Rechtsanwalt Hausrat Bonn

Bei einer Trennung können wegen Vielzahl von ungeklärten Fragen Streitigkeiten entstehen. Dies betrifft oft auch das Grundlegendste, das gesamte Hab und Gut, dass die Familie immer geteilt hat. Wer behält die Möbel? Darf der ausziehende Ehemann die Waschmaschine mitnehmen? Wem gehört der Laptop? Zunächst kann eine Beratung beim Rechtsanwalt Klarheit verschaffen. Sollte auch weiter keine Einigung erzielt werden, können die Gerichte über die Aufteilung des Hausrates entscheiden.

Anwalt erklärt im konkreten Einzelfall, was alles zum Hausrat gehört

Nach der Trennung der Eheleute stellt sich die Frage, wie das gemeinsame Hab und Gut aufzuteilen ist. Dabei ist jedoch zunächst zu klären, was zum Hausrat gehört bzw. was erst im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen ist.

Zu den Haushaltsgegenständen (früher als Hausrat bezeichnet) zählen alle Gegenstände, die für die Haus- und Wohnwirtschaft von beiden Ehegatten verwendet werden und nicht für den ausschließlichen persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmt sind. Dazu zählen regelmäßig alle Einrichtungsgegenstände und elektrotechnische Geräte, die im Haushalt verwendet werden.

Auch Tiere gehören zum Hausrat und unterliegen denselben Grundsätzen im Hinblick auf deren Aufteilung, sofern sie der Freizeitgestaltung der Familie und nicht der Gewinnerzielung dienen.

Ein Computer nebst Zubehör ist dann Haushaltsgegenstand, wenn er von der Familie genutzt wird und nicht von einem Ehegatten, etwa aus beruflichen Gründen.

Wohnwagen ist in der Regel ein Haushaltsgegenstand, wenn er für die Familienurlaube genutzt wurde.

Kunstgegenstände gehören dann zum Hausrat, wenn sie als Wohnungseinrichtung genutzt werden und nicht zum Zwecke der Kapitalanlage angeschafft wurden.

Einbauküche als Haushaltsgegenstand

Ob eine Einbauküche ein Haushaltsgegenstand ist hängt davon ab, ob sie sich ohne größeren Kostenaufwand und ohne Beschädigung des Gebäudes wieder ausgebaut und anderweitig einbaut werden kann. Bejahendenfalls handelt es sich um einen Haushaltsgegenstand. Ist der Aus- und Wiedereinbau dagegen aufgrund der Planung der Küche und den räumlichen Gegebenheiten nicht ohne weiteres möglich, handelt es sich um einen wesentlichen Bestandteil des Hauses und damit keinen Haushaltsgegenstand. 

Pkw als Haushaltsgegenstand

Besonders häufig soll die Frage geklärt werden, ob ein von den Eheleuten genutztes Pkw zum Hausrat gehört.

Ein Oldtimer als Sammelstück wird in aller Regel dem Zugewinnausgleich unterliegen.

Im Übrigen hängt die Beantwortung der Frage, ob das Fahrzeug zu den Haushaltsgegenständen gehört, in erster Linie damit zusammen, ob beide Ehegatten jeweils über ein Pkw verfügen.

Ist dies nämlich der Fall und benutzt jeder das Fahrzeug für die eigenen Fahrten, wie etwa Fahrten zur Arbeit, dann spricht dies zunächst gegen die Einstufung der Fahrzeuge als Haushaltsgegenstände.

Diese sind im Rahmen des Zugewinnausgleichs bzw. beim Endvermögen mit deren Wert zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages abzüglich der jeweiligen Restkreditverbindlichkeiten zu erfassen. Im wessen Endvermögen die Fahrzeuge in diesem Fall zu berücksichtigen sind, hängt wiederum davon ab, in wessen Eigentum das jeweilige Fahrzeug bzw. eventuell beide Fahrzeuge stehen.

Für die Bestimmung der Eigentumsverhältnisse an den Kfz kommt es darauf an, ob das Kraftfahrzeug zur ausschließlich alleinigen Gebrauch eines Ehegatten vorgesehen war, § 1362 Abs. 2 BGB. In diesem Fall spricht die gesetzliche Vermutung für das Eigentumsrecht des das Kraftfahrzeug nutzenden Ehegatten.

Wird das Fahrzeug dagegen von beiden Ehegatten genutzt, müssen die Fragen beantwortet werden, wie etwa, wer als Käufer des Fahrzeugs auftrat und woher das Geld für das Fahrzeug stammt, aber auch wer als Halter eingetragen ist und wer das Fahrzeug überwiegend nutzt. Es ist daher hilfreich, wenn ein Kaufvertrag über das Fahrzeug noch vorgelegt werden kann und ein entsprechendes Kontoauszug sowie der Kfz-Schein. Im Zweifel ist dann vom Miteigentum beider Ehegatten auszugehen.

Verfügen die Ehegatten lediglich über ein Fahrzeug, dass sowohl für die Fahrten zur Arbeit eines Ehegatten als auch für die alltäglichen Besorgungen aber auch Urlaubsfahrten der Familie genutzt wurde, handelt es sich um einen Haushaltsgegenstand. Dieser ist nach den Regeln des § 1361 a BGB für die Zeit des Getrenntlebens und nach § 1568 b BGB für die Zeit nach der Rechtskraft der Scheidung unter den Eheleuten aufzuteilen.

Vorläufige Nutzungsregelung nach § 1361 a BGB

Haben sich die Ehegatten getrennt, ergibt sich vielfach das Bedürfnis, die weitere Nutzung der Haushaltsgegenstände durch die Ehegatten zu regeln. Die vorläufige Regelung ist zeitlich beschränkt für die Zeit bis zur Rechtskraft der Scheidung. Demzufolge ist die vorläufige Nutzungsregelung nicht mit der Änderung in den Eigentumsverhältnissen der Eheleute verbunden. Es handelt sich um eine lediglich vorläufige, provisorische Regelung, die ggf. gerichtlich durchgesetzt wird.

Gehört ein Haushaltsgegenstand zum Alleineigentum des einen Ehegatten, bestimmt § 1361 a BGB, dass dieser Gegenstand der Nutzung durch den Eigentümer zu überlassen ist. Der andere Ehegatte hat jedoch einen Überlassungsanspruch gegen den Eigentümer-Ehegatten, sofern er diesen Gegenstand zur Führung eines gesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Einzelfalls der Billigkeit entspricht. Dabei werden insbesondere die Interessen der Kinder berücksichtig sowie der Umstand, ob die Überlassung dieses Haushaltsgegenstandes dem Eigentümer-Ehegatten zuzumuten ist oder ob er diesen selbst für sich dringend benötigt. Sowohl die bisherige Nutzung als auch die Möglichkeit der Ersatzbeschaffung spielen dabei eine Rolle. Im Zweifel hat der Eigentümer-Ehegatte jedoch Vorrang.

Stehen die Haushaltsgegenstände im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten werden diese nach Billigkeitsgesichtspunkten vorläufig verteilt; dabei sind die Interessen der Kinder sowie die Kriterien der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.

Nicht von dieser Regelung erfasst sind die dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten dienenden Gegenstände (wie etwa Kleidung, Schmuck, Sparbuch, Dokumente). Diese Gegenstände können jedoch ebenfalls  – und ggf. durch einstweilige Anordnung nach § 49 FamFG – gerichtlich herausverlangt werden.

Endgültige Zuteilung der Haushaltsgegenstände nach § 1568 b BGB

Für die Zeit nach der Scheidung erfolgt die endgültige Auseinandersetzung über die Haushaltsgegenstände mit der Konsequenz, dass die in der Ehezeit im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände zum Eigentum des einen oder des anderen Ehegatten zugewiesen werden.

Aufgeteilt werden die Haushaltsgegenstände, die zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung bzw. zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, sofern über den Haushaltszuweisungsantrag im Verbund mit der Scheidung entschieden werden soll, noch vorhanden sind. Sind bestimmte Haushaltsgegenstände während der Trennungszeit untergegangen oder wurden diese verkauft, bleiben sie außer Betracht. Unter Umständen werden jedoch die Ansprüche, die aus der Verfügung über einen Gegenstand gegen einen anderen entstanden sind, mit in die Regelung über die Zuweisung der Gegenstände einbezogen.

Die Überlassung und Übereignung der im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehenden Haushaltsgegenstände erfolgt ebenfalls nach Billigkeitserwägungen. Es sind somit alle Umstände zu berücksichtigen, so etwa die gegenwärtigen Lebensbedingungen der Eheleute, die Beziehung der Eheleute zu den einzelnen Gegenständen und das Wohl der Kinder. Das Gericht hat zwar die Vereinbarung der Ehegatten über bestimmte Gegenstände zu berücksichtigen, muss jedoch alle Haushaltsgegenstände unter Berücksichtigung der bereits aufgeteilten Sachen zuweisen.

Der Antrag an das Familiengericht auf endgültige Zuteilung von den gemeinsamen Haushaltsgegenständen kann zusammen mit dem Antrag auf Ehescheidung gestellt werden.

Unser Rechtsanwalt Familienrecht Bonn erläutern Ihnen die rechtliche Zuordnung der Hausratsgegenstände und setzt für Sie Ihre Ansprüche durch.

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