Verkehrsrecht – Parkverstoß auf Privatparkplatz: Keine Haftung für vertragswidriges Parken auf dem Privatparkplatz, BGH, Urteil vom 18.12.2019 – XII ZR 13/19
Im hier vorliegenden Fall hatte die Klägerin als Betreiberin privater Parkplätze von der Beklagten, der Halterin eines Pkw, die Zahlung sogenannter erhöhter Parkentgelte verlangt. Der Pkw der Beklagten wurde wiederholt gegen die ausgeschilderten Parkregeln auf zwei Krankenhausparkplätzen abgestellt, wodurch Parkgebühren fällig wurden. Trotz hinterlassener Zahlungsaufforderungen weigerte sich die Beklagte, diese zu begleichen, da sie bestritt, das Fahrzeug selbst dort abgestellt zu haben. Die Klägerin reichte daher Klage auf Zahlung der Parkentgelte sowie weiterer Kosten ein, was schließlich bis zum Bundesgerichtshof (BGH) führte.
Sachverhalt
Die Klägerin betreibt im Auftrag der Grundstückseigentümer zwei Krankenhausparkplätze, auf denen das Parken mit Parkscheibe für eine begrenzte Zeit kostenfrei möglich ist. Es gibt zusätzlich Parkflächen, die ausschließlich für Krankenhausmitarbeiter mit einem speziellen Ausweis reserviert sind. Auf diesen Parkplätzen war das Fahrzeug der Beklagten in mehreren Fällen entweder länger als erlaubt oder unberechtigt abgestellt worden. Dabei handelte es sich um einen Fall aus Oktober 2015 sowie zwei Fälle aus Dezember 2017. Für jeden dieser Parkverstöße hinterließ die Klägerin eine Zahlungsaufforderung am Fahrzeug, doch die Beklagte verweigerte die Zahlungen. Sie bestritt, das Fahrzeug selbst geparkt zu haben, und verweigerte auch die Kooperation mit einem von der Klägerin eingeschalteten Inkassounternehmen.
Das Amtsgericht wies die Klage der Klägerin auf Zahlung der erhöhten Parkentgelte sowie der damit verbundenen Kosten ab. Auch die Berufung vor dem Landgericht war erfolglos. Daraufhin legte die Klägerin Revision beim Bundesgerichtshof ein.
Rechtliche Würdigung
Der Bundesgerichtshof hob die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück. In der Begründung des Urteils stellte der BGH fest, dass die Klägerin durchaus einen Anspruch auf die erhöhten Parkentgelte haben könnte, da mit dem jeweiligen Fahrer des Fahrzeugs durch das Abstellen auf dem Parkplatz konkludent ein Vertrag zustande gekommen sei. Der Parkverstoß rechtfertigte eine Vertragsstrafe in Form des sogenannten „erhöhten Parkentgelts“. Der BGH stellte jedoch klar, dass nur der tatsächliche Fahrer des Fahrzeugs Vertragspartner der Klägerin sei, nicht zwangsläufig der Halter. Somit könne die Beklagte nur dann für die Vertragsstrafen haftbar gemacht werden, wenn sie selbst das Fahrzeug geparkt habe oder bekannt wäre, wer es stattdessen tat.
Das entscheidende rechtliche Problem bestand darin, dass die Beklagte die Fahrereigenschaft bestritt. Das Landgericht hatte daraufhin geurteilt, dass es Sache der Klägerin sei, zu beweisen, wer das Fahrzeug tatsächlich geparkt hatte. Der BGH widersprach dieser Auffassung in seiner Entscheidung. Er stellte fest, dass die Beklagte als Halterin des Fahrzeugs eine sekundäre Darlegungslast habe. Das bedeutet, sie hätte angeben müssen, wer an den fraglichen Tagen Zugriff auf das Fahrzeug gehabt haben könnte. Ein einfaches Bestreiten reiche nicht aus, wenn der Halter besser in der Lage sei, Informationen über den Fahrer zu liefern.
Zusätzlich stellte der BGH klar, dass der Betreiber eines privaten Parkplatzes in einem anonymen Massengeschäft, wie es bei Krankenhausparkplätzen der Fall ist, keine realistische Möglichkeit habe, die Identität des Fahrers durch technische oder personelle Maßnahmen nachträglich festzustellen. Diese Unkenntnis des Fahrers entbinde jedoch nicht den Halter von seiner Pflicht, mitzuwirken, insbesondere wenn dieser die alleinige Kontrolle über die Nutzung des Fahrzeugs habe.
Fazit
Der BGH hob die vorinstanzlichen Urteile auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück. Die Beklagte konnte sich nicht einfach auf ein pauschales Bestreiten der Fahrereigenschaft zurückziehen. Sie hätte angeben müssen, wer das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Verstöße genutzt hat. Andernfalls gilt die Behauptung der Klägerin als zugestanden, und die Beklagte könnte zur Zahlung der Parkentgelte verurteilt werden.