Absprachen zwischen Mieter und Vormierter bei Schönheitsreparaturen können unwirksam sein

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Mieter einer nichtrenoviert übernommenen Wohnung auch dann nicht verpflichtet sind, Schönheitsreparaturen durchzuführen, wenn sie sich gegenüber dem Vormieter dazu verpflichtet hatten. Wenn der Vermieter dem Mieter bei Mietbeginn nicht einen finanziellen Ausgleich für die vorhandenen Gebrauchsspuren des Vormieters zahlt, ist – nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. März 2015 (Az. VIII ZR 185/14) – eine Regelung über die Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen unwirksam.

In dem beim Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall hatte der Vermieter dem Mieter die Wohnung unrenoviert überlassen. Der Mietvertrag regelte aber, dass der Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sein sollte. Der Vermieter berief sich darauf, dass sich der Mieter mit dem Vormieter abgesprochen hatte, die Schönheitsreparaturen durchzuführen. Der Vermieter meinte, er sei so zu stellen, als habe er dem Mieter eine renovierte Wohnung überlassen und könne somit von dem Mieter auch die Kosten für Schönheitsreparaturen verlangen.

Der Bundesgerichtshof entschied dagegen, dass ein Vermieter sich nicht auf Absprachen berufen kann, die ein Mieter mit seinem Vormieter aus Anlass eines Mieterwechsels trifft. Ob ein Mieter Schönheitsreparaturen durchführen muss, beurteilt sich allein nach seinem Mietvertrag.

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