Neue Frist zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gilt auch für Altfälle, Landgericht Ansbach

Durch die Gesetzesänderung zu 01.01.2013 muss die Vermögensauskunft – früher als eidesstattliche Versicherung bezeichnet – auf Antrag des Gläubigers nun alle zwei Jahre abgegeben werden. Bis zur Reform musste diese erst nach drei Jahren erneut abgegeben werden. Der Gesetzgeber begründete diese Änderung mit modernen, schnell wechselnden Lebensumständen. Dabei hat das Gericht nun entschieden, dass die neue verkürzte Frist auch für Altfälle gelten soll, da der Gesetzgeber die eidesstattliche Versicherung mit der neuen Vermögensauskunft gleich stellen wollte. Der Schuldnerschutz benötige nicht die weitere Anwendung der 3-Jahres-Frist, da die neue Fristenregelung der Wahrung der Belange der Gläubiger diene.

Darüber hinaus ist die Regelung der zwei-Jahres-Frist nicht in jedem Fall zwingen. Der Gläubiger kann auch vor Ablauf von zwei Jahren die Abgabe der erneuten Vermögensauskunft verlangen, sofern er glaubhaft macht, dass wesentliche Änderungen im Vermögen des Schuldners eingetreten sind.

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