Familienrecht – Umgang: Die Abänderung eines in einem Umgangsrechtsverfahren vereinbarten Wechselmodells kann nur in einem solchen Verfahren und nicht in einem Sorgerechtsverfahren erreicht werden, BGH Beschluss vom 19.01.2022, Az. XII ZA 12/21

Die Beteiligten stritten um die Abänderung einer Umgangsregelung, die
das Wechselmodell zum Gegenstand hatte.

Die Antragstellerin (Mutter) und der Antragsgegner (Vater) sind die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des Kindes, geboren im Jahr 2010.

Mit einer gerichtlich gebilligten Elternvereinbarung von 2018 schlossen sie im Dezember 2018 in der Beschwerdeinstanz sowohl das sorgerechtliche wie auch das umgangsrechtliche Beschwerdeverfahren ab. Sie vereinbarten darin die Betreuung des Kindes im paritätischen Wechselmodell mit einem wöchentlich wechselnden Aufenthalt beim Vater und bei der Mutter. Außerdem wurde der Umgang in den Ferien und an Feiertagen geregelt.
Die Mutter erstrebt die Beendigung des Wechselmodells und die Verlagerung des Aufenthaltsschwerpunkts des Kindes in ihren Haushalt. Auf ihren Antrag
ist ihr mit Beschluss des Familiengerichts vom 3. Dezember 2020 das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen worden. Auf die Beschwerde des Vaters hat
das Oberlandesgericht diese Entscheidung aufgehoben, weil die Umgangsvereinbarung über die Einrichtung des paritätischen Wechselmodells nur in einem umgangsrechtlichen Verfahren erfolgen könne.

Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Die Mutter begehre mit ihrem Antrag die Beendigung des paritätischen
Wechselmodells und die Herstellung einer tatsächlichen Betreuungssituation, in
der das Kind mehr Tage bei ihr verbringe als beim Vater. Dieses Ziel sei unter
den hier gegebenen Umständen mit dem vorliegenden Antrag zum Aufenthalts-
bestimmungsrecht nicht zu erreichen.


Mit der Elternvereinbarung vom 18. Dezember 2018 liege eine gemäß
§ 156 Abs. 2 FamFG gerichtlich gebilligte Umgangsregelung vor. Diese könne
auch nur im umgangsrechtlichen Verfahren abgeändert werden. Ihr Regelungsgehalt könne nicht durch eine sorgerechtliche Regelung, namentlich zum Aufenthaltsbestimmungsrecht, in Wegfall geraten.


Die Mutter habe deshalb im Verfahren nach § 1671 BGB Gründe vortragen müssen, aus denen sich das Erfordernis einer förmlichen Veränderung des Lebensmittelpunktes des Kindes ergebe. Dies könne etwa ein angestrebter Umzug sein. Wolle sie hingegen ihre Vorstellungen zur Veränderung der Betreuungssituation weiterverfolgen, müsse sie beim Familiengericht einen Antrag im umgangsrechtlichen Verfahren stellen.

Es bestehe keine Veranlassung, der Mutter aus sonstigen Gründen das
alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Ihren Ausführungen sei
– auch auf Nachfrage des Gerichts – kein zusätzliches Regelungsziel im Sinne
einer erforderlichen weitergehenden Rechtszuständigkeit oder Befugnis über ein
spezifisches Betreuungsmodell hinaus zu entnehmen. Weder beabsichtige die
Mutter umzuziehen noch etwa den Aufenthalt des Kindes für einen Drittort zu
bestimmen. Der Beschluss des Familiengerichts sei deshalb aufzuheben. Den
von der Mutter vorgetragenen Gesichtspunkten werde gegebenenfalls in einem
nachfolgenden Umgangsverfahren nachzugehen sein.


Einer anderen Betrachtungsweise stehe auch § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB
entgegen. Die aus dieser Vorschrift abzuleitende Bindungswirkung beziehe sich
allein auf den jeweiligen Verfahrensgegenstand. Die Bindung könne ausgehebelt
werden, wenn eine Umgangsentscheidung durch eine Sorgerechtsentscheidung
rechtswirksam abgeändert würde.


2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Die Umgangsregelung kann nicht im Sorgerechtsverfahren geändert werden.


Nach der Rechtsprechung des Senats legt der Wortlaut des § 1696 BGB
nahe, dass sich die Abänderung auf die jeweils gleichartige Entscheidung, einerseits auf das Sorge- oder andererseits auf das Umgangsrecht, beziehen muss.
Bei Sorge- und Umgangsrechtsverfahren handelt es sich nach der gesetzlichen
Systematik um eigenständige Verfahrensgegenstände. Während im Sorgerechtsverfahren etwa nach § 1671 BGB oder § 1666 BGB die Frage der Rechtszuständigkeit der Eltern für die elterliche Sorge oder Teile davon in Rede steht, betrifft die Umgangsregelung die tatsächliche Ausübung der elterlichen Sorge und schränkt insoweit die Befugnisse des Sorgeberechtigten entsprechend ein, ohne in das Sorgerecht als Status einzugreifen. Sorge- und Umgangsrecht unterliegen dementsprechend verfahrensrechtlich der eigenständigen Behandlung,
wie es das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat.

Zudem ist die Prämisse des Rechtsmittelbegehrens nicht haltbar, dass mit
der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil zugleich
notwendigerweise die gerichtliche Entscheidung für ein Residenzmodell verbunden sei. Denn diese Folge ist nicht Gegenstand der Sorgerechtsentscheidung, welche allein in der Übertragung der entsprechenden Befugnis auf den Elternteil
besteht. Auch ist die Betreuung im Residenzmodell nicht auf andere Weise
zwangsläufig mit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts verbunden. Wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat, folgt daraus, dass eine in einem Umgangsrechtsverfahren beschlossene oder mit familiengerichtlicher Genehmigung vereinbarte Regelung des Wechselmodells nur in einem Umgangsrechtsverfahren und nicht in einem Sorgerechtsverfahren abgeändert werden kann.


Ob eine auf das Wechselmodell gerichtete Umgangsregelung in bestimmten Fallgestaltungen, wenn der umgangsberechtigte Elternteil nicht mitsorgeberechtigt ist, zu einer vorherigen sorgerechtlichen Regelung möglicherweise in sachlichen Widerspruch treten kann, stellt sich als eine im jeweiligen Einzelfall zu beantwortende Frage der inhaltlichen Folgerichtigkeit der im jeweiligen Verfahren zu treffenden Entscheidung dar. Das Oberlandesgericht hat die vorgenannten Obersätze folglich zutreffend auf den vorliegenden Fall angewandt.

Quelle: BGH Beschluss vom 19.01.2022, Az. XII ZA 12/21

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