Entschädigung wegen „nutzlos aufgewendeter“ Reisezeit
Wenn Pauschalreisende in ein anderes als gebuchtes Hotel wegen Überbuchung untergebracht werden, dann können sie eine Minderung des Reisepreises aufgrund des Reisemangels verlangen. Wenn aber das Ersatzhotel schwerwiegende Hygienemängel aufweist, so haben die Reisenden noch einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen „nutzlos aufgewendeter“ Reisezeit. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21.11.2017 entschieden (AZ: X ZR 111/16).
Darum ging es
Im betreffenden Gerichtsfall buchten die Reisenden im März 2015 eine Reise nach Antalya mit einem Hotelzimmer mit Meerblick. Die Überbuchung des Hotels führte dazu, dass sie drei Tage lang in einem anderen Hotel verbringen mussten. Das Hotelzimmer hatte keinen Meerblick und war im miserablen Hygienezustand. Die Reisenden machten gegen den Reiseveranstalter Minderung des Reisepreises sowie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geltend. Das Amtsgericht sprach ihnen eine Minderung des Reisepreises zu, eine Entschädigung lehnte es ab. Die Berufung der Kläger hatte zu Folge, dass das Landgericht ihnen eine weitere Minderung zusprach. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Kläger und Beklagte legten Revision ein.
Die Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Unterbringung in einem anderen Hotel mit ähnlicher Ausstattung stellt einen Reisemangel dar und führt zur Verringerung des Reisepreises um 10%, da ein Reisender mit dem Reisepreis auch dafür zahlt, dass er ein Hotel nach persönlichen Vorlieben auszusuchen kann. Der Bundesgerichtshof hat den Klägern zusätzlich eine Entschädigung zugesprochen. Denn in den ersten drei von zehn Urlaubstagen war der Aufenthalt im Hotel „schlechthin unzumutbar“ und der Umzugstag in das gebuchte Hotel konnte nicht zur Erholung dienen. Der anteilige Reisepreis für diese Tage ist deshalb um 70 beziehungsweise 100% zu mindern. Auch wenn die verbleibenden Tage von den Klägern für den Urlaub genutzt werden konnten, wurde die Urlaubszeit teilweise „nutzlos aufgewendet“ und damit auch die Reise insgesamt erheblich beeinträchtigt.