Schufa-Drohung in der letzten Mahnung bei bestrittener Forderung unzulässig, Landgericht Darmstadt

In diesem Fall verschickte ein Unternehmen schreiben an die Verbraucher mit der „letzten Mahnung“. Das Unternehmen machte dabei gegenüber den Verbrauchern Ansprüche aus den angeblichen Service-Aufträgen geltend. In den Mahnschrieben hieß es unter anderem, dass unbestrittene und fällige Forderungen an die Schufa gemeldet werden können. Diese Mahnschreiben wurden auch dann verschickt, wenn die betroffene Forderung bestritten wurde.

Das Gericht hielt dieses Vorgehen für unzulässig. Das Inaussichtstellen einer Datenübermittlung an die Schufa ist unzulässig, wenn die Forderung bestritten wird. Dies ergibt sich aus § 28 a Abs. 1 Nr. 4 d) BDSG, wonach eine Datenübermittlung nur zulässig ist, wenn der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat. Durch das Versenden eines Schreibens unter dem Titel „Letzte Mahnung“ werde ein solches Bestreiten jedoch völlig ignoriert. Dadurch entstehe der Eindruck, dass die erfolgten Einwendungen rechtlich nicht erheblich sind und der Anspruch dahereinredefrei und fällig ist und von einem Leihen ohne juristische Vorkenntnisse somit auch entsprechend werden kann.

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