Rechtsanwalt Vertrag prüfen Bonn

Kaufvertrag und Produkthaftung

Das deutsche Kaufrecht kennt drei unterschiedliche Möglichkeiten, Mängel am Kaufgegenstand abzuwickeln. Man unterscheidet zwischen der Gewährleistung, Garantie und Produkthaftung.

Unter Gewährleistung versteht man die gesetzlichen Mängelansprüche. Diese gelten unabhängig davon, ob man diese vertraglich vereinbart hat. Die Gewährleistung bezieht sich darauf, dass der gekaufte Gegenstand bei der Übergabe an den Käufer mangelfrei war. Bei Verträgen mit einem Verbraucher kann von den gesetzlichen Gewährleistungsregelungen nicht  abgewichen werden. Die Gewährleistung beträgt 2 Jahre und kann bei gebrauchter Ware auch gegenüber Verbraucher auf 1 Jahr verkürzt werden. Darüber hinaus gilt für die ersten 6 Monate nach dem Kauf die gesetzliche Vermutung, dass der Kaufgegenstand schon bei der Übergabe an den Käufer mangelhaft war. Bei Mängeln, die nach dem Ablauf der 6 Monate auftreten, muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei der Übergabe bestand.

Die Garantie besteht dagegen neben den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen. Sie muss gesondert vereinbart werden. Man hat darauf von Gesetzes wegen keinen Anspruch. Unter der Garantie versteht man eine freiwillige Leistung des Händlers oder des Käufers, dass die Ware bestimmte Beschaffenheit, Haltbarkeit oder Fähigkeit aufweist. Der Zustand der Ware bei der Übergabe an den Käufer spielt dabei – im Gegensatz zu der Gewährleistung – keine Rolle.

Bei der Produkthaftung richten sich die Ansprüche des Käufers ausschließlich gegen den Hersteller. Die Produkthaftung schützt das Interesse des Käufers daran, durch das Produkt nicht verletzt zu werden. Die Produkthaftungsvoraussetzungen sind durch das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) geregelt. Die Haftung gilt nur bei Verletzungen von bestimmten Rechtsgütern, wie Leben, Körper, Gesundheit und Eigentum, die durch einen Fehler des Produkts auftreten. Der Produkthaftungsanspruch ist ein reiner Schadensersatzanspruch und betrifft nicht die Nachbesserung oder Ersatz.

 

Werkvertrag

Die Werkverträge kommen in der Praxis am häufigsten vor. Unter Werkvertragsrecht fallen die Verträge über Hausbau, Architekten- und Ingenieursleistungen, Beförderung, Reparatur, Wartung, Erstellung eines Gutachtens, Hardware- und Softwareentwicklung. Immer, wenn ein bestimmter Erfolg geschuldet wird, ist von einer werkvertraglichen Leistung auszugehen. Tritt bei der Werkleistung ein Mangel auf, kommt es zu der Frage, welche Gewährleistungsrechte (Nachbesserung, Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz) anzuwenden sind.

Zu beachten sind auch die Verjährungsfristen, die teilweise gesetzlich unterschiedlich geregelt sind. Regelmäßig beträgt die Verjährung der Mängelansprüche 2 Jahre. Bei Bauwerken oder bei Sachen, die in ein Bauwerk eingefügt werden, beträgt die Verjährung 5 Jahre. Mängel bei geistigen Arbeitsergebnissen verjähren dagegen in 3 Jahren. Die Verjährung beginnt immer am Ende des Jahres, in welchem die Mängelansprüche entstanden sind und der Besteller Kenntnis darüber erlangt hat bzw. erlangen musste.

 

Leasingvertrag

Ein Leasingvertrag hat sehr viele Formen und ist gekennzeichnet dadurch, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer eine Sache zum Gebrauch überlässt und der Leasingnehmer dafür (monatliche) Raten zahlt. Er stellt ein besonderes Vertragsverhältnis zwischen Miete und Kauf dar. Man unterscheidet im Wesentlichen zwischen den Vollamortisation- und Teilamortisationverträgen. Bei der Vollamortisation werden die Anschaffungskosten des Leasingobjektes in vollem Umfang während der Vertragslaufzeit durch die Leasing-Raten abgegolten. Bei der Teilamortisation werden die Anschaffungskosten während der Vertragslaufzeit nur teilweise abgegolten. Es verbleibt am Ende noch ein Restwert, der durch die anschließende Verwertung ausgeglichen werden muss.

Unterschiede gibt es auch bei der Möglichkeit der Kündigung. So wird bei einem KfZ-Leasing häufig die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen und der Restwert des Autos durch den Leasingnehmer garantiert (sog. Restwertleasing). Dabei wird die Verwertung des Leasingfahrzeuges zu einem geschätzten Händlereinkaufspreis vereinbart. Der Leasingnehmer muss in diesem Fall dem Leasinggeber den Differenzbetrag zu dem kalkulierten Restwert ausgleichen. In der anderen Vertragsvariante erfolgt die Kilometerabrechnung (sog. Kilometerleasing).

Oft wird durch die AGBs das Untergangsrisiko des Leasingobjektes auf den Leasingnehmer abgewälzt. In diesem Fall muss der Leasingnehmer, die Schadensregulierung wegen Unfall oder Diebstahl selbst gegenüber der Versicherung vornehmen. Die Versicherungsleistung reicht dabei oft nicht aus, um den vereinbarten Restwert gegenüber dem Leasinggeber zu ersetzen.

Die richtige Abrechnung bei Beendigung der Leasinglaufzeit birgt oft viele Tücken und sollte an besten im Rahmen einer fachgerechten Beratung überprüft werden.

 

Reisevertrag

Der Reisevertrag ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Nach dem Reisevertrag ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu erbringen (§ 651 Abs. 1 BGB). Das klassische Beispiel eines Reisevertrages ist die Pauschalreise, aber auch Geschäftsreisen und Bildungsreisen fallen darunter.

Um Ansprüche aus dem Reiserecht richtig geltend zu machen, muss man unbedingt die Formvorschriften beachten. So muss der Reisemangel sofort beim Reiseleiter oder beim Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Die Mängelanzeige sollte unbedingt schriftlich verfasst werden, am besten auch mit einem Nachweis, dass Sie die Mängelanzeige getätigt haben. Dabei sollte dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gegeben werden. Es ist wichtig, präzise Mängelliste zu verfassen und diese vom Reiseleiter unterschreiben zu lassen. Zur Beweissicherung sollten die Mängel auf Fotos oder Video festgehalten werden. Schreiben Sie sich die Namen der möglichen Zeugen auf.

Die Ansprüche aus dem Reisevertrag müssen spätestens einen Monat nach der vertraglich vereinbarten Beendigung der Reise bei dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden (§ 651g Abs. 1 BGB). Lässt sich das Problem außergerichtlich nicht lösen, muss vor Gericht geklagt werden. Die Ansprüche nach dem Reisevertragsrecht verjähren in 2 Jahren ab Beendigung der Reise.

 

Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Die AGB sind aus dem modernen Wirtschaftsleben nicht mehr wegzudenken und finden häufig Verwendung sowohl bei Geschäften mit den Verbrauchern als auch mit anderen Geschäftspartnern.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei beim Abschluss eines Vertrages vorgibt. Das wesentliche Merkmal der AGB ist, dass sie nicht individuell zwischen den Parteien ausgehandelt werden, sondern einseitig von dem Verwender gestellt werden.

Die AGB werden nicht ohne weiteres Vertragsbestandteil, sondern auf sie muss gesondert und ausdrücklich hingewiesen werden. So genügt bei einer Verwendung gegenüber dem Verbraucher nicht, dass die AGB auf der Rückseite des Angebotsschreibens abgedruckt sind. Der Hinweis muss unbedingt auf der Vorderseite erfolgen. Auch der Verweis auf die AGB auf den Rechnungen oder den Lieferscheinen ist schon zu spät. Ausnahmsweise ist ein Hinweis entbehrlich, wenn dieser mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist. In diesen Fällen genügt ein deutlich sichtbarer Aushang, z.B. in den öffentlichen Verkehrsmitteln, in der Waschanlage, auf den privaten Parkplätzen.

Die AGB-Klauseln unterliegen strenger Kontrolle. Die Inhaltskontrolle erfolgt nach den Vorschriften der §§ 307-309 BGB. So werden beispielsweise die sog. überraschenden Klauseln, mit denen der Verbraucher gar nicht zu rechnen brauchte, gar nicht wirksamer Bestandteil. Das Gesetz unterscheidet Klauseln, die ohne Wertungsmöglichkeit unwirksam sind. Es gibt aber auch Klauselverbote die unter der Abwägung, mit Wertungsmöglichkeiten, als unwirksam eingestuft werden können. Als Generalklausel nach § 307 BGB gilt, dass die Klauseln unwirksam sind, die den Vertragspartner entgegen dem Gebot nach Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dies ist anzunehmen, wenn eine Bestimmung in den AGB nicht klar und verständlich ist.

Die Verwendung der AGB hat für einen Unternehmer jedoch viele Vorteile. Dadurch kann der Vertragsinhalt näher ausgestaltet und die Unklarheiten vermieden werden. Durch die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes kann das Risiko des Verwenders beschränkt werden. Auch die Vereinbarung bestimmter Haftungsausschlussmöglichkeiten ist vom Vorteil.

 

Bitte beachten Sie die Änderungen beim Widerrufsrecht und neuen Informationspflichten:

Ab dem 13.06.2014 ist das neue Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie in Kraft getreten. Die Änderungen müssen bis zu diesem Stichtag umgesetzt werden, sonst drohen Abmahnungen. Durch die Neuregelung sind insbesondere die Fernabsatzgeschäfte, wie der Online-Handel, betroffen.

Überblick über die wichtigsten Änderungen im Widerrufsrecht:

  • Die Alternative, dem Verbraucher Rückgaberecht einzuräumen, ist ersatzlos weggefallen
  • Der Widerruf muss jetzt ausdrücklich gegenüber dem Verkäufer erklärt werden. Die bloße Rücksendung der Ware reicht nicht mehr aus.
  • Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und gilt ab Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens nach einem Jahr und 14 Tagen.
  • Die Versandkosten beim Widerruf trägt weiter der Verkäufer. Die Rücksendekosten trägt dagegen der Käufer, sofern er darauf vom Verkäufer hingewiesen wurde.
  • Es werden neue Ausnahmen vom Widerrufsrecht geregelt.

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