BAföG: „Wohnen bei den Eltern“ – immer als Unterstützung der Eltern anzusehen?
Das Bundesverwaltungsgericht hat (Urteil vom 08. November 2017, AZ. 5 C 11.16) entschieden, dass Auszubildende – im Sinne des BAföG-Gesetzes – nicht „bei den Eltern“ wohnen, wenn sie einen Elternteil in ihre Wohnung aufnehmen, um ihn zu unterstützen. In diesem Fall steht dem Auszubildenden der höhere Unterkunftsbedarf zu.
Darum ging es
Die Klägerin, die als Studentin BAföG-Förderung erhält, streitet mit dem Studierendenwerk um den höheren Unterkunftsbedarf. Der höhere Bedarf ist damit verbunden, dass die Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, und belief sich im streitigen Zeitraum von 16 Monaten auf 224 € monatlich (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG). Im Falle, wenn ein Auszubildender „bei seinen Eltern“ wohnt, beträgt die Unterkunftspauschale dagegen lediglich 49 € (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG).
In dem streitigen Fall nahm die Studentin ihre Mutter in ihre Wohnung auf, nachdem der Mutter die Wohnung gekündigt worden war. Das Studierendenwerk kürzte daraufhin der Klägerin gewährte Ausbildungsförderung und zahlte den geringeren Unterkunftsbedarf. Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos. Nach der erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht der Klägerin den höheren Unterkunftsbedarf zugesprochen. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin zum Bundesverwaltungsgericht führte zur Wiederherstellung des Urteils des Verwaltungsgerichts.
Die bisherige ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Wohnen „bei den Eltern“ beruht tatsächlich auf der typisierten Annahme, dass das Zusammenwohnen mit den Eltern oder einem Elternteil regelmäßig mit einer Kostenersparnis für den Auszubildenden verbunden ist und er darüber hinaus durch das gemeinsame Wohnen noch Unterstützung durch die Eltern bekommt.
Wenn aber Auszubildende einen Elternteil in ihre Wohnung aufnehmen, stellt diese Aufnahme als Unterstützung des Elternteils dar. Insbesondere, wenn – wie in diesem Fall – der Elternteil von den Sozialleistungen abhängig ist und vom Auszubildenden in dessen Wohnung wegen fehlendem Wohnraum aufgenommen wird. Dann soll davon die Rede sein, dass der Elternteil „bei dem Auszubildenden“ wohnt und nicht umgekehrt.