Corona-Pandemie und Auswirkungen auf das Mietverhältnis
Die Übergangsregelungen zum Kündigungsschutz bei Mietverhältnisses sind mit Wirkung zum 01.07.2020 ausgelaufen. Ihre Auswirkungen werden noch lange zu spüren sein. Bei den steigenden Corona-Zahlen ist das Thema wieder aktuell.
In dem neu eigeführten Art. 240 EGBGB wurde geregelt, dass der Verzug mit Mietzahlungen für den Zeitraum ab dem 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 nicht zur verzugsbedingten Kündigung des Mietverhältnisses führen kann. Der Ausschluss der Kündigung gilt bis zum 30.06.2022. Dese Regelung bedeutet jedoch nicht, dass man ohne weiteres als Mieter die Miete nicht zahlen und der Vermieter zwei Jahre auf die Räumungsklagte warten muss. Der Mieter ist von der Leistungspflicht nur befreit, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht. Spätestens im gerichtlichen Räumungsprozess muss der Mieter die Umstände seiner Nichtleistung darlegen.
Für den Gewerblichen Mieter stellt sich unabhängig von der eigeführten gesetzlichen Regelung die Frage, muss ich meine Miete zahlen, obwohl ich die Gewerberäume aufgrund der gesetzlichen Anordnung schließen muss und mein Gewerbe nicht betreiben kann. Dies betrifft vor allem Verkaufs- und Gastronomie-Betriebe. Die Frage stellt sich aber auch für viele andere Unternehmen, dessen Mitabreiten nur im Home-Office sitzen und die zahlrechen Büroflächen nicht mehr benötigt werden.
Was bedeutet dies für mich als Mieter oder Vermieter? Wir erläutern ihnen die rechtlichen Auswirkungen dieser Regelung bezogen auf Ihr konkretes Mietverhältnis.