Zum 01.12.2020 kommt die große WEG-Reform!
Der Sachkundennachweis für den WEG Verwalter hat sich nicht durchgesetzt. Es bleibt dabei. Die Gewerbeerlaubnis nach § 34 C GewO kann damit ohne einen entsprechenden Nachweis erteilt werden. Als Kompromiss ist aber im § 19 Abs. 2 WEG neu eingeführt, dass jedem Eigentümer das Recht zusteht, die Bestellung eines zertifizierten Verwalters zu verlangen.
Für Beschlüsse zur Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen bedarf es nun nur der einfachen Mehrheit.
Die Beschlussfassung kann nun unabhängig von der Zahl der anwesenden Miteigentümer oder Inhaber der Miteigentumsanteile erfolgen. Es ist nun auch möglich, online an der Versammlung teilzunehmen. Die Miteigentümer haben mehr Spielraum über die Kostenverteilung zu entscheiden.
Der WEG-Verwalter erhält mehr Befugnisse. Der Verwalter kann nun in mehr Fallen, eigenverantwortlich über Maßnahmen der Verwaltung entscheiden. Dazu gehören die Abschlüsse der Versorgungs- und Dienstverträge für die Gemeinschaft als auch die gerichtliche Geltendmachung der Forderungen der WEG. Daneben wir der Verwalter nun aber auch Verpflichtet jährlich einen Vermögensbericht aufzustellen, der die Instandhaltungsrücklagen und das Gemeinschaftsvermögen darstellt.
Auch die Jahresabrechnung wurde neu geregelt. Die Beschlussfassung der WEG erfolgt nun nur über die Abrechnungsspitze und nicht über das Rechenwerk.
Die Änderungen haben auch Auswirkungen auf das Mietrecht. So wird nun beim vermieteten Wohnungseigentum die Kostenverteilung bei Betriebskosten nach der Kostenverteilung in der WEG maßgebend, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Ferner können die Mieter von Vermieter Umbaumaßnahmen im Zusammenhang mit e-Mobilität, Behinderung oder Einbruchssicherung verlangen.
Das Gesetz sieht viele weitere Neuregelungen vor. Selbstverständlich beraten wir bereits jetzt unsere Mandanten unter Berücksichtigung der entsprechenden Änderungen in Folge der WEG-Reform.