Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel verwertbar
Der Bundesgerichtshof hatte im Mai über die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel in einem Unfallhaftpflichtprozess zu entscheiden. Aufnahmen von Auto-Minikameras können bei Unfällen als Beweis vor Gericht verwendet werden.
Bislang unterlagen die Videoaufnahmen, die durch eine Dashcam an der Frontscheibe des Autos gemacht wurden, einem Beweisverwertungsverbot, da diese Aufnahmen gegen in Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen verstoßen haben.
Konkret ging es bei der BGH-Entscheidung um einen Verkehrsunfall. Der Autofahrer wollte seine Unschuld an einem Unfall in Magdeburg anhand der Aufzeichnungen seiner Dashcam beweisen – doch weder das Amts- noch das Landgericht ließen dies zu.
Nach Abwägung der wiederstreitenden Interessen sei im vorliegenden Zivilprozess kein Beweisverwertungsverbot gegeben, gleichwohl die Videoaufzeichnung nach dem geltenden Datenschutzrecht unzulässig gewesen sei. Das permanente Aufzeichnen bleibt nach wie verboten.