Verkehrsrecht – Halten des elektronischen Gerätes iSd § 23 Abs. 1a StVO: Einklemmen des Mobiltelefons zwischen Ohr und Schulter während der Fahrt ist als ordnungswidriges Halten zu bewerten. OLG Köln, Beschluss vom 04.12.2020 , Az.: 1 RBs 347/20
Sachverhalt:
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln beschäftigte sich in dieser Entscheidung mit der Frage, ob das Einstecken eines Mobiltelefons zwischen Ohr und Schulter während der Fahrt als ordnungswidriges „Halten“ eines elektronischen Geräts im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO zu bewerten ist. Die betroffene Person wurde zuvor vom Amtsgericht Geilenkirchen verurteilt, da sie während der Fahrt ein Mobiltelefon zwischen ihrer Schulter und dem Kopf eingeklemmt hatte. Sie gab zu, dass sie das Telefon so positioniert hatte, um während der Fahrt zu telefonieren. Sie argumentierte jedoch, dass das Mobiltelefon bereits vor Fahrtantritt in dieser Position war und daher kein aktives Halten während der Fahrt vorgelegen habe.
Entscheidungsgründe:
Das OLG Köln entschied, dass das Einstecken eines Mobiltelefons zwischen Schulter und Ohr den Tatbestand des „Haltens“ im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO erfüllt. Folgende Gründe führte das Gericht für seine Entscheidung an:
Der Begriff „Halten“ im Wortlaut des § 23 Abs. 1a StVO umfasst nicht nur das Halten mit der Hand, sondern schließt auch das Einstecken eines Gegenstands zwischen Körperteile, wie Ohr und Schulter, mit ein. Diese Interpretation des Wortlauts dient dazu, die Ablenkungsgefahr durch den Einsatz von elektronischen Geräten während der Fahrt zu minimieren.
Der Sinn und Zweck der Vorschrift liegt darin, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, indem Ablenkungen des Fahrers durch fahrfremde Tätigkeiten reduziert werden. Das OLG betonte, dass das Telefonieren und Halten des Telefons mit dem Körper eine erhebliche Ablenkung darstellt und die Sicherheit im Straßenverkehr beeinträchtigen kann. Insbesondere durch die ungesicherte Position des Mobiltelefons zwischen Ohr und Schulter wird die Aufmerksamkeit des Fahrers beansprucht, da er darauf achten muss, dass das Gerät nicht herunterfällt.
Das Gericht stellte fest, dass die Nutzung einer Freisprecheinrichtung, die fest installiert und stabil ist, eine deutlich geringere Ablenkung darstellt. Im Gegensatz dazu erfordert das Einklemmen des Telefons zwischen Körperteile eine dauerhafte Aufmerksamkeit, um ein Herunterfallen zu vermeiden. Diese Art der Nutzung birgt daher ein höheres Risiko und wird durch § 23 Abs. 1a StVO als verboten angesehen.
Das Gericht führte aus, dass die Verordnungsbegründung des Gesetzgebers zwar davon ausgeht, dass das „Halten“ im Sinne der Vorschrift das „in der Hand Halten“ meint. Allerdings sei der Wortlaut der Norm nicht darauf beschränkt, und der Senat entschied, dass die Vorschrift auch das Einstecken zwischen Körperteile wie Ohr und Schulter umfasse.
Fazit:
Das OLG Köln bestätigte das Urteil des Amtsgerichts und wies die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück. Es entschied, dass das Einklemmen des Mobiltelefons zwischen Ohr und Schulter während der Fahrt als ordnungswidriges Halten eines elektronischen Geräts gemäß § 23 Abs. 1a StVO zu bewerten ist, da es eine erhebliche Ablenkung für den Fahrer darstellt und somit die Verkehrssicherheit gefährdet.