Begrenzte Übernahme von Wohnkosten für Arbeitslosengeld II-Empfänger bleibt

Wer ALG II bekommt, erhält auch Geld für Miete und Heizung in „angemessener“ Höhe. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschlüssen vom 6. und 10. Oktober (1 BvR 617/14; 1 BvL 2/15; 1 BvL 5/15) entschieden, dass Empfänger von Arbeitslosengeld II keinen Anspruch auf eine volle Übernahme ihrer Wohn- und Heizkosten haben. Diese Begrenzung sei mit dem Grundgesetz zu vereinbaren, so das Gericht. Damit habe der Gesetzgeber seine aus der Verfassung herzuleitende Pflicht erfüllt und bereits einen gesetzlichen Anspruch zur Erfüllung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum geschaffen.

Sachverhalt:

Die Beschwerde kam von einer Frau aus Baden-Württemberg, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht. Das Jobcenter übernahm die Miet- und Heizkosten für ihre 77 qm große Wohnung zunächst vollständig und seit 2008 nur teilweise. Ihre Klage auf vollständige Kostenübernahme wies das Sozialgericht ab. Berufung und Revision blieben erfolglos. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde trug die Frau vor, in ihrem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum verletzt zu sein.

Wesentliche Erwägungen des Gerichts:

Die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums muss durch ein Gesetz gesichert sein. Doch daraus ergibt sich nicht, dass jede Unterkunft im Falle einer Bedürftigkeit staatlich zu finanzieren wäre. Der konkrete Bedarf der Leistungsberechtigten muss im Einzelfall ermittelt werden. Welche Kosten konkret angemessen sind und übernommen werden müssen, kann anhand der am Wohnort marktüblichen Wohnungsmieten aus dem unteren Preissegment für vergleichbare Wohnungen ermittelt werden.

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