Verkehrsrecht – Fahruntüchtigkeit bei Cannabiskonsum: Anwendung der Neureglung des § 24a StVG bei Cannabiskonsum, OLG Oldenburg, Beschluss 29.08.2024, Az.: 2 ORbs 95/24
Sachverhalt
Der Betroffene, wurde vom Amtsgericht Papenburg am 09.02.2024 wegen eines Verstoßes gegen § 24a StVG (Straßenverkehrsgesetz) verurteilt. Im Rahmen dieser Verurteilung wurde ihm eine Geldbuße von 1000 Euro auferlegt sowie ein dreimonatiges Fahrverbot verhängt. Der Vorwurf basierte auf einem festgestellten THC-Gehalt von 1,3 ng/ml im Blut des Betroffenen, was nach damaliger Rechtsprechung als ausreichend für einen Verstoß gegen § 24a StVG angesehen wurde.
Gegen dieses Urteil legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein, die durch eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung zunächst verspätet eingereicht wurde. Ihm wurde jedoch durch das OLG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, was ihm ermöglichte, die Rechtsbeschwerde doch noch ordnungsgemäß zu begründen.
Entscheidungsgründe
Das OLG Oldenburg entschied, den Betroffenen freizusprechen. Die Grundlage für diese Entscheidung lag in einer zwischenzeitlichen Gesetzesänderung des § 24a StVG. Am 22. August 2024 trat das 6. Gesetz zur Änderung des StVG in Kraft, durch welches der maßgebliche THC-Grenzwert im Blut auf 3,5 ng/ml angehoben wurde. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Papenburg galt noch der alte, nicht gesetzlich festgelegte Grenzwert von 1,0 ng/ml, der von der Rechtsprechung auf Grundlage einer Empfehlung der sogenannten „Grenzwertkommission“ verwendet wurde.
Die Gesetzesänderung führte dazu, dass der Betroffene mit seinem festgestellten THC-Wert von 1,3 ng/ml nicht mehr gegen die aktuelle Fassung des § 24a StVG verstoßen hat. In Anwendung des Rechtsgedankens von § 4 Abs. 3 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz), der vorsieht, dass das mildeste Gesetz anzuwenden ist, wenn ein Gesetz nach Beendigung der Handlung vor der Entscheidung geändert wird, war der Betroffene daher freizusprechen. Wäre die Tat nach Inkrafttreten der neuen Regelung begangen worden, hätte der Betroffene den Tatbestand nicht verwirklicht.
Ein Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Einstellung des Verfahrens wurde vom OLG abgelehnt. Stattdessen entschied das Gericht, den Betroffenen freizusprechen, da eine Einstellung nicht ausreichend gewesen wäre. Diese Entscheidung basierte auf § 354a StPO (Strafprozessordnung), welcher dem Rechtsbeschwerdegericht die Möglichkeit gibt, eine eigene Entscheidung in der Sache zu treffen, wenn dies zugunsten des Betroffenen geschieht.
Fazit:
Das OLG Oldenburg hob das Urteil des Amtsgerichts Papenburg auf und sprach den Betroffenen frei. Grund dafür war eine nachträgliche Gesetzesänderung, die den THC-Grenzwert im Blut für eine Ordnungswidrigkeit angehoben hat. Der festgestellte Wert von 1,3 ng/ml lag unter dem neuen Grenzwert von 3,5 ng/ml, sodass der Betroffene nach der neuen Gesetzeslage nicht mehr als schuldhaft galt. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurd