Mietrecht – Mietpreisbremse: Umhang des Auskunftsanspruches des Mieters gegen den Vermieter bei Rüge des Mietpreises. LG Berlin, Urteil vom 08.02.2024, Az. 67 S 177/23
Sachverhalt
In dem Fall vor dem Landgericht Berlin (Az. 67 S 177/23, Urteil vom 08.02.2024) ging es um eine Berufung des Klägers gegen ein Urteil des Amtsgerichts Mitte. Der Kläger hatte die Beklagte verklagt und im Wege einer Stufenklage Auskunft darüber verlangt, wie hoch die Miete eines Vormieters für die von ihm angemietete Wohnung in Berlin ein Jahr vor Beendigung des Mietverhältnisses war. Der Kläger berief sich dabei auf die Begrenzung der Miethöhe gemäß § 556d BGB (Mietpreisbremse) und wollte klären, ob die an ihn vermietete Wohnung eine zu hohe Miete hatte.
Der Kläger mietete die Wohnung zum 1. August 2020. Zuvor sei diese Wohnung, so die Beklagte, im Rahmen eines Staffelmietvertrages vermietet gewesen, und die letzte Miete des Vormieters sei am 31. Juli 2020 gezahlt worden. Der Kläger verlangte nicht nur die reine Auskunft über die Vormiete, sondern auch die Vorlage von Belegen zur Bestätigung der Angaben der Beklagten, weil er Zweifel an deren Richtigkeit hatte. Er argumentierte, dass die Wohnung kurz vor seinem Einzug saniert worden sei, was seiner Meinung nach Einfluss auf die Mietpreisberechnung haben könnte.
Das Amtsgericht Mitte hatte die Klage bereits abgewiesen und entschieden, dass die Beklagte durch die Übergabe eines Informationsschreibens mit der Vormietangabe ihrer Auskunftspflicht nachgekommen sei. Daraufhin legte der Kläger Berufung gegen diese Entscheidung ein, um seinen Anspruch auf eine detaillierte Auskunft und die Vorlage von Belegen weiterzuverfolgen.
Entscheidungsgründe
Das Landgericht Berlin entschied, dass die Berufung des Klägers zwar zulässig, aber unbegründet sei.
Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger keinen weitergehenden Anspruch auf Auskunft oder Belegvorlage habe. Die Beklagte habe ihre Auskunftspflicht gemäß § 556g Abs. 3 BGB bereits erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist der Vermieter verpflichtet, auf Verlangen des Mieters Auskunft über bestimmte Tatsachen zu geben, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach den Vorschriften der Mietpreisbremse relevant sind. Dies schließt insbesondere Informationen zur Vormiete ein.
Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung nicht nur die Vormiete, sondern auch die relevanten Vertragsdaten und die Miethöhe detailliert mitgeteilt habe. Ein Anspruch auf Vorlage von Belegen, wie etwa des Vormietvertrages, sei jedoch nicht gegeben. Der Wortlaut des Gesetzes fordere keine Vorlage von Belegen, sondern lediglich eine substantiierte Auskunft.
Das Gericht verwies auch auf die Gesetzesbegründung, die klarstelle, dass Vermieter nicht verpflichtet sind, über die reine Auskunft hinaus Belege vorzulegen. Es gäbe auch keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber eine solche Verpflichtung in Fällen wie diesem vorsehen wollte. Die vom Kläger verlangte Vorlage von Belegen, wie etwa des Vormietvertrages, würde laut Gericht über das hinausgehen, was § 556g Abs. 3 BGB verlangt.
Zudem stellte das Landgericht klar, dass dem Kläger auch kein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach §§ 259, 260 BGB zustehe, da es hierfür keine gesetzliche Grundlage gebe. Auch die Mietrechtsvorschriften sähen keine Verpflichtung zur Abgabe einer solchen Versicherung vor, und der Kläger habe keinen ausreichenden Grund für ein derartiges Verlangen dargelegt.
Das Gericht führte weiterhin aus, dass auch in einem Rechtsstreit über die Höhe der Miete die Beweislast bei der Beklagten liegen würde, falls der Kläger die Angaben zur Vormiete bestreiten würde. Es sei jedoch Sache des Klägers, konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben zu äußern, was er hier nicht ausreichend getan habe.
Fazit
Das Landgericht Berlin wies die Berufung des Klägers zurück. Es stellte fest, dass die Beklagte ihrer Auskunftspflicht in ausreichendem Maße nachgekommen sei und dass kein Anspruch auf Vorlage von Belegen oder Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bestehe. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und die Revision wurde zugelassen, da die Frage des Umfangs der Auskunftspflicht des Vermieters von grundsätzlicher Bedeutung sei und in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich b