Familienrecht – Umgangsrecht: Berücksichtigung von Kindeswohl beim Umgang mit Kind, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.06.2022,  Az. 18 UF 22/22

An der positiv festzustellenden Kindeswohldienlichkeit im Sinne von § 1685 Abs. 2 BGB kann es trotz des Bestehens einer tragfähigen Bindung zu der den Umgang begehrenden Bezugsperson fehlen, wenn der leibliche Elternteil den Umgang vehement verweigert und das Kind hierdurch einem solchen Loyalitätskonflikt ausgesetzt ist, dass auch begleitete Umgänge nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Kindes durchgeführt werden können.

Das Verfahren betrifft den Umgang der Antragstellerin mit den minderjährigen Kindern der Antragsgegnerin.

Zwischen den Beteiligten bestand zwischen 2012 und 2021 eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Während ihrer Beziehung wurden aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses der Beteiligten die beiden Kinder geboren, die im Wege der künstlichen Befruchtung gezeugt und von der Beteiligten ausgetragen und geboren wurden. Eine Adoption durch die andere Lebenspartnerin ist nicht erfolgt. Eine sorgerechtliche Regelung wurde auch nicht getroffen.


Die Antragstellerin war bei beiden Geburten zugegen. Nach den Geburten beider Kinder nahm sie jeweils einen Monat Elternzeit. Die Versorgung der Kinder, das Wickeln, Anziehen, Baden, Füttern, Spielen und Vorlesen etc. wurde von beiden Beteiligten übernommen. Die Antragstellerin nahm mit den Kindern Arzttermine sowie Termine in Kita und Kindergarten war. Sie übernahm auch die Eingewöhnung. Beide Kinder begleitete sie ins Kinderturnen. Sie brachte ihnen das Fahrradfahren bei, unternahm mit den Kindern Ausflüge und nahm Treffen mit Freunden wahr. Morgens wurden die Kinder durch sie versorgt und in die Kita bzw. in den Kindergarten gebracht. Für die Kinder war die Antragstellerin ihre „Mom“, die Antragsgegnerin ihre „Mama“.


Nach der Trennung blieben die Kinder bei der Antragsgegnerin. Bis 2021 hatte die Antragstellerin Umgangskontakte. Danach lehnte die Antragsgegnerin die Gewährung von Umgang ab.


Die Antragstellerin beantragte beim Amtsgericht Freiburg zunächst, den Umgang im Wege der einstweiligen Anordnung zu regeln. Sie beantragte beim Amtsgericht Freiburg im vorliegenden Verfahren auch die gerichtliche Anordnung von Umgangskontakten in der Hauptsache. Sie erklärte sich auch zur Wahrnehmung auch eines minimalen und in Begleitung stattfindenden Umgangs bereit.


Nach persönlicher Anhörung der Kinder, der Antragstellerin, der Antragsgegnerin, der Verfahrensbeiständin sowie der Vertreterin des Jugendamtes hat das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.


Gegen diesen legte die Antragstellerin Beschwerde ein.


Zur Begründung macht sie geltend, dass zwischen den Kindern und ihr eine sozial-familiäre Bindung bestanden habe. Eine zufällige Begegnung habe zudem ergeben, dass das Vertrauensverhältnis zwischen den Kindern und der Antragstellerin weiterhin vorhanden sei und hieran angeknüpft werden könne.


Die Anordnung des begehrten Umgangs diene auch dem Kindeswohl. Zwischen den Kindern und ihr bestehe eine Bindung, weshalb eine Vermutung dafür spreche, dass deren Aufrechterhaltung der Entwicklung der Kinder förderlich sei, § 1626 Abs. 3 Satz 2 BGB. Der Abbruch ihrer Beziehung zu den Kindern schade ihrem Wohl. Die tiefen Folgen eines Abbruchs seien in die Entscheidung einzubeziehen. Der Empfehlung der Verfahrensbeiständin und des Jugendamtes folgend sei jedenfalls begleiteter Umgang anzuordnen.


Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Selbst wenn zwischen der Antragstellerin und den Kindern eine sozial-familiäre Beziehung vorhanden sein sollte, fehle es jedenfalls an der Kindeswohldienlichkeit des Umgangs. Zutreffend habe das Amtsgericht festgestellt, dass der zu befürchtende Loyalitätskonflikt der Anordnung von Umgangskontakten entgegenstehe. Die Entwicklung der Kinder habe einen deutlich positiven Verlauf genommen, seit kein Kontakt zur Antragstellerin mehr bestehe. Angesichts dessen sei nicht zu erkennen, dass die Kinder durch den Bindungsabbruch belastet wären. Die Kinder hätten erheblich unter dem dominanten Erziehungsstil der Antragstellerin gelitten. Es haben Situationen gegeben, in denen sie die Kinder so stark festgehalten habe, dass diese verzweifelt geschrien haben. Die mit diesem Verfahren verbundenen Belastungen und seine Angst, dass die Antragstellerin die Kinder mitnehme, führten zu erheblichen Belastungssymptomen wie nächtlichem Einnässen. Die Antragsgegnerin lehnt auch begleitete Umgang sowie Umgangskontakte beim Kinderschutzbund nachdrücklich ab.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Umgang mit den Kindern zu Recht zurückgewiesen. Auch das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

Der Antragstellerin ist kein Umgang mit den beiden Kindern zu gewähren, weil nicht festzustellen ist, dass der Umgang dem Wohl der Kinder dient.


Nach § 1685 Abs. 2 BGB haben enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächlich Verantwortung tragen oder getragen haben, ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.


Zwar handelt es sich bei der Antragstellerin um eine enge Bezugsperson im Sinne von § 1685 Abs. 2 BGB. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung im Sinne von § 1685 Abs. 1 Satz 2 BGB ist gemäß § 1685 Abs. 2 Satz 2 BGB in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. Bei der Beurteilung, welche Zeitspanne hierfür erforderlich ist, ist maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, wobei es wesentlich auf das Zeitempfinden des Kindes ankommt. Jedenfalls bei jüngeren Kindern erscheint eine Dauer des Zusammenlebens von einem Jahr ausreichend.

Danach bestand zwischen der Antragstellerin und den Kindern eine sozial-familiäre Beziehung. Bis zur Trennung der Beteiligten im August 2021 haben die Kinder gemeinsam mit der Antragstellerin in häuslicher Gemeinschaft gewohnt. Das ein Kind war zum Zeitpunkt der Trennung knapp viereinhalb Jahre alt, das andere war damals zwei Jahre alt. Die Dauer des Zusammenlebens erstreckt sich mithin auf einen längeren Zeitraum, weshalb das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung gemäß § 1685 Abs. 2 Satz 2 BGB vermutet wird.

Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragstellerin war diese als „Mom“ auch tatsächlich in erheblichem Umfang in die Versorgung, Betreuung und Erziehung der Kinder eingebunden. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, dass sie die ihr dabei zugekommene Rolle überhöhe und den Erziehungsstil der Antragstellerin beanstandet, ändert dies nichts daran, dass die Antragstellerin bis zur Trennung der Beteiligten tatsächliche Verantwortung für die Kinder getragen hat.


Das Gericht vermag aber nicht positiv festzustellen, dass der Umgang der Antragstellerin mit den Kindern dem Kindeswohl dient.

Zur Feststellung der Kindeswohldienlichkeit des Umgangs ist eine umfassende Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls durchzuführen. Dabei ist es für die Einräumung eines Umgangsrechts zugunsten einer nicht mit dem Kind verwandten Bezugsperson auf Grundlage früherer sozial-familiäre Beziehungen nicht ausreichend, dass der Umgang lediglich nicht dem Kindeswohl zuwiderläuft. Die Anordnung von Umgangskontakten kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn positiv feststeht, dass der Umgang dem Kindeswohl tatsächlich, was ausschließlich aus dem Blickwinkel des Kindes zu beurteilen ist.


Für die Frage, was dem Wohl des Kindes dient, kann § 1626 Abs. 3 Satz 2 BGB als Auslegungshilfe herangezogen werden. Danach gehört zum Wohl des Kindes der Umgang mit anderen Personen (als den Eltern), zu denen das Kind Bindungen besitzt, deren Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.


Grundsätzlich ist Umgang dem Kindeswohl dienlich, wenn ein enges Vertrauensverhältnis zwischen der Bezugsperson und dem Kind besteht, welches es aufrecht zu erhalten gilt, das Kind dem Umgang nicht verweigert, seine Alltagsgestaltung weitere Umgangs zulässt und schließlich keine, das Kind beeinträchtigenden Konflikte zwischen der zum Umgang verpflichteten und der Umgang begehrenden Person bestehen.


Nach diesem rechtlichen Maßstab kann die Kindeswohldienlichkeit des Umgangs derzeit nicht festgestellt werden.


Vorliegend sprechen zwar gewichtige Gründe dafür, dass Umgangskontakte nicht nur dem Kindeswohl förderlich, sondern in Bezug auf das eine Kind sogar äußerst wichtig sein könnten, um ihm eine Aufarbeitung des Beziehungsabbruchs zu ermöglichen:


Die Anordnung von Umgangskontakten ermöglicht es dem betroffenen Kind, eine Beziehung zu einer außerhalb ihrer sozialen Familie stehenden Personen zu entwickeln und sich dadurch Klarheit über seine Familienverhältnisse und seine eigene Herkunft im Sinne einer Identitätsfindung zu verschaffen. Dieser Gesichtspunkt ist im vorliegenden Fall relevant, weil die Kinder aufgrund einer gemeinsamen Entscheidung der Beteiligten im Wege einer künstlichen Befruchtung entstanden sind und die Antragstellerin daher, obgleich sie die Kinder nicht selbst ausgetragen hat, wesentlichen Anteil an ihrer Entstehung und damit Herkunft der Kinder im weiteren Sinne hatte.


Nachdem aufgrund des langen häuslichen Zusammenlebens der Antragstellerin mit den Kindern seit ihrer Geburt und der von der Antragstellerin für die Kinder übernommen Verantwortung eine Bindung zwischen der Antragstellerin und den Kindern entstanden ist, spricht auch der Aspekt der Aufrechterhaltung dieser Bindung für die Anordnung von Umgangskontakten. Der kurz nach der Trennung der Beteiligten eingetretene Kontaktabbruch zur Antragstellerin, ohne dass es hierfür Gründe im Verhältnis der Antragstellerin zu den Kindern gab, ist für diese schwer nachvollziehbar. Umgangskontakte sind mithin geeignet, den Kindern ein besseres Verständnis für die Trennung zu verschaffen und zugleich ihre eigene Beziehung zur Antragstellerin aufrechtzuerhalten.


In Bezug auf das eine Kind kommt hinzu, dass er den plötzlichen Beziehungsabbruch zur Antragstellerin bislang nicht ausreichend aufgearbeitet hat. Das Gericht ist aufgrund der Stellungnahmen der Verfahrensbeiständin und des Ergebnisses der Kindesanhörung davon überzeugt, dass es sich bereits in einem tiefgreifenden Loyalitätskonflikt befindet. Dass das Kind auf das gerichtliche Verfahren mit erheblichen Belastungssymptomen und Ängsten reagiert, wertet das Gericht nicht als Ausdruck seines geäußerten Wunsches, die Antragstellerin nicht zu sehen, sondern als Ausdruck des gravierenden Loyalitätskonfliktes, in dem er sich angesichts der von der Antragsgegnerin deutlich zum Ausdruck gebrachten Ablehnung von Umgangskontakten befindet. Entsprechend erscheint der Beziehungsabbruch auch nicht als geeignetes Mittel, um den Kindern eine ruhige Entwicklung und Verarbeitung der Trennung zu ermöglichen. Das Gericht teilt auch nicht die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass die Kinder gegenwärtig deshalb eine erfreuliche Entwicklung zeigen, weil kein Kontakt mehr zur Antragstellerin besteht. Hierzu mag beigetragen haben, dass die Kinder den Konflikten der Beteiligten nicht mehr ausgesetzt sind. Es steht zu befürchten, dass die unterbliebene Aufarbeitung des Beziehungsabbruchs jedenfalls zu einem späteren Zeitpunkt zu Problemen führen wird. Dabei ist zu sehen, dass aufgrund der räumlichen Nähe der Wohnorte der Beteiligte sich zufällige Treffen nicht werden vermeiden lassen. Es ist zu erwarten, dass es Kindern sehr schwer fallen wird, mit einer derartigen Situation umzugehen.

Das Gericht sieht auch im Erziehungsverhalten der Antragstellerin keine Gründe, welche die Umgangskontakte nicht als dem Kindeswohl dienlich erscheinen ließen. Die Antragsgegnerin beschreibt den Erziehungsstil der Antragstellerin zwar als dominant und schildert, dass diese die von ihr nicht mitgetragene „Festhaltetherapie“ anwende. Es bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin nicht bereit und in der Lage wäre, im Rahmen von Umgangskontakten den der Antragsgegnerin zugewiesenen Erziehungsvorrang anzuerkennen und zu berücksichtigen. Die während der Beziehung der Beteiligten aufgetretenen Probleme bei der gemeinsamen Erziehung, das Konkurrenzverhältnis zwischen den Beteiligten sowie der Umstand, dass die Antragsgegnerin sich in ihrer Rolle als Mutter infrage gestellt sah, würden sich der überzeugenden Einschätzung des Jugendamtes zufolge, der sich das Gericht anschließt, bei gelegentlichen Umgangskontakten nicht stellen.

Gleichwohl kann das Gericht bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls die Kindeswohldienlichkeit gerichtlich angeordneter Umgänge nicht feststellen.


Die Antragsgegnerin lehnt jegliche Form von Umgangskontakten, auch wenn diese nur gelegentlich stattfinden und durch den Kinderschutzbund professionell begleitet werden, vehement ab. Diese ablehnende Haltung hat sich auf Kinder übertragen. Dieser erklärte im Rahmen seiner Anhörung nachdrücklich, dass sie – die Kinder – die Antragstellerin nicht sehen wollten und sie nicht vermissen würden. Auch auf mehrfache Nachfrage war er nicht bereit, sich auf ein Treffen einzulassen. Dabei liegt zwar nahe, dass der geäußerte Kindeswille – sei es bewusst oder unbewusst – durch die ablehnende Haltung der Mutter beeinflusst wurde.


Angesichts der durch die erwachsenen Beteiligten nicht aufgearbeiteten Trennung, der Konflikte auf der Paarebene und des für die Kinder hieraus resultierenden Loyalitätskonfliktes ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass Umgangskontakte in einer Weise stattfinden und ausgestaltet werden können, dass die Kinder hierdurch nicht erheblich beeinträchtigt würden. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin in ihrer Beziehung als dominant wahrgenommen und sieht den vollständigen Kontaktabbruch für sich als einzige Möglichkeit, mit der Beziehung abzuschließen und für sich und ihre Familie zur Ruhe zu kommen. Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass sie Umgänge nicht nur in diesem Verfahren abgelehnt, sondern auch im Falle der gerichtlichen Anordnung von Umgangskontakten alles daran setzen wird, diese zu verhindern. Welche positiven Auswirkungen Umgangskontakte für die Kinder haben könnten, vermag sie nicht zu erkennen. Ihre Aufgabe sieht sie darin, die Kinder vor Zusammentreffen mit der Antragstellerin zu schützen. Es steht daher konkret zu befürchten, dass die Antragsgegnerin selbst im Falle der Anordnung professionell begleiteter Umgänge hieran nicht nur nicht mitwirken, sondern die Kinder in ihrer ablehnenden Haltung weiter bestärken würde.
Unter diesen Umständen erscheint die gerichtliche Anordnung von Umgangskontakten trotz der bestehenden tragfähigen Bindung der Kinder zur Antragstellerin dem Kindeswohl nicht dienlich. Es wäre zu erwarten, dass der aus der ablehnenden Haltung der Antragsgegnerin resultierende Loyalitätskonflikt im Falle der Anordnung von Umgangskontakten durch die Kinder nicht aufgearbeitet, sondern sich durch die tatsächliche Umsetzung erzwungener Umgangskontakte weiter verschärfen würde. Das Gericht verkennt nicht, dass allein der entgegenstehende Wille der Antragsgegnerin nicht ausreicht, um der Antragstellerin den Umgang mit den Kindern zu verwehren. Anders liegt es aber, wenn – wie hier – das Kind wegen seiner bestehenden Zuneigung in einen es schwer belastenden Loyalitätskonflikt gerät.

Das Gericht sieht aufgrund der Vehemenz der Ablehnung der Antragsgegnerin keine Möglichkeit, sie durch eine Wohlverhaltensanordnung gemäß § 1685 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 1684 Abs. 3 Satz 2 BGB zur Unterstützung von Umgangskontakten anzuhalten. Erreicht werden könnte hierdurch allenfalls eine äußerliche Mitwirkung, die aber nicht geeignet wäre, den bestehenden Loyalitätskonflikt aufzulösen.


Die Anordnung von Maßnahmen gemäß § 1685 Abs. 3 BGB kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Kindeswohldienlichkeit des Umgangs nicht festgestellt werden kann und somit schon die Voraussetzungen für die Anordnung des Umgangs nicht vorliegen.

Die Anordnung einer Umgangsbegleitung gemäß § 1685 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB wäre im Übrigen nicht geeignet, eine Akzeptanz und Kindeswohldienlichkeit der Umgänge zu erreichen. Im Anhörungstermin vom 23.06.2022 wurde deutlich ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ihre Familie und ihre Beziehung zu ihren Kindern durch jegliche Kontakte bedroht sieht und sich auch auf professionell begleitete Umgänge daher nicht einlassen kann.

Dies gilt auch für die Anordnung einer Umgangspflegschaft gemäß § 1685 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 1684 Abs. 3 Satz 3 bis 5 BGB. Das Gericht vermag nicht festzustellen, dass durch die Einrichtung einer Umgangspflegschaft Umgangskontakte ohne erhebliche Belastungen für die Kinder tatsächlich umgesetzt werden könnten. Auch im Falle der Anordnung einer Umgangspflegschaft fehlt es daher an der für die Anordnung von Umgängen erforderlichen der Kindeswohldienlichkeit.


Auf das Vorliegen der für die Anordnung einer Umgangspflegschaft gemäß § 1685 Abs. 3 Satz 2 BGB außerdem erforderlichen Kindeswohlgefährdung kommt es somit nicht entscheidend an. Es kann daher offen bleiben, ob die insbesondere bei einem Kind bestehenden Problematik der unzureichenden Aufarbeitung der Trennung und des Bindungsabbruchs ein solches Maß erreicht, dass sich hieraus eine Gefahr für seine Entwicklung ergeben kann.

Quelle: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.06.2022,  Az. 18 UF 22/22

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