Kündigung einer Mietwohnung für berufliche Nutzung wird schwerer

Wenn der Vermieter eine Mietwohnung künftig zu beruflichen oder geschäftlichen Zwecken nutzen will, kann dies nicht dem Eigenbedarf zu Wohnzwecken ​​​​​​​gleichgestellt werden. Es muss vielmehr im Einzelfall geprüft werden, ob das Nutzungsinteresse des Vermieters das Interesse des Mieters am Verbleib in der Wohnung übersteigt. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29.03.2017 (BGH Urteil vom 29.03.2017, Az VIII ZR 45/16) entschieden.

Darum ging es:

Die Vermieterin kündigte das Mietverhältnis, da ihr Ehemann zur Erweiterung seines Beratungsunternehmens die angemieteten Räumlichkeiten benötige. Die Räumlichkeiten wollte er zur Aktenaufbewahrung und zur Schaffung eines weiteren Arbeitsplatzes zur Akteneinsicht nutzen. Der Mieter widersprach der Kündigung, da der Verlust der Wohnung für ihn eine nicht zu rechtfertigende Härte darstelle. Zudem stelle die Änderung des Wohnraums eine Zweckentfremdung dar. Die Räumungsklage der Vermieterin blieb bei den Vorinstanzen ohne Erfolg.

Entscheidung:

Auch der Bundesgerichtshof wies die Klage ab. Es solle ein berechtigtes Interesse der Vermieterin an der Beendigung des Mietverhältnisses geben. Aufgrund der beabsichtigten Nutzung hätte die Vermieterin andernfalls entstehende Nachteile von einigem Gewicht darlegen müssen. Es ist aber nicht ersichtlich, dass der Ehemann der Klägerin wirtschaftliche oder organisatorische Nachteile von einigem Gewicht erleidet, wenn er die Akten in anderen Räumen aufbewahrt. Der Bundes­gerichtshof hat damit Eigenbe­darfs­kündigungen aus beruflichen Gründen deutlich einge­schränkt.

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