Rechtsanwalt Arbeitsrecht Bonn
Ihr Spezialist für Arbeitsrecht in Bonn
Wir vertreten sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber in allen Fragen des Arbeitsrechts. Wir engagieren uns für eine außergerichtliche Lösung von Konflikten, setzen aber auch Ihre Rechte vor den Arbeitsgerichten durch.
Kompetenzen rund um
Rechtsanwältin Olga Maurer, Rechtsanwältin für Arbeitsrecht
- Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht
- Regelmäßige Fortbildung in Arbeitsrecht
- Studium der Rechtswissenschaften an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms Universität Bonn
- Juristischer Vorbereitungsdienst beim Oberlandesgericht Köln
- Viele Jahre Berufserfahrung
- Vertretung bundesweit vor allen Gerichten
- Mitglied der RAK Köln
Unser Honorar für die Erstberatung im Mietrecht
Für die persönliche oder telefonische Erstberatung fallen für Verbraucher Kosten in Höhe von max. 226,10 € inkl. MwSt an. Sie erhalten dafür
- die Einschätzung der Erfolgsaussichten Ihres Anliegens,
- wir zeigen Ihnen die möglichen Lösungswege auf und
- erläutern die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens, einschließlich der Möglichkeit der Kostenübernahme durch Dritte (Rechtsschutzversicherung oder Prozesskostenhilfe), oder Kostenerstattung vom Gegner.
Haben Sie noch Fragen, sprechen Sie uns an! Wir erläutern Ihnen die Kosten der Erstberatung in Ihrem konkreten Fall.
Unser Honorar für die Erstberatung
Für die persönliche oder telefonische Erstberatung fallen für Verbraucher Kosten in Höhe von max. 189,00 € inkl. MwSt. an. Sie erhalten dafür
- die Einschätzung der Erfolgsaussichten Ihres Anliegens,
- wir zeigen Ihnen die möglichen Lösungswege auf und
- erläutern die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens, einschließlich der Möglichkeit der Kostenübernahme durch Dritte (Rechtsschutzversicherung oder Prozesskostenhilfe) oder Kostenerstattung vom Gegner.
Haben Sie noch Fragen, sprechen Sie uns an! Wir erläutern Ihnen die Kosten der Erstberatung in Ihrem konkreten Fall.
Vertretung der Arbeitgeberinteressen
Häufig werden wir seitens der Arbeitgeber hinsichtlich der Möglichkeiten der rechtswirksamen Gestaltung von Arbeitsverträgen kontaktiert, um evtl. Konflikte mit Angestellten vorzubeugen und zu vermeiden. Die Vertragsgestaltung im Arbeitsrecht erfordert ständiger Anpassung an die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes und der Landesarbeitsgerichte. Jeder Mustervertrag sollte vor seiner Verwendung anwaltlich überprüft und an die konkreten Umstände angepasst werden.
Vertretung der Arbeitnehmerinteressen
Arbeitnehmer benötigen sehr oft einen anwaltlichen Rat, um gegen ungerechtfertigte Kündigungen vorzugehen. Hierbei sind insbesondere kurze Fristen für die Erhebung von Kündigungsschutzklagen sowie die richtige Taktik für die Sicherung der Lohnzahlungen während des laufenden Kündigungsschutzprozesses von Bedeutung. Nicht zuletzt sollen auch die Möglichkeiten von Abfindungszahlungen ausgeschöpft werden.
Kosten vor dem Arbeitsgericht
Wichtig zu wissen ist, dass in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht grundsätzlich jede Partei ihre eigenen Kosten selbst zu tragen hat. Für den Fall, dass die Partei mit dem Rechtsstreit einen Rechtsanwalt beauftragt, bleibt sie unabhängig vom Ausgang des Prozesses, das heißt auch beim Obsiegen, auf ihren Rechtsanwaltskosten sitzen. Sie wird dabei aber beim ungünstigen Prozessausgang auch mit den Kosten der Gegenseite nicht belastet. Dies gilt auch für die außergerichtliche Auseinandersetzung. Diese Kostenregelung schließt aber die Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzversicherung oder Gewährung der Prozesskostenhilfe nicht aus.
Wir helfen Ihnen dabei, die Kostenprognose zu erstellen und eine für Sie günstige Entscheidung zu treffen.
Die wichtigsten Fristen im Arbeitsrecht
Im Arbeitsrecht müssen die Fristen besonders beachtet werden, da sie aufgrund des Beschleunigungsgrundsatzes im arbeitsgerichtlichen Verfahren sehr kurz sind. wird die Frist versäumt, führt dies in der Regel zum vollständigen Verlust der Ansprüche.
Kündigung des Arbeitsverhältnisses
3 Wochen Klagefrist ab Zugang der Kündigung, § 4 KSchG
Änderungskündigung
3 Wochen zur Erklärung des Vorbehalts bzw. Klagefrist, § 4 KSchG
Der § 4 KSchG regelt:
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
Antrag auf Insolvenzgeld
2 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens/Abweisung der Verfahrenseröffnung mangels Masse/Beendigung der Betriebsfähigkeit, § 324 Abs. 3 SGB III.
Das Insolvenzgeld ersetzt das ausgefallene Arbeitsentgelt bei Insolvenz des Arbeitsgebers. Es werden die letzten drei Monate Lohn vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlt. Das Insolvenzgeld ist bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu beantragen.
Mahnverfahren
1 Woche Frist für Widerspruch gegen arbeitsgerichtlichen Mahnbescheid, § 46a Abs. 3 ArbGG. Im normalen Zivilverfahren beträgt die Frist für den Widerspruch dagegen 2 Wochen.
Versäumnisurteil
1 Woche Einspruchsfrist nach Zugang des Urteils, § 59 ArbGG.
Ansprüche nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz(AGG)
2 Monate nach Zugang einer ablehnenden Entscheidung , § 15 Abs. 4 AGG 3 Monate für Klageerhebung.
Verfahren vor dem Arbeitsgericht
Das arbeitsgerichtliche Verfahren wird durch Einlegung der Klage eingeleitet. Daraufhin kommt in den nächsten 2-4 Wochen eine Ladung zum gerichtlichen Gütetermin, zu welchem die Parteien auch ihre Vertreter entsenden können. In dem Gütetermin versucht das Gericht den Rechtsstreit durch einen Vergleich zu beenden und die Parteien im Wege der gütlichen Einigung zu versöhnen.
Kommt im ersten Gütetermin keine Einigung zustande, wird nachfolgend ein Kammertermin anberaumt, an welchem die Parteien grundsätzlich persönlich teilnehmen müssen. Aufgrund der Arbeitsüberlastung der Arbeitsgerichte wird der Kammertermin auf mehrere Monate nach dem ersten Termin gelegt.
Eine Entscheidung im arbeitsgerichtlichen Verfahren ergeht grundsätzlich nach der mündlichen Verhandlung vor dem Kammergericht.