Rechtsanwalt Kündigung im Arbeitsrecht Bonn
Ich will kündigen – was tun? Vorgehen vor dem Ausspruch einer Kündigung
Um eine wirksame Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu erreichen, sind zahlreiche Aspekte und zwingende gesetzliche Anforderungen zu beachten.
Im Falle einer geplanten verhaltensbedingten Kündigung sind zum Beispiel außerdem die ausreichenden Beweise für relevante Pflichtverstöße auszuwerten und zu sichern.
Bei jeder Art von Kündigungen kann sehr viel falsch gemacht werden, so dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht zum gewollten Zeitpunkt auflöst. Darüber hinaus sind weitere finanzielle Nachteile durch Schadensersatzansprüche und Abfindungszahlungen zu befürchten.
Aber auch bei Arbeitnehmerseitigen Kündigungen sind wichtige Aspekte zu berücksichtigen, um ungewollte Nebenwirkungen und finanzielle Nachteile zu vermeiden.
Wir raten Ihnen deshalb bereits im Vorfeld einer Kündigung unbedingt die Rechtslage von unserem Rechtsanwalt Arbeitsrecht in Bonn prüfen zu lassen und Sie in dem gesamten Kündigungsprozess rechtssicher zu begleiten.
Mir wurde gekündigt – was tun? Vorgehen gegen die Kündigung des Arbeitsgebers
Zuallererst gilt, dass eine sofortige Rücksprache mit dem Rechtsanwalt Arbeitsrecht Bonn erforderlich ist.
Eine eventuell mögliche Zurückweisung der Kündigung mangels schriftlich bestätigter Vertretungsbefugnis nach § 174 BGB, siehe dazu nachfolgend mehr, muss besonders schnell erfolgen, also innerhalb weniger Tage nach dem Erhalt der Kündigung!
Auch für eine oft sinnvolle Kündigungsschutzklage gilt eine kurze Frist von drei Wochen, die keinesfalls versäumt werden darf! Nach § 4 Abs. 1 S. 1 KSchG muss die Klage gegen eine Kündigung innerhalb von drei Wochen ab dem Zugang dieser Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden. Danach greift die Fiktion der Wirksamkeit dieser Kündigung, selbst wenn sie sich als nicht rechtmäßig herausstellen sollte. Ab dann ist die Kündigung wirksam.
Außerordentlich wichtig ist hierbei, gegen alle ausgesprochene Kündigung vorzugehen. Wurde mehrmals – zum Beispiel auf verschiedenen Wegen oder aus verschiedenen Gründen, oder zu verschiedenen Zeitpunkten – gekündigt, so darf keine einzige der Kündigungen ignoriert werden, da sie nach dem Ablauf von drei Wochen wirksam wird!
Wenden Sie sich vertrauensvoll an Rechtsanwälte unserer Kanzlei für Arbeitsrecht in Bonn bei allen Fragen zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Das Wichtigste, was Sie über Kündigungen wissen müssen
Bei den Kündigungen des Arbeitsverhältnisses sind folgende grundlegende Fallgruppen zu unterscheiden: eine ordentliche, als der gesetzlich vorgesehene Regelfall, sowie eine außerordentliche (sogenannte fristlose, also sofortige) Kündigung.
Anforderungen an eine wirksame Kündigung
Für die erste Einschätzung stellen wir Ihnen hier die wichtigsten Anforderungen an eine Kündigung dar. Für eine verlässliche und umfassende Beurteilung, sowie die Planung des weiteren Vorgehens ist jedoch ein Gang zum Rechtsanwalt für Arbeitsrecht unerlässlich. Dies ist unbedingt sofort nach dem Erhalt der Kündigung einzuleiten! Anderenfalls drohen die teilweise sehr kurzen Fristen abzulaufen, so dass es zu spät wird, gegen die Kündigung vorzugehen. Auch wenn diese rechtswidrig war, wird sie alleine durch den Fristablauf wirksam und kann nicht mehr angegriffen werden.
Formalien
Eine Kündigung kann nur in Schriftform nach § 523 BGB erfolgen, sie muss also eigenhändig durch eine Namensunterschrift von dem Kündigenden unterzeichnet werden, § 125 Abs. 1 BGB. Anderenfalls ist sie unwirksam. Eine Kündigung per E-Mail wäre deshalb nicht wirksam.
Bei der Kündigungsfrist für eine ordentliche Kündigung ist zu differenzieren, von wem die Kündigung ausgeht. Für beide Parteien gilt zunächst die gleiche Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 1 BGB. Für den Arbeitgeber staffelt sich diese jedoch mit zunehmender Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers nach § 622 Abs. 2 BGB.
Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
- zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
- fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Abweichende gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen gilt während der maximal sechsmonatigen Probezeit nach § 622 Abs. 3 BGB.
Natürlich können aber durch den Arbeitsvertrag abweichende Kündigungsfristen wirksam vereinbart werden, solange diese keine unzulässige Knebelung des Arbeitnehmers zur Folge haben. Das heißt, dass überlange Kündigungsfristen unwirksam sein können. Sollten Sie eine längere Kündigungsfrist in Erwägung ziehen, wenden Sie sich deshalb zur Beurteilung deren Wirksamkeit an Ihren Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Bonn.
Bei einer außerordentlichen Kündigung gelten naturgemäß keine Fristen, dafür muss ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegen, der es dem Arbeitgeber unzumutbar macht, den Ablauf der Frist einer ordentlichen Kündigung abzuwarten. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn eine ordentliche Kündigung nicht möglich wäre. Eine außerordentliche Kündigung steht natürlich beiden Parteien des Arbeitsverhältnisses offen, wenn Voraussetzungen für diese vorliegen. Es ist jedoch zulässig und ratsam, zugleich auch eine „hilfsweise ordentliche“ Kündigung auszusprechen.
Der Kündigungsgrund muss dagegen in der Regel nicht in dem Kündigungsschreiben angegeben werden. Dessen fehlende Angabe ist kein Wirksamkeitshindernis, es sei denn es handelt sich um eine schwangere Arbeitnehmerin (§ 17 Abs. 2 MuSchG) oder um ein Berufsausbildungsverhältnis (§ 22 Abs. 3 BBiG).
Das Kündigungsschreiben muss der Gegenpartei unbedingt zugehen, §§ 130 ff. BGB. Entscheidend ist die Möglichkeit des Empfängers, von dem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Diese wird zum Beispiel bei dem Einwurf in den Briefkasten dann angenommen, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist. Bei einer vorsätzlichen unberechtigten Zugangsvereitelung kann jedoch der Zugang im Wege einer Fiktion angenommen werden.
Es ist allerdings aus Gründen der Nachweisbarkeit ratsam, das Kündigungsschreiben persönlich zu übergeben und die Gegenpartei eine datierte Empfangsbestätigung unterschreiben zu lassen – am besten auf einer Kopie des Kündigungsschreibens.
Sollte ein Bote, und nicht der Arbeitgeber selbst, das Kündigungsschreiben übergeben, so muss § 174 BGB berücksichtigt werden. Danach kann die Kündigungserklärung durch einen Vertreter unverzüglich zurückgewiesen werden, wenn der Vertreter keine Vollmachtsurkunde auf Verlangen vorlegt und dem Arbeitnehmer diese Bevollmächtigung nicht bekannt ist. Angesichts der eventuell laufenden Kündigungsfristen, die dann ablaufen könnten, ist es ratsam, dem Kündigungsschreiben in solchen Fällen eine schriftliche Kündigungsvollmacht im Original beizufügen.
Im Falle einer Gesamtvertretung, zum Beispiel bei einer GbR, müssen alle Vertretungsberechtigten unterschreiben. Anderenfalls ist die erforderliche Schriftform nicht gewahrt, so dass die Kündigungserklärung nach § 125 BGB nichtig ist.
Sollte es einen Betriebsrat oder Personalrat in dem Unternehmen geben, ist dieser vor jeder Kündigung nach § 102 Abs. 1 BetrVG/ § 79 Abs. 4 BPersVG innerhalb einer Woche (bei einer ordentlichen Kündigung) anzuhören. Anderenfalls ist die Kündigung schon deshalb unwirksam.
Sollten Sie noch unsicher sein, ob Sie kündigen wollen, ist zu beachten, dass es keine einseitige Rücknahme einer Kündigung möglich ist! Die Entscheidung muss somit vor dem Ausspruch der Kündigung endgültig gefällt werden. Wenden Sie sich vertrauensvoll an unseren Rechtsanwalt Arbeitsrecht Bonn bei allen Fragen zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses.