen Mahnverfahren lassen sich aber nur Forderungen auf Zahlung titulieren. Andere Ansprüche z.B. auf Herausgabe oder Unterlassen, lassen sich nur im regulären klageverfahren durchsetzen. Das gerichtliche Mahnverfahren bietet sich in der Regel dann an, wenn die Forderung an sich unstreitig ist. Bestreitet der Schuldner außergerichtlich die Forderung, ist davon auszugehen, dass der Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt.

Das Verfahren beginnt mit dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheides gegen den Schuldner. Bei dem Antrag wird nur der Antragsteller (Gläubiger), Antragsgegner (Schuldner), der Anspruchsgrund und die Anspruchshöhe angegeben. Man muss die Forderung nicht begründen oder beweisen. Auf Antrag erlässt das Gericht den Mahnbescheid und stellt diesen dem Schuldner zu. Der Schuldner hat dann die Möglichkeit innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des Mahnbescheides diesem zu wiedersprechen. Macht er dies fristgereicht, wird der Antragsteller auf die Durchführung eines regulären gerichtlichen Verfahrens verwiesen.

Erhebt der Schuldner keinen Widerspruch, kann der Gläubiger nach Ablauf von 2 Wochen einen Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides stellen. Der erlassene Vollstreckungsbescheid stellt dann einen gerichtlichen Titel gegen den Schuldner dar, aus dem die Vollstreckung in das Vermögen des Schuldner betreiben werden kann.

 

Wege der Zwangsvollstreckung?

Hat man einen Vollstreckungstitel gegen den Schuldner in der Hand und zahlt dieser trotzdem nicht, muss man die Forderung zwangsweise durchsetzen. Dies erfolgt im Rahmen einer Zwangsvollstreckung.

 

Welche Zwangsvollstreckung ist im konkreten Fall effektiv?

Problematisch ist oft, dass der Gläubiger über den Schuldner fast keine Informationen hat, weder seinen Aufenthaltsort noch Kenntnisse über seine Vermögensverhältnisse. In diesen Fällen fängt man in der Regel mit der sogenannten Sachpfändung an. Der Gerichtsvollzieher wird dabei beauftragt, pfändbare Gegenstände in der Wohnung oder in den Geschäftsräumen des Schuldners zu pfänden. 

Bleibt die Pfändung erfolglos, kann der Schuldner verpflichtet werden, eine Vermögensauskunft abzugeben. Hierzu wird von dem Gerichtsvollzieher in der Regel ein Termin für die Vermögensauskunft bestimmt. Die Vermögensauskunft war früher unter dem Begriff Offenbarungseid oder Eidesstattliche Versicherung bekannt. Im Rahmen dieser Auskunft füllt der Schuldner zusammen mit dem Gerichtsvollzieher ein Formular aus,  sog. Vermögensverzeichnis. Dieses enthält Fragen zum Vermögen des Schuldners, z.B. nach seinen Konten, Arbeitgeber, Unterhaltsansprühen, Pkw usw. Gibt der Schuldner falsche Angaben ab, kann dies zu einer Strafbarkeit führen.

Die Angabe in der Vermögensauskunft ermöglichen es den Gläubiger Dispositionen hinsichtlich der weiteren Vollstreckung zu treffen. So kann z.B. Kontopfändung oder Pfändung der Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis betrieben werden. Unter dieser Forderungspfändung versteht man die Pfändung von Forderungen des Schuldners gegen Dritte.

 

Rechtsanwalt Vertragsrecht Bonn

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