Mietrecht – Mieterwechsel Wohngemeinschaft: Austausch der Mieter in einer Wohngemeinschaft ohne eine Vereinbarung im Mietvertrag grundsätzlich nicht möglich, BGH Urteil vom 27.04.2022, Az. VIII ZR 304/21.

Die Mieter einer Wohngemeinschaft in Berlin erhoben im Jahre 2020 eine Klage gegen den Vermieter auf Zustimmung zum Mieterwechsel. Vier neue Mieter, die zur Untermiete wohnten, sollten statt den ausscheidenden Mietern in den Mietvertrag aufgenommen werden. Der Mietvertrag bestand schon seit dem Jahre 2013. In der Zeit hat der Vermieter bereits zwei Mal dem Mieterwechsel zugestimmt. Der alte Mietvertrag wurde entsprechend abgeändert.

In der ersten Instanz hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben. Das Landgericht wies die Klage ab. Der BGH bestätigte die Entscheidung des Landgerichtes:

Nach Ansicht des BGH haben die Mieter ohne eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag keinen Anspruch auf Zustimmung zum Mieterwechsel innerhalb der Wohngemeinschaft.

Mangels ausdrücklicher Regelung im Mietvertrag, muss der Wille der Parteien durch Auslegung ermittelt werden. Die Auslegung richte sich nach den Umständen des Einzelfalles. Es ist dabei unerheblich, dass beiden Parteien beim Abschluss des Vertrages 2013 bekannt war, dass in der Wohnung eine Wohngemeinschaft entstehen sollte. Dies begründet noch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem künftigen Mieterwechsel zugestimmt werden sollte. Es kann nicht allgemein davon ausgegangen werden, dass bei jeder Wohngemeinschaft (z.B. Studentengemeinschaft) zum häufigen Mieterwechsel kommt. Hier war die Wohnung am Mieter zwischen 25 und 34 Jahre vermietet. Ferner ist eine enge Auslegung zum Schutze des Vermieters geboten. Er soll sich die neuen Mieter selbst aussuchen können. Die Mieter haben dagegen die Möglichkeit, die Räume unterzuvermieten.

Unbeachtlich ist auch, dass der Vermieter bereits zwei Mal dem Mieterwechsel zugestimmt hat. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass es dem Vermieter nicht auf die Person des Mieters ankam und er deshalb auch mit künftigen Mieterwechseln einverstanden sein wird.

Der Anspruch auf Zustimmung zum Mieterwechsel ergibt sich auch nicht aus dem Gebot der Rücksichtnahme oder aus dem Gebot vom Treu und Glauben.

Sofern den Mietern der künftige Mieterwechsel wichtig ist, muss diese Regelung beim Abschluss des Mietvertrages mit dem Vermieter ausgehandelt werden.

Lassen Sie sich über Ihre Rechte und Pflichten als Mieter/Vermieter rechtzeitig beim Rechtsanwalt Mietrecht Bonn beraten.

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