Rechtsanwalt Ehegattenunterhalt Bonn

Sind beide Seiten finanziell abgesichert und von einander unabhängig, erledigt sich die Frage nach Unterhalt. Ist dies jedoch nicht der Fall, stehen viele Partner im Falle einer Trennung vor vielen Fragen: Steht mir Unterhalt zu? Ab wann und wie lange kann ich Unterhalt verlangen? Wie hoch ist mein Unterhaltsanspruch? Muss ich mir dringend Arbeit suchen oder bin ich durch Unterhalt abgesichert? Wie mache ich Unterhalt geltend, damit es auch langfristig funktioniert?

Das deutsche Familienrecht kennt drei Arten von Unterhalt.  Das ist der Familienunterhalt während der intakten Ehe. Bei Trennung kommt der Trennungsunterhalt und nach der Scheidung nachehelicher Unterhalt.

Wann bekomme ich Trennungsunterhalt?

Der Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB steht dem unterhaltsberechtigten Ehegatten ab dem Zeitpunkt der Trennung bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung zu. Voraussetzung dafür ist, dass formal eine Ehe oder Lebenspartnerschaft im Sinne des LPartG besteht. Weiter muss die Trennung vollzogen werden. Und natürlich wird vorausgesetzt, dass der Unterhaltsberechtigte bedürftig ist und der Unterhaltverpflichtete leistungsfähig.

Durch den Anspruch auf Unterhalt soll der vollständige Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten abgedeckt werden.  Hierzu gehört nicht nur der allgemeine Lebensbedarf, sondern auch die Kosten der Krankenversicherung und Vorsorgeunterhalt im Alter und Erwerbsunfähigkeit.

Wie berechnet man die Höhe des Trennungsunterhaltes?

Die richtige Unterhaltshöhe ist für einen Leihen schwer zu berechnen, denn die Höhe des Unterhaltsanspruches hängt von vielen Faktoren ab und richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen vor der Trennung. Im Ergebnis wird das bereinigte Einkommen beider Ehegatten ermittelt und dann hälftig geteilt. Es gibt aber Ausnahmefälle, wo die Bemessung nach konkretem Bedarf erfolgt. Es handelt sich um Falle, bei denen die Einkommensverhältnisse der Ehegatten erheblich über dem Durchschnitt liegen.

Wann bekomme ich nachehelichen Unterhalt?

Hat man Trennungsunterhalt bekommen, so muss man beachten, dass der Anspruch auf Zahlung des Trennungsunterhalts spätestens mit Rechtskraft der Scheidung erlischt. Er geht dabei nicht automatisch in den nachehelichen Unterhalt über. Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt muss gesondert geltend gemacht werden. Gemäß § 1569 BGB gilt der Grundsatz, dass nach der Scheidung jeder selbst für seinen Unterhalt aufzukommen hat. Gleichzeitig wurden im Gesetz Ausnahmen geschaffen, wann auch nach der Ehe der Unterhalt geschuldet wird.  Dies sind vor allem die Gründe der Kindererziehung, Erwerblosigkeit, Alter, Krankheit, aber auch der sog. Aufstockungsunterhalt. Auch hier richtet sich der Unterhalt nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten in der intakten Ehe und der Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit des jeweiligen Partners.

Ehegattenunterhalt bei Kindererziehung

Bis zum dritten Lebensjahr des Kindes kann der betreuende Ehegatte Betreuungsunterhalt verlangen. Dabei ist er auch nicht verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben oder kann sogar eine bestehende Erwerbstätigkeit wieder aufgeben. Nach dem dritten Lebensjahr kann Betreuungsunterhalt nur verlangt werden, wenn das Kind weiter auf Betreuung angewiesen ist oder dem betreuenden Elternteil die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann.

Ehegattenunterhalt bei Erwerbslosigkeit

Im Falle der Erwerbslosigkeit des Unterhaltsberechtigten ist darauf abzustellen, ob er trotz intensiver Bemühungen keine angemessene berufliche Tätigkeit finden kann.  Dabei reicht die Meldung als Arbeitsuchender beim Arbeitsamt nicht aus. Hinzu müssen intensive Eigenbemühungen kommen. Im Ergebnis muss im Einzelfall abgewogen werden, ob dem Bedürftigen im Falle einer Teilzeitbeschäftigung eine Vollzeitbeschäftigung oder die Aufnahme einer angemessenen Nebentätigkeit zugemutet werden kann.

Aufstockungsunterhalt

Geht der den Unterhalt beanspruchende Ehegatte einer angemessenen Erwerbstätigkeit nach und reicht das erzielte Einkommen nicht aus, um einen den Lebensverhältnissen entsprechenden Bedarf zu decken, besteht ggf. ein Anspruch auf den sog. Aufstockungsunterhalt.

Ehegattenunterhalt im Alter

Es gilt die Regelaltersgrenze von 65 Jahren. Bei vorzeitigem Ruhestand oder Pensionierung ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Aufnahme einer Beschäftigung zugemutet werden kann.  Ggf. kann auch ein sog. Aufstockungsunterhalt für den Bedürftigen in Betracht kommen.

Ehegattenunterhalt bei Krankheit und Gebrechen

Hier kommen natürlich die Fälle der typischen Erkrankungen und als Folge die Erwerbslosigkeit in Betracht. Aber auch psychische Erkrankungen und Suchterkrankungen sind zu berücksichtigen. Der Berechtigte muss hier sehr genau darlegen und beweisen, warum ihm aufgrund seiner Erkrankung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann.  Ggf. muss ein fachärztliches Gutachten vorgelegt werden. Das die bereits zu Ehezeiten bestandene Erkrankung sich zum Scheidungszeitpunkt vorübergehen abklingt, hindert nicht daran, bei Verschlechterung den Unterhalt geltend zumachen. Grundsätzlich kommt es beim Unterhalt bei Krankheit auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung oder bei verbundenen Verfahren auf den Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Verhandlung an.

Wie berechnet man den nachehelichen Unterhalt?

Der Unterhalt soll nicht dazu führen, dass der Unterhaltspflichtige selbst bedürftig wird. Deshalb gibt es auch beim nachehelichen Unterhalt eine Grenze für den Selbstbehalt. Diese liegt aktuell bei 1.200 Euro und ist unabhängig von dem jeweiligen Einkommen. Für die Berechnung der Höhe des Unterhaltes gilt der sog. Halbteilungsgrundsatz. Hier werden das bereinigte Einkommen des Ehemannes und der Ehefrau ermittelt und gegenübergestellt. Hat der Ehemann ein bereinigtes Einkommen von 2.800 Euro und die Ehefrau von 1.500 Euro, so beläuft sich das Gesamteikommen auf 4.300 Euro. Der Ehefrau steht also die Hälfte davon – 2.150 Euro zu. Ausgehend von ihrem eigenen Einkommen hat die Ehefrau dann einen Unterhaltsanspruch von 650 Euro. Da der Selbstbehalt des Mannes bei dieser Unterhaltshöhe nicht betroffen ist, ist er verpflichtet vollen Unterhalt zu zahlen. Zur Ermittlung des bereinigten Einkommens gelten dieselben Grundsätze wie beim Trennungsunterhalt (s. dort).

Können Unterhaltsansprüche ausgeschlossen sein?

Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann aber wegen großer Unbilligkeit teilweise oder auch ganz ausgeschlossen werden. Darunter fallen folgende Situationen: die Ehe von kurzer Dauer (2 Jahre), der Unterhaltsberechtigte hat sich eines Verbrechens gegenüber den Unterhaltspflichtigen oder seiner nahen Angehörigen schuldig gemacht oder seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt, aber auch Untreue oder auch verschwiegenes uneheliches Kind können ein Grund dafür sein. Zu beachten ist ferner, dass der Unterhalt minderjähriger gemeinsamer Kinder vorrangig ist. Reicht das Einkommen des Unterhaltspflichtigen für den Ehegattenunterhalt nicht aus, geht der Ehegatte leer aus.

Anspruch auf Unterhalt mit Hilfe vom Rechtsanwalt durchsetzen

Um die Zahlung des Unterhaltes sicherzustellen, bedarf es eines Vollstreckungstitels. Der Partner, der den Unterhalt schuldet, hat die Möglichkeit, den Titel auch freiwillig erstellen zu lassen. Dies kann in Form einer notariellen Verpflichtung oder in Form eines (notariellen) Ehevertrages erfolgen. Auch in Folge eines gerichtlichen Verfahrens kommt man zum Unterhaltstitel. Dies kann im Rahmen des Scheidungsverfahrens erfolgen oder durch getrennte Unterhaltsklage. Auch einstweilig kann eine Verpflichtung zur Unterhaltszahlung erwirkt werden.

Für Unterhaltsverfahren sind die Familiengerichte zuständig. Es besteht Anwaltszwang. Sind den Berechtigten die Einkommensverhältnisse des anderen Ehegatten nicht oder nicht vollständig bekannt,  muss zuerst Auskunft eingeholt werden. Gibt der Verpflichtete die Auskunft nicht freiwillig, kann er auf die Auskunftserteilung verklagt werden. In der Regel wird dann der Unterhalt im Rahmen einer sog. Stufenklage geltend gemacht.  Auf der ersten Stufe wird der Unterhaltsschuldner verpflichtet, die Auskunft zu erteilen. Nach Erteilung der Auskunft wir der Unterhaltsanspruch beziffert.

Lassen Sie sich von unserem Rechtsanwalt Familienrecht Bonn beraten und die Unterhaltsansprüche richtig berechnen und durchsetzen.

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