Eigenbedarfskündigung: Krankheit des Mieters als besondere Härte?
Wenn der Vermieter die Mieträume zu eigener Nutzung benötigt, dann ist es ein legitimes Mittel, die Wohnung zu kündigen. Es soll aber auf der Seite des Mieters genau geprüft werden, ob dort ein Härtefall vorliegt. Die Härtefallregelung ist im § 574 BGB geregelt. Die Gerichte entschieden in folgenden Fällen zugunsten des Mieters:
- aus Altersgründen
- bei langer Mietdauer
- bei Schwangerschaft
- bei Prüfungsstress
- bei kleinen Kindern
- wenn kein angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen beschafft werden kann
In einem Urteil vom 15. März 2017 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Ansicht vertreten, dass auch der Gesundheitszustand des Mieters ausreichend geprüft werden soll. Eine unzumutbare Belastung liegt dann vor, wenn der Umzug die Krankheit negativ beeinflussen würde und eine Gesundheitsbelastung oder -gefährdung darstellt.
Zum Anlass dieser gerichtlichen Entscheidung diente der Streit zwischen dem Vermieter, der das Wohnung aus Platzgründen für seine Familie beansprucht, und dem 1930 geborenen Mieter, der mit seiner Ehefrau bereits seit 1997 in der Wohnung lebt. Der Mieter leidet neben einigen gesundheitlichen Einschränkungen auch unter einer beginnenden Demenz. Vor Gericht argumentierte er, dass ein Umgebungswechsel die Krankheit verschlimmern könne. Ein Umzug bedeute für ihn also eine unzumutbare Belastung – das mache ihn zum Härtefall.
Der Bundesgerichtshof ließ die vorinstanzlichen Beschlüsse prüfen.