Beschädigung der Mieträume durch Hochwasser – welche Rechte stehen dem Mieter zu

Werden die Mieträume durch Sturm oder Überflutung beschädigt, obliegt es dem Vermieter die Schäden an der Wohnung zu beseitigen. Dies betrifft die Trocknung und Instandsetzung der Mieträume, aber auch Abpumpen des Wassers aus dem Keller. Sofern dieses Risiko versichert ist, übernimmt die Kosten dafür die Gebäudeversicherung des Vermieters. Die Schäden an Einrichtungsgegenständen und sonstigen Sachen des Mieters werden dadurch nicht abgedeckt. Diese Kosten können ggf. durch die Hausratversicherung des Mieters abgedeckt sein. Ist der Mieter nicht versichert, muss er auf den Kosten sitzen bleiben. Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter stehen ihm nicht zu.

Sofern ein Mangel an der Mietsache besteht, steht dem Mieter das Recht auf Minderung der Miete zu. Sind die Mieträume infolge des Schadens nicht mehr nutzbar, steht dem Mieter das Recht auf Minderung in Höhe von 100% zu. Er muss damit für diese Zeit keine Miete mehr bezahlen. Sind die Räume nur unter Einschränkungen nutzbar, steht dem Mieter das Recht zu, die  Miete teilweise zu mindern. Die Höhe der Minderung hängt von dem Grad der Beeinträchtigung ab und muss im Einzelfall ermittelt werden.

Wir empfehlen, die Mängel dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen und den Vermieter zu deren Beseitigung aufzufordern. Die Schäden sind am besten durch Fotos festzuhalten. Die Miete für den Folgemonat soll dabei auf jeden Fall nur unter Vorbehalt der Rückforderung gezahlt werden. Sollten die Mieträume innerhalb einer kurzen Zeit nicht wieder instandgesetzt werden können, steht dem Mieter auch das Recht zu, den Mietvertrag fristlos zu kündigen. 

Nur bei der vollständigen Zerstörung der Mieträume endet das Mietverhältnis. Der Vermieter ist dann nicht mehr zur Besitzverschaffung und der Mieter zur Mietzahlung verpflichtet.

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