Mietrecht – Betriebskosten: Mietkosten für Rauchwarnmeldern sind im Rahmen der Betriebskostenabrechnung nicht umlagefähig, BGH, Urteil vom 11.05.2022, Az. VIII ZR 379/20

Lange bestand streit darüber, ob die Mietkoten für die Rauchwarnmelder im Rahmen der Betriebskostenabrechnung als sonstige Kosten auf den Mieter umgelegt werden können. Endlich wurde dies höchstrichterlich entschieden.

Sachverhalt:

Zwischen den Parteien bestand seit 2003 ein Mietverhältnis. Der Mieter zahlte Vorauszahlungen auf die Betriebskosten gemäß Anlage 3 zu § 27 II. Berechnungsverordnung. Der Vermieter kündigte im Jahre 2015 die Installation von Rauchwarnmeldern an und legte deren Miet- und Wartungskosten erstmalig in der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2016 auf den Mieter um.

Entscheidung:

Der BGH hat die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt.

Die Kosten für Miete der Rauchwarnmelder sind keine Kosten im Sinne der Betriebskostenverordnung. Diese sind so zu behandeln wie die Erwerbskosten und seien daher nicht umlagefähig. Auch wenn in § 2 BetrKV die Kosten für Anmietung bzw. Nutzungsentgelt für bestimmte Geräte als umlagefähig gelten, handelt es sich um ausnahmetatbestände. So regelt § 2 Nr. 2 BertKV:

  1. die Kosten der Wasserversorgung,

hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe;

 

Der Ausnahmecharakter der Vorschrift verbiete es gerade, dies auch auf andere Kostenpositionen anzuwenden. Ggf. ist bei Miete/Anschaffung von Rauchwarnmeldern daran zu denken, die Kosten hierfür über die Vorschriften zur der Modernisierungsmaßnahme auf die Mieter umzulegen, zumindest wenn die landesrechtlichen Verpflichtung zu deren Anschaffung bestehet.

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