Reform des Insolvenzrechtes ab dem 01.07.2014

Der Bundestag hat die Reform der Privatinsolvenz verabschiedet. Die Reform des Insolvenzrechts ist ab dem 01.07.2014 in Kraft getreten und bietet zahlreiche Änderungen, die Vorteile aber auch Nachteile nach sich ziehen können.

Verkürzung der Verfahrenslaufzeit
Die wichtigste Änderung betrifft die Verkürzung der Laufzeit des Insolvenzverfahrens. Nun kann das Insolvenzverfahren bereits nach 3, 5 Jahren oder regulär nach 6 Jahren abgeschlossen werden.

Eine Verkürzung des Insolvenzverfahrens auf 3 Jahre erfolgt, wenn Sie in den ersten 3 Jahren 35% der Forderungen Ihrer Gläubiger und die Verfahrenskosten aufbringen.
Eine Verkürzung auf 5 Jahre kann erfolgen, wenn der Schuldner in 5 Jahren die Verfahrenskosten aufbringt. Davon werden viele Schuldner profitieren können, denn bei Verfahrenskosten von ca. 1.500,00 bis 2.000,00 € würden schon geringe monatliche Raten ausreichen, um die Verfahrenskosten innerhalb von 5 Jahren zu decken.

Insolvenzplan
Auch im Privatinsolvenzverfahren gibt es jetzt die Möglichkeit einen Insolvenzplan vorzulegen und damit eine vorzeitige Entschuldung zu erreichen. Dies gilt auch für Insolvenzanträge, die vor dem Inkrafttreten der Reform am 01.07.2014 gestellt wurden. Wir informieren Sie gerne genau, welche Vorteile sich damit für Sie eröffnen.

Besserer Mieterschutz
Die Inhaber von Genossenschaftsanteilen werden nun vor Kündigungen durch den Insolvenzverwalter geschützt, wenn der Wert der Beteiligung vier Nettokaltmieten oder 2000,00 € nicht übersteigt.

Versagung der Restschulbefreiung
Es wurden die Versagungsgründe geändert. In Folge der Reform kann ein Gläubigerantrag auf Versagung der Restschuldbefreiung jederzeit gestellt werden. Künftig ist die Restschuldbefreiung auch zu versagen, wenn der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit verletzt. Die Restschuldbefreiung kann außerdem schon nach dem Schlusstermin versagt werden, wenn ein Versagungsgrund nachträglich festgestellt wird.

Einschränkungen der Restschuldbefreiung
Bisher waren nur Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung sowie Geldstrafen und – bußen von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Hinzugekommen sind jetzt die Ansprüche auf rückständigen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahlt hat und die Steuerschulden, wenn der Schuldner wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 und 374 AO rechtskräftig verurteilt wurde.

Erwerbsobliegenheit schon ab Verfahrenseröffnung
Früher könnten die Schuldner mit der Erfüllung der Erwerbsobliegenheit bis zum Beginn der Wohlverhaltensperiode abwarten. Jetzt ist die Erwerbsobliegenheit bereits ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu erfüllen.

Neuer Antrag nach Scheitern der Restschuldbefreiung
In Folge der Reform kann bereits 5 Jahre nach Versagung der Restschuldbefreiung ein neuer Antrag gestellt werden. Nach früherem Recht war dies erst nach 10 Jahren möglich.

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