Rechtsanwalt Kindesunterhalt Bonn
Die Grundlage für die Unterhaltsverpflichtung bildet die geradlinige Verwandtschaft zum Kind. Dies ist in Bezug auf die Mutter des Kindes meist unproblematisch. Das ist die Frau, die das Kind geboren hat. Als Vater kann aber zuerst derjenige in Anspruch genommen werden, der mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet war, die Vaterschaft des Kindes anerkannt hat oder diese gerichtlich festgestellt wurde. Gleiches gilt bei der Adoption. Denn dort erlangt das Kind die gleiche Stellung wie durch Abstammung.
Was umfasst Kindesunterhalt?
Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf des Kindes, einschließlich der Kosten der angemessenen Ausbildung. Als Grundlage für die Bemessung gelten die Einkommens und Vermögensverhältnisse der Eltern. Ist das Kind noch minderjährig und lebt aufgrund der Trennung der Eheleute bei einem Elternteil, so leistet der betreuende Elternteil den Unterhalt durch Naturalunterhalt. Der nichtbetreuende Elternteil schuldet alleine den Barunterhalt. Ist das Kind volljährig und lebt von den Eltern getrennt, so werden beide Eltern barunterhaltspflichtig.
Wer ist vorrangig unterhaltsberechtigt?
Minderjährige unverheiratete Kinder und volljährige unverheiratete Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollenden haben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden und im Elternhaushalt leben fallen unter den 1. Rang zwischen den Unterhaltsberechtigten. Andere Kinder stehen nach § 1609 BGB erst unter Rang 4 hinter den Eltern.
Welches Einkommen wird der Berechnung zugrunde gelegt?
Dazu gehören alle Einkünfte, nicht nur aus dem Arbeitseinkommen oder selbständiger Tätigkeit, sondern auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Ersparnisse, Nutzungswert des Eigenheimes, Erträge aus Kapitalvermögen, staatliche Sozialleistungen, Rentenansprüche.
Wie wird das Einkommen berechnet? Unterhalt von Anwalt berechnen lassen
Bei einer abhängigen Beschäftigung werden alle Einkünfte zusammengerechnet und auf zwölf Monate umgelegt. Damit errechnet man das Durchschnittseinkommen.
Bei Selbständigen ist die Ermittlung des durchschnittlichen Einkommens viel schwieriger. Der Gewinn wird durch die Erstellung einer Bilanz oder einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt. Dabei werden nicht alle steuerrechtlich möglichen Abzüge anerkannt. Der Umfang der Betriebskosten wird dabei auch besonders überprüft, um festzustellen, ob einige auch einem privaten Bereich zuzurechnen sind. Die Einkommensermittlung erfolgt dabei regelmäßig auf der Grundlage der letzte drei Jahre. Die Gerichte gehen davon aus, dass es einem Selbständigen zumutbar ist, die aktuelle Gewinnermittlung innerhalb vom 6 Monaten nach Jahresende zusammenzustellen.
Welche Abzüge sind bei Einkommensberechnung vorzunehmen?
Den ermittelten Einkünften werden dann die abzugsfähigen Belastungen gegenübergestellt. Beim abhängig Beschäftigten wird das ermittelte Bruttoeinkommen um die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge bereinigt. Bei den Steuern kommt es dabei grundsätzlich auf tatsächlich entrichtete Beträge. Eine Korrektur kann man nur vornehmen, wenn der Unterhaltspflichtige die offensichtlich möglichen Steuervorteile nicht wahrnimmt. Das Ergebnis wird dann durch zwölf geteilt. Das Ergebnis bildet dann das zugrunde zulegende durchschnittliche Einkommen.
Nicht angerechnet werden die Kosten, die durch allgemeine Lebensführung entstehen, auch Kosten für Haftpflicht-, Hausrat-, Rechtschutz-, Unfallversicherungen sind nicht abzugsfähig. Zu den unterhaltrelevanten Abzügen zählen aber folgende Positionen:
- Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit
Hierzu zählen die sog. Werbungskosten, wie Berufskleidung und Fahrten zum Arbeitsplatz. Die Rechtsprechung erkennt teilweisen einen Pauschalbetrag für Berufsbedingte Aufwendungen, dies sind mindestens 50 Euro und Höchstens 150 Euro.
- Gesundheitsbedingten Aufwendungen. Hierzu zählen Mehraufwendungen für Arzneimittel- oder Behandlungskosten.
- Auch Schulden zählen zu den persönlich bedingten Abzügen. Diese sind aber nur dann relevant, wenn sie tatsächlich zurückgezahlt werden. Sofern die Schulden berücksichtigt werden sollen, muss der Schuldner einen Tilgungsplan vorlegen. In der Regel findet danach eine umfassende Abwägung zwischen den Interessen der Unterhaltsgläubiger und der Berücksichtigung der Schulden statt.
- Beiträge zu einer privaten Altersvorsorge sind auch in einem gewinnen Umfang abzugsfähig. Die Gerichte erkennen dabei grundsätzlich einen Betrag in Höhe von 4% des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres. Welche form der Altersvorsorge der Unterhaltschuldner dabei wählt, ist grundsätzlich egal.
Zu beachten ist im Ergebnis, dass sich die Barunterhaltspflicht nach der Leistungsfähigkeit des Schuldners richtet, so dass der sog. Selbstbehalt nicht unterschritten werden darf. Der Selbstbehalt gegenüber den Minderjährigen Kindern beträgt aktuell 1080,00 Euro, sofern der Unterhaltsschuldner erwerbstätig ist. In diesem Selbstbehalt sind sowohl Wohnkosten als auch Aufwendungen für Kleidung, Essen und Urlaub enthalten.
Schuldet man Unterhalt auch ohne Einkommen?
Ist dem Unterhaltspflichtigen ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit zuzurechnen, schuldet er ungeachtet des fehlenden tatsächlichen Einkommens Kindesunterhalt, weil ihm ein sog. fiktives Einkommen zugerechnet wird.
Der Unterhaltspflichtige ist verpflichtet, seine Arbeitskraft einzusetzen, um Geld für den Unterhalt zu verdienen. Wer nur Teilzeit arbeitet und damit nicht genug für den Unterhalt verdient, muss darlegen, warum ihm eine Vollzeittätigkeit nicht möglich ist. Im Falle einer Erkrankung muss der Unterhaltspflichtige darlegen, was er zur Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit macht. Die Berücksichtigung der aktuellen Arbeitsmarktsituation erfolgt nur unter engen Kriterien. Grundsätzlich ist man verpflichtet eine Arbeit zu suchen, und zwar mit dem gleichen Aufwand, wie man es bei einer Vollzeitbeschäftigung macht, d.h. im einen Umfang von 40 Stunden die Woche. Am besten dokumentiert der Pflichtige seine Bemühungen nach der Arbeitssuche in einem umfassenden Protokoll.
Ab wann schuldet man Unterhalt?
Der Unterhaltsschuldner schuldet den Unterhalt erst ab dem Zeitpunkt, wo er zur Zahlung des Unterhaltes aufgefordert wurde. Das bedeutet, dass rückwirkend ohne vorherige Aufforderung keine Unterhaltszahlungen verlangt werden können. Daneben kann ein Unterhaltschuldner aufgefordert werden, einen Unterhaltstitel vorzulegen. Einen kostenlosen Unterhaltstitel kann der Unterhaltschuldner beim Jugendamt (sog. Jugendamtsurkunde) oder bei einem Notar errichten lassen. Bei einem Notar können dabei Kosten für Porto und Schreibauslagen entstehen.
Dabei wird zwischen dem statischen und dynamischen Unterhaltstitel unterschieden. Beim statischen Unterhaltstitel wird der aktuell geschuldete Unterhaltsbetrag festgesetzt. Ändert sich der Unterhaltsbetrag z.B. aufgrund der Änderung der Altersstufe des Unterhaltsberechtigten, muss er den Unterhalt neu in geänderter Höhe geltend machen.
Bei einem dynamischen Unterhaltstitel wird der jeweilige Mindestunterhalt entsprechend der jeweiligen Unterhaltsstufe tituliert. Hier erhöht sich der Unterhalt beim Erreichen des jeweiligen Alters des Kindes automatisch. Eine gesonderte Aufforderung des Unterhaltspflichtigen muss hier nicht erfolgen.
Braucht man einen Rechtsanwalt, um Unterhalt gerichtlich geltend zu machen?
Folgt der Unterhaltsschuldner nicht der Aufforderung, den Unterhaltstitel vorzulegen, kann Klage vor dem zuständigen Familiengerecht eingereicht werden. Vor dem Gericht für das Unterhaltsverfahren besteht Anwaltszwang. Im Verfahren muss der Unterhaltsberechtigte seine Bedürftigkeit und seinen Bedarf beweisen. Der Unterhaltsverpflichtete muss dagegen seine Leistungsfähigkeit und evtl. Einschränkungen beweisen.
Wann hat man Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
Kinder, die keinen Unterhalt oder nicht den Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle bekommen, haben einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Der Anspruch gilt für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres ohne Einschränkung. Auch Kinder von 12 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres können Unterhaltsvorschuss erhalten. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Kinder nicht auf Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes angewiesen sind oder das alleineerziehende Elternteil neben Bezug dieser Leistungen mindesten 600 Euro brutto monatlich verdient.
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