Riester-Verträge auch bei Förderungsfähigkeit unpfändbar, Landgericht Aachen
Im vorliegenden Fall befand sich unter dem Vermögen der Insolvenzschuldnerin auch ein Riester-Vertrag. Der Insolvenzverwalter wollte die Forderungen aus dem Riester-Vertrag zu Gunsten der Insolvenzmasse pfänden und forderte die betroffene Versicherungsgesellschaft auf, den Rückkaufswert der Vorsorge zu berechnen und auszuzahlen. Die Versicherungsgesellschaft lehnte dies ab mit der Begründung, dass das geförderte Altersvorsorgevermögen nicht der Pfändung unterliegt. Zwar wurde der konkrete Riester-Vertrag nicht gefördert, so war er aber förderungsfähig.
Ein Zahlungsanspruch der Insolvenzschuldnerin aus dem Versicherungsvertrag gegen die Beklagte gehört mangels Übertragbarkeit nicht zur Insolvenzmasse (§ 36 Abs. 1 InsO i.V.m. § 851 Abs. 1 ZPO, § 97 S. 1 EStG). Die vorliegende Forderung ist gemäß § 97 S. 1 EStG nicht übertragbar.
§ 97 EStG bestimmt, dass das nach § 10a oder Abschnitt XI geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf die Zulage nicht übertragbar sind.
Obwohl der Gesetzeswortlaut nicht eindeutig ist, spreche die Intention des Gesetzgebers dafür, dass nicht nur das geförderte Vermögen, sondern auch das förderungsfähige Vermögen dem Pfändungsschutz unterliegt.