Gewerberaummiete: Bald steht die Betriebskostenabrechnung für das Vorjahr an! Nicht einfach Geld an den Vermieter verschenken! Die meisten Betriebskostenabrechnungen sind fehlerhaft!
Auch wenn Sie keine große Nachzahlung für die Betriebskostenabrechnung erhalten haben, die Nachprüfung lohnt sich auf jeden Fall. In den meisten Fällen sind die Abrechnungen falsch, so dass es im Ergebnis nicht zu einer Nachzahlung, sondern sogar zu einer Überzahlung der gezahlten Vorauszahlungen kommt.
Die Gewerberaummieter sind dem Betriebskosten-Wahn nicht schutzlos ausgesetzt. Die Rechtsprechung der Gerichte geht zu Lasten der Vermieter. Dies betrifft unter anderem die häufige Umlage der Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten bei der Vermietung von Verkaufsflächen und im Gastronomie-Bereich. Die Umlage aller Nebenkosten auf den Mieter, ohne Begrenzung nach Einzelpositionen oder nach Höhe, verstoßen auch bei gewerblichen Miete gegen die gesetzlichen Regelungen zur Gestaltung der AGB. Hier werden dem Vermieter zahlreche Grenzen gesetzt. Viele Entscheidungen der Rechtsprechung aus der Wohnraummiete gelten auch im Gewerberecht. Die Einwendungsfristen des § 556 BGB gelten für Gewerberaum nicht. Lassen Sie sich beraten und widersprechen Sie der geltend gemachten Nachzahlung!