Rechtsanwalt Ehe und Lebenspartnerschaft Bonn

Bröckelt die Ehe, wird schnell klar, dass der Mandant zunächst eine kompetente Beratung zur neuen Lebenslage und der rechtlichen Lösungen der sich abzeichnenden Probleme benötigt.

Die Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes bzw. gleichgeschlechtliche Ehe ist der herkömmlichen Ehe gleichgestellt. Somit gelten alle für die klassische Ehe dargestellten Grundsätze ebenfalls für die Lebenspartner in der Situation der Trennung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft.

Soll ich mich trennen? Beratung durch Rechtsanwalt bei Trennung der Eheleute und Lebenspartner

Was passiert mit den gemeinsamen Verbindlichkeiten? Wer bekommt den Pkw? Wer darf in der gemeinsamen Ehewohnung bleiben? Welche Ansprüche haben die Kinder? Wie soll der Lebensunterhalt sichergestellt werden? Kann man eine einvernehmliche Lösung finden und wie geht das? Wer hilft mir, wenn ich nicht weiterkomme? Diese und andere Fragestellungen sind Gegenstand der alltäglichen Beratungspraxis.

Kanzlei Luba Mayr Rechtsanwälte bietet Ihnen die Möglichkeit bereits bei Beginn der Trennung, sich zu Beginn der Trennungszeit rechtlich beraten zu lassen und ggf. rechtlich zu unterstützen bzw. zu vertreten. Bereits im Rahmen der Erstberatung wird Ihnen erörtert, welche rechtlichen Schritte notwendig sind, um die Zeit nach der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung zu meistern.

Gütliche Trennung

Viele Mandanten fragen sich, ob der Ehevertrag geschlossen werden kann, wenn die Ehe bereits zerrüttet ist, weil sich viele Mandanten gerade im Hinblick auf das Wohl der gemeinsamen Kinder eine gütliche Trennung wünschen. Dies ist grundsätzlich möglich. Man unterscheidet dabei zwischen Trennungsvereinbarungen und Scheidungsfolgevereinbarungen. Doch bevor die eine oder die andere Regelung vereinbart wird, empfiehlt es sich zunächst einen Überblick über die rechtlichen Möglichkeiten zu verschaffen, und zwar ohne den anderen Ehegatten oder Lebenspartner mit zur Beratung mitzunehmen.

Es kommt nicht selten vor, dass die Eheleute einen gemeinsamen Beratungstermin beim Anwalt wünschen. Diese Möglichkeit wird von unserer Kanzlei nicht angeboten, weil ein/-e Rechtsanwalt/-in aufgrund der bestehenden Interessenkollision nicht beide Eheleute gleichzeitig beraten kann.

Klassische Trennungsvereinbarungen werden meistens abgeschlossen, um einen vorläufigen Zustand zu regeln, bei dem noch nicht klar ist, ob und wann ggf. ein Scheidungsantrag gestellt werden soll. Es sollen jedoch bereits in dem frühen Stadium der Trennung eine Einigung festgelegt werden zum Beispiel über die vorläufige Hausratsverteilung oder Umgangsrecht mit den Kindern. Da für eine klassische Trennungsvereinbarung keine notarielle Form vorgeschrieben ist, bietet sich diese Form der Vereinbarung nur, wenn die Eheleute davon ausgehen, dass sich jeder von ihnen auch wirklich an die Vereinbarung hält, denn eine formfreie Trennungsvereinbarung ist nicht vollstreckbar. Sollten die Eheleute von Anfang an Zweifel an der Durchsetzbarkeit der Vereinbarung haben, ist hiervon abzuraten.

Eine andere – allerdings kostenbelastete – Möglichkeit der gütlichen Einigung ist eine sog. Scheidungsfolgenvereinbarung. Diese wird in notarieller Form abgeschlossen und bietet gleichzeitig eine verlässliche Grundlage für die Durchsetzung der dort zu regelnden Folgen. Die Scheidungsfolgenvereinbarungen können bereits vor der Einleitung des Scheidungsverfahrens beurkundet werden. Alternativ ist jedoch möglich, zunächst das Scheidungsverfahren einzuleiten, um den gesetzlichen Stichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleichs herbeizuführen. Folgende beispielhaft und keinesfalls abschließend aufgezählte Ansprüche bzw. Rechte der Eheleute können durch die Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden:

  • Zugewinnausgleich
  • Trennungsunterhalt
  • Nachehelicher Unterhalt, ggf. mit Befristung
  • Vereinbarungen über die Übernahme der zweiten Haushälfte oder Verkauf an Dritte
  • Kindesunterhalt
  • Versorgungsausgleich

Eine dritte Möglichkeit der gütlichen Einigung über die Rechtsverhältnisse nach der Rechtskraft der Scheidung ist der Scheidungsfolgenvergleich. So ein Vergleich wird durch eine gerichtliche Protokollierung im Ehescheidungsverfahren abgeschlossen. Dies passiert im sogenannten Anhörungstermin des Gerichts.

Nicht ohne meinen Anwalt

Die meisten Trennungen können nicht gütlich geregelt werden. Die typischerweise zu regelnden Trennungsfolgen sollen im Folgenden erläutert werden:

Trennungsunterhalt

1361 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besagt, dass ein Ehegatte von dem anderen Ehegatten im Falle des Getrenntlebens ein nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen kann. Ist der Ehescheidungsantrag bereits rechtshängig dann gehören zum Trennungsunterhalt auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit, § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Trennungsunterhalt ist bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung zu zahlen.

Ehewohnung

1361 b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) regelt die Rechtsverhältnisse der Ehegatten beim Getrenntleben. Dieser besagt: „Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.“

Nach gewalttätigen Übergriffen des einen Ehegatten auf den anderen Ehegatten wird in der Regel angenommen werden können, dass die Ehewohnung zur Vermeidung der unbilligen Härte an den anderen zu überlassen ist. Sind die minderjährigen Kinder in die Auseinandersetzungen miteinbezogen, so dass das Kindeswohl in Gefahr ist, wird die Entscheidung umso deutlicher ausfallen.

Hausrat

1361 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist die Anspruchsgrundlage für die Überlassung der Hausratsgegenstände bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Ehescheidung. Man spricht von der vorläufigen Hausratsverteilung, die keine Änderung der Eigentumsverhältnisse an Hausratsgegenständen mit sich bringt. In der Trennungsphase kann daher nicht gerichtlich verlangt werden, dass der eine oder andere Hausratsgegenstand dauerhaft dem anderen Ehegatten überlassen wird.

Unterhalt für minderjährige Kinder

Beide Elternteile sind zum Unterhalt verpflichtet. Ist das Kind noch minderjährig und lebt aufgrund der Trennung der Eheleute bei einem Elternteil, so leistet der betreuende Elternteil den Unterhalt durch Naturalunterhalt. Der nichtbetreuende Elternteil schuldet alleine den Barunterhalt.

Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach der Höhe des bereinigten Nettoeinkommens des Barunterhaltspflichtigen und kann der sog. Düsseldorfer Tabelle entnommen werden, die regelmäßig aktualisiert wird. 

Zu beachten ist, dass sich die Barunterhaltspflicht nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners richtet, so dass der sog. Selbstbehalt nicht unterschritten werden darf. Der Selbstbehalt gegenüber den minderjährigen Kindern beträgt aktuell 1.080,00 EUR, sofern der Unterhaltsschuldner erwerbstätig ist. In diesem Selbstbehalt sind sowohl Wohnkosten als auch die allgemeinen Lebenshaltungskosten enthalten.

Elterliche Sorge

Durch die Scheidung ändert sich das Verhältnis zu den Kindern und insbesondere im Hinblick auf das bei beiden Elternteilen bestehende Sorgerecht nie. Es bleibt beim gemeinsamen Sorgerecht beider Eltern.

Es ist jedoch möglich, einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts unter den Voraussetzungen des § 1671 Abs. 1 BGB zu stellen. Ist das minderjährige Kind noch nicht 14 Jahre alt und stimmt das andere Elternteil der Übertragung des Sorgerechts auf den anderen zu, wird dem Antrag entsprochen. So ein Fall ist jedoch in der Praxis nur selten anzutreffen.

Umgang

Kinder haben das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, § 1684 BGB. Dieses Recht besteht unabhängig vom Sorgerecht der Eltern.

Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. In bestimmten in § 1684 Abs. 3 BGB geregelten Fällen kann das Familiengericht auch die sog. Umgangspflegschaft anordnen.

Lassen Sie sich von unserem Rechtsanwalt Familienrecht Bonn ausführlich zu sämtlichen Fragen beraten.

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