Rechtsanwalt Verkehrsstrafrecht Bonn

Das Verkehrsstrafrecht in Deutschland umfasst zahlreiche Regelungen und Sanktionen für Verstöße im Straßenverkehr. Es befasst sich mit schwerwiegenden Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) und das Straßenverkehrsgesetz (StVG), die strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Während Verkehrsordnungswidrigkeiten in der Regel mit Bußgeldern oder Punkten in Flensburg geahndet werden, führen Verkehrsstraftaten oft zu gravierenden Strafen wie Freiheitsstrafen, Geldstrafen oder dem Entzug der Fahrerlaubnis.

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Trunkenheit am Steuer (§ 316 StGB)

Trunkenheit am Steuer zählt zu den häufigsten und gefährlichsten Verkehrsstraftaten. In Deutschland ist das Führen eines Fahrzeugs unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen streng reglementiert.

Promillegrenzen:

– **0,3 bis 0,49 Promille**: Hier kann bereits eine Straftat vorliegen, wenn Ausfallerscheinungen oder auffälliges Fahrverhalten hinzukommen (relative Fahruntüchtigkeit).

– **Ab 0,5 Promille**: Eine Ordnungswidrigkeit liegt vor, die mit einem Bußgeld von 500 bis 1.500 Euro, zwei Punkten in Flensburg und einem Fahrverbot von einem bis drei Monaten geahndet wird.

– **Ab 1,1 Promille**: Hier spricht man von absoluter Fahruntüchtigkeit. Dies gilt unabhängig von einem auffälligen Fahrverhalten. Eine Straftat liegt vor, die zu einer Geldstrafe, Punkten in Flensburg, der Entziehung der Fahrerlaubnis und einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr führen kann.

Alkohol am Steuer und Führerschein auf Probe:

Fahranfänger, die sich in der zweijährigen Probezeit befinden oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unterliegen der 0,0-Promille-Grenze. Verstöße führen hier nicht nur zu einem Bußgeld, sondern auch zu einer Verlängerung der Probezeit und einer verpflichtenden Teilnahme an einem Aufbauseminar.

Alkoholbedingte Unfallgefahr:

Wer durch Alkoholeinfluss im Straßenverkehr einen Unfall verursacht, muss nicht nur mit strafrechtlichen Konsequenzen, sondern auch mit Regressforderungen der Kfz-Haftpflichtversicherung rechnen. In schwerwiegenden Fällen kann die Versicherung die Zahlung verweigern, was hohe Schadensersatzforderungen zur Folge haben kann.

Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)

Das Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis stellt in Deutschland eine Straftat dar. Es gibt verschiedene Fälle, in denen diese Vorschrift greift:

Kein Führerschein: Wer ein Fahrzeug führt, ohne jemals eine Fahrerlaubnis erworben zu haben, begeht eine Straftat. Hier drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr.

Fahren trotz Fahrverbot: Wird ein Fahrer wegen eines Verkehrsdelikts mit einem Fahrverbot belegt, darf er während dieser Zeit kein Fahrzeug führen. Ein Verstoß führt ebenfalls zu strafrechtlichen Konsequenzen.

Fahren trotz Entziehung der Fahrerlaubnis: Wurde die Fahrerlaubnis aufgrund eines früheren Delikts entzogen, ist das Führen eines Fahrzeugs eine Straftat, die mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft werden kann.

Zusätzlich zu den strafrechtlichen Folgen kann die Polizei das Fahrzeug beschlagnahmen, wenn der Fahrer wiederholt ohne Fahrerlaubnis fährt

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, oft auch als Fahrerflucht bezeichnet, ist eine der häufigsten Verkehrsstraftaten in Deutschland. Nach einem Verkehrsunfall besteht die Pflicht, am Unfallort zu bleiben und die Polizei oder die Unfallbeteiligten zu verständigen.

Voraussetzungen der Fahrerflucht:

– Wer einen Unfall verursacht oder daran beteiligt ist, muss am Unfallort bleiben und die notwendigen Maßnahmen treffen, um den Unfall zu melden und gegebenenfalls die Personalien auszutauschen.

– Auch bei geringfügigen Schäden, wie etwa einem Parkrempler, gilt diese Pflicht. Wer sich entfernt, ohne eine angemessene Zeit auf den Geschädigten zu warten, macht sich strafbar.

Strafen:

– Bei geringem Sachschaden droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

– Bei Personenschäden kann das Strafmaß deutlich höher ausfallen. Zusätzlich drohen der Entzug der Fahrerlaubnis und Punkte in Flensburg.

Besonderheit: Nachträgliche Meldung

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Fahrerflucht gemildert oder vermieden werden, wenn der Unfallverursacher innerhalb von 24 Stunden nach dem Vorfall den Unfall bei der Polizei meldet. Dies gilt allerdings nur bei geringen Sachschäden.

Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)

Die Gefährdung des Straßenverkehrs umfasst verschiedene Verhaltensweisen, die andere Verkehrsteilnehmer oder sich selbst erheblich gefährden. Besonders schwere Verstöße können als Straftaten geahndet werden.

Tatbestände:

– Führen eines Fahrzeugs bei geistigen oder körperlichen Mängeln (z. B. schwere Übermüdung oder Krankheit).

– Grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten, wie überhöhte Geschwindigkeit oder riskantes Überholen.

– Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, sofern dabei eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorliegt.

 

Die Gefährdung des Straßenverkehrs kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden. Zusätzlich drohen die Entziehung der Fahrerlaubnis und eine Sperre für die Neuerteilung. In besonders schweren Fällen kann es sogar zu einer lebenslangen Entziehung der Fahrerlaubnis kommen.

Fahren ohne Versicherungsschutz (§ 6 PflVG)

In Deutschland besteht eine Pflicht zur Haftpflichtversicherung für alle Fahrzeuge, die am Straßenverkehr teilnehmen. Fahren ohne Versicherungsschutz stellt eine Straftat dar.

Gründe für fehlenden Versicherungsschutz:

– Der Halter hat keine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen.

– Die Versicherung wurde aufgrund ausstehender Zahlungen gekündigt.

– Der Versicherungsschutz ruht, etwa nach einem Versicherungswechsel, wenn das Fahrzeug noch nicht umgemeldet wurde.

Das Fahren ohne gültigen Versicherungsschutz kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bestraft werden. Außerdem kann das Fahrzeug stillgelegt werden. In einem Schadensfall haftet der Fahrer selbst für alle entstandenen Kosten, was hohe finanzielle Belastungen zur Folge haben kann.

Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB)

Nötigung im Straßenverkehr gehört zu den häufigen Delikten, insbesondere in Zusammenhang mit aggressivem Fahrverhalten. Eine Nötigung liegt vor, wenn jemand durch Gewalt oder Drohung zu einem bestimmten Verhalten gezwungen wird.

Typische Fälle:

– Drängeln und dichtes Auffahren auf der Autobahn.

– Ausbremsen anderer Verkehrsteilnehmer.

– Absichtliches Verhindern von Überholmanövern.

Die Nötigung kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden. Darüber hinaus drohen der Entzug der Fahrerlaubnis und Punkte in Flensburg.

Da Nötigung im Straßenverkehr oft nur schwer nachzuweisen ist, spielt die Beweissicherung eine große Rolle. Dashcam-Aufnahmen oder Zeugenaussagen können hier entscheidend sein.

Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)

Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr liegt vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer durch unvorsichtiges Verhalten einen Unfall verursacht, bei dem eine andere Person verletzt wird.

Voraussetzungen:

– Es muss eine fahrlässige Handlung vorliegen, also eine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.

– Es reicht aus, dass der Unfallverursacher unachtsam oder zu schnell gefahren ist und dadurch einen Unfall herbeiführt, bei dem andere verletzt werden.

Fahrlässige Körperverletzung wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft. Zusätzlich kann ein Fahrverbot verhängt werden.

In schweren Fällen kann der Unfallverursacher von seiner Haftpflichtversicherung in Regress genommen werden, was bedeutet, dass die Versicherung einen Teil des gezahlten Schadensersatzes vom Verursacher zurückfordert – Rechtsanwalt Verkehrsrecht Bonn

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