Rechtsanwalt Verkehrsunfall- und Schadensregulierung Bonn

Reparaturkosten und Schadensregulierung bei Verkehrsunfällen:
Verkehrsunfälle können erhebliche finanzielle Folgen für die Beteiligten haben. Die rechtliche Regelung zur Schadensregulierung und den damit verbundenen Ansprüchen auf Schadensersatz ist in Deutschland klar definiert, insbesondere durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Die wesentlichen Ansprüche eines Geschädigten nach einem Verkehrsunfall sind insbesondere der Anspruch auf Reparaturkosten, Wiederbeschaffungsaufwand, Wertminderung, Sachverständigenkosten, Mietwagenkosten, Schmerzensgeld, Heilbehandlungskosten und Abschleppkosten.
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Reparaturkosten im Verkehrsrecht

Der Geschädigte hat gemäß § 249 BGB Anspruch auf Schadensersatz in Form der sogenannten Naturalrestitution. Das bedeutet, der Zustand des Fahrzeugs soll wiederhergestellt werden, wie er vor dem Unfall war. Die Versicherung des Schädigers ist verpflichtet, die notwendigen Reparaturkosten zu tragen, sofern diese wirtschaftlich vertretbar sind.

Die Versicherung erstattet die Kosten, wenn sie den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nicht überschreiten. Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, der benötigt wird, um ein gleichwertiges Fahrzeug in Bezug auf Alter, Ausstattung und Zustand zu erwerben.

Liegen die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert, handelt es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden. In diesem Fall wird nur der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzüglich des Restwertes ersetzt.

Ausnahmsweise können Reparaturkosten im Verkehrsrecht bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes erstattet werden, wenn der Geschädigte nachweist, dass das Fahrzeug fachgerecht repariert wurde und er es mindestens sechs Monate weiter nutzt. Diese Regelung soll die emotionale Bindung des Geschädigten an sein Fahrzeug berücksichtigen und ermöglicht ihm, das Fahrzeug zu behalten, auch wenn die Reparatur teurer ist.

Der Geschädigte kann die Reparaturkosten auch auf Basis eines Gutachtens oder Kostenvoranschlags abrechnen (fiktive Reparaturkosten), ohne das Fahrzeug tatsächlich reparieren zu lassen. Dabei erhält er den Netto-Reparaturbetrag, ohne die Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer kann der Geschädigte auch nachträglich Verlagen, wenn er nachweist, dass er das Fahrzeug repariert hat und die Mehrwertsteuer angefallen ist.

Wiederbeschaffungsaufwand

Der Wiederbeschaffungsaufwand ist die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert des unfallbeschädigten Fahrzeugs. Er fällt insbesondere bei einem wirtschaftlichen Totalschaden an, bei dem die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen.

Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den ein Geschädigter aufwenden muss, um ein vergleichbares Fahrzeug zu erwerben. Der Restwert ist der Betrag, den das beschädigte Fahrzeug noch am Markt erzielt. Die Differenz aus diesen beiden Werten ergibt den Wiederbeschaffungsaufwand, der vom Schädiger bzw. dessen Versicherung zu ersetzen ist.

Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht verpflichtet, das Restwertangebot der gegnerischen Versicherung anzunehmen, wenn dieses von einer Restwertbörse oder einem Onlinehändler stammt. Entscheidend ist, dass das Restwertangebot realistisch und ohne übermäßige Umstände für den Geschädigten erreichbar ist.

Der Geschädigte hat die Pflicht, den Schaden so gering wie möglich zu halten (Schadensminderungspflicht). Dazu gehört auch, das beschädigte Fahrzeug zu einem angemessenen Preis zu veräußern, um den Wiederbeschaffungsaufwand zu minimieren.

Wertminderung im Verkehrsrecht

Nach einem Unfall verliert ein Fahrzeug häufig an Wert, selbst wenn es vollständig und fachgerecht repariert wurde. Die Wertminderung bezeichnet den Unterschied zwischen dem Marktwert eines unfallfreien und eines unfallreparierten Fahrzeugs. Sie wird in zwei Kategorien unterteilt:

Technische Wertminderung: Diese entsteht, wenn trotz fachgerechter Reparatur sichtbare oder technische Mängel am Fahrzeug verbleiben, die den Wert reduzieren. Beispielsweise können Farbabweichungen oder bleibende Verformungen zu einer technischen Wertminderung führen.

Merkantile Wertminderung: Diese Form der Wertminderung tritt auf, weil ein Fahrzeug nach einem Unfall weniger am Markt wert ist, auch wenn es technisch einwandfrei repariert wurde. Käufer ziehen bei einem Fahrzeug mit Unfallschaden oft Preisabschläge in Betracht, was sich negativ auf den Verkaufspreis auswirkt.

Eine merkantile Wertminderung wird in der Regel bei erheblichen Schäden und bei Fahrzeugen bis zu einem Alter von etwa fünf Jahren anerkannt. Bei älteren Fahrzeugen wird diese Wertminderung oft verneint oder nur in reduzierter Form berücksichtigt.

Sachverständigenkosten

Die Kosten für einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen sind in der Regel vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu tragen, solange kein Bagatellschaden vorliegt. Ein Sachverständigengutachten dient zur Beweissicherung und genauen Ermittlung des Schadensumfangs.

Der Geschädigte hat das Recht, einen eigenen Sachverständigen zu beauftragen. Es ist ratsam, dies zu tun, um eine objektive und neutrale Schadensermittlung sicherzustellen. Die gegnerische Versicherung darf ihren eigenen Gutachter entsenden, dessen Ergebnisse sind jedoch nicht bindend für den Geschädigten.

Bei Schäden, die typischerweise unterhalb der Grenze von 700 Euro liegen (Bagatellschäden), genügt oft ein Kostenvoranschlag der Werkstatt, und die Kosten für einen Gutachter werden von der Versicherung nicht übernommen.

Selbst wenn ein Gutachten Fehler aufweist, muss die Versicherung die Kosten übernehmen, es sei denn, dem Geschädigten wird nachgewiesen, dass er bei der Auswahl des Gutachters nachlässig war.

Mietwagenkosten

Der Geschädigte kann für die Dauer der Reparatur oder der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs einen Mietwagen anmieten. Die Mietwagenkosten werden grundsätzlich von der gegnerischen Versicherung übernommen, jedoch gibt es Einschränkungen:

Der Geschädigte muss nachweisen, dass er auf das Fahrzeug angewiesen ist und dass die Anmietung erforderlich war. In manchen Fällen, wie bei geringer Fahrleistung, einem Zweitwagen oder wenn der Geschädigte krankheitsbedingt das Fahrzeug nicht nutzen kann, kann die Erstattung abgelehnt werden.

Es darf in der Regel nur ein Fahrzeug angemietet werden, das der Klasse des eigenen Fahrzeugs entspricht oder eine Klasse darunter liegt. Höherwertige Fahrzeuge werden von der Versicherung nicht erstattet, es sei denn, sie waren im Einzelfall erforderlich.

Der Geschädigte ist verpflichtet, sich nach dem günstigsten Tarif zu erkundigen. Seit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Geschädigte auch auf Normal- und Unfallersatztarife achten und Vergleichsangebote einholen, um überhöhte Kosten zu vermeiden.

Abschleppkosten

Nach einem Unfall ist es oft erforderlich, das beschädigte Fahrzeug abschleppen zu lassen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind grundsätzlich vom Schädiger zu übernehmen.

Die Versicherung übernimmt die Abschleppkosten zum nächstgelegenen geeigneten Standort, meist eine Werkstatt. Ein Abschleppen zum Wohnort des Geschädigten kann abgelehnt werden, wenn es nicht zwingend notwendig ist.

Werden unnötig hohe Abschleppkosten durch unsachgemäße Auswahl des Abschleppunternehmens oder unangemessene Entfernung verursacht, kann die Versicherung die Übernahme der Kosten verweigern oder nur teilweise erstatten.

Schmerzensgeld im Verkehrsrecht

Schmerzensgeldansprüche bestehen, wenn der Geschädigte durch den Unfall körperlich oder seelisch verletzt wurde. Das Schmerzensgeld dient nicht nur dem Ausgleich erlittenen Leids, sondern auch der Genugtuung des Geschädigten.

Die Höhe wird nach Schwere der Verletzung, Dauer der Beeinträchtigung, Heilungsverlauf und individuellen Folgen bemessen. Gerichte orientieren sich dabei an vergleichbaren Fällen und an Schmerzensgeldtabellen.

Bei Mitverschulden des Geschädigten kann das Schmerzensgeld reduziert werden. Es wird dann anteilig gekürzt, je nachdem, wie hoch das Eigenverschulden bewertet wird.

Heilbehandlungskosten

Die Kosten für medizinische Behandlungen, die durch den Unfall notwendig werden, sind erstattungsfähig. Hierzu zählen ärztliche Behandlungen, Krankenhausaufenthalte, Medikamente, Rehabilitationsmaßnahmen und therapeutische Behandlungen.

Zunächst übernimmt die Krankenkasse die Heilbehandlungskosten. Die Versicherung des Unfallverursachers muss jedoch die Kosten übernehmen, wenn diese auf die Krankenkasse übergegangen sind.

Zuzahlungen, wie Rezeptgebühren und Eigenanteile, die der Geschädigte selbst leisten muss, sind vom Schädiger zu erstatten.

Alle genannten Schadensposten unterliegen der Schadensminderungspflicht des Geschädigten, was bedeutet, dass die Kosten immer im angemessenen Rahmen gehalten werden müssen.

Verdienstausfall im Verkehrsrecht

Ein Verdienstausfall entsteht, wenn der Geschädigte aufgrund eines Verkehrsunfalls arbeitsunfähig wird und dadurch seinen Lohn oder sein Gehalt ganz oder teilweise verliert. Dieser Schaden ist ein erheblicher finanzieller Posten, insbesondere wenn die Verletzungen zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit führen. Die rechtliche Grundlage für den Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls findet sich in § 249 BGB, der den Grundsatz der Naturalrestitution regelt, sowie in § 252 BGB, der die Entschädigung für entgangene Einnahmen spezifiziert.

Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Arbeitsunfähigkeit: Die Arbeitsunfähigkeit muss durch den Unfall verursacht worden sein. Dies wird in der Regel durch ärztliche Atteste und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nachgewiesen. Die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit ist dabei ein wichtiges Beweismittel, das den Zusammenhang zwischen Unfall und Verdienstausfall belegt.
  • Kausalität: Es muss ein direkter Zusammenhang zwischen der Verletzung und dem Verdienstausfall bestehen. Ist die Arbeitsunfähigkeit auf andere Ursachen, wie Vorerkrankungen oder nicht unfallbedingte gesundheitliche Einschränkungen, zurückzuführen, kann dies den Anspruch mindern oder ausschließen.
  • Tatsächlicher Verdienstausfall: Der Verdienstausfall muss konkret nachweisbar sein. Der Geschädigte muss darlegen, wie hoch sein reguläres Einkommen ohne den Unfall gewesen wäre und in welchem Umfang er dieses aufgrund der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht erzielen konnte.

Die Berechnung des Verdienstausfalls erfolgt durch den Vergleich des Einkommens, das der Geschädigte ohne den Unfall erzielt hätte, mit dem Einkommen, das ihm tatsächlich während der Arbeitsunfähigkeit zur Verfügung steht.

Der Geschädigte ist verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Das bedeutet, er muss sich um eine möglichst schnelle Genesung bemühen und, wenn möglich, alternative Einkommensquellen nutzen, um den Verdienstausfall zu minimieren.

Neben dem regulären Einkommen können auch entgangene Sonderzahlungen, wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien oder Überstundenvergütungen, erstattungsfähig sein. Diese müssen ebenfalls konkret nachgewiesen und im Vergleich zum üblichen Verdienst dargelegt werden.

Ein Verdienstausfall kann auch Auswirkungen auf die Renten- und Sozialversicherungsansprüche des Geschädigten haben, da geringere Beiträge gezahlt werden. Die Versicherung des Unfallverursachers kann verpflichtet sein, die Differenz zu den Beiträgen zu ersetzen, die während der normalen Arbeitszeit geleistet worden wären.

Die Durchsetzung des Anspruchs auf Verdienstausfall erfolgt in der Regel gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Da die Berechnung des Verdienstausfalls oft komplex und streitanfällig ist, empfiehlt es sich, frühzeitig einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht oder einen spezialisierten Schadensregulierer hinzuzuziehen – Rechtsanwalt Verkehrsrecht Bonn

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