Kosten der Rechtsverfolgung

Was kostet die anwaltliche Tätigkeit und die gerichtlichen Kosten der Prozessführung, ist immer eine wichtige Frage für den Mandanten. Wir versuchen die Kosten für unsere Mandanten möglichtst transparent zu halten.

Wichtig ist zu wissen, dass derjenige, der einen Anwalt beauftragt, auch die Tätigkeit des Anwaltes bezahlen muss. Der Anwalt ist daher berechtigt, schon im Vorfeld seiner Tätigkeit vom Mandanten einen Vorschuss zu verlangen. Dies trifft auch auf die Gerichtskosten zu. Davon unabhängig ist die Frage, ob der Mandant das Recht hat, dass ihm die Kosten später, z. B. von der Gegenseite, erstattet werden.

  • Kosten der Anwaltstätigkeit
  • Gerichtskosten
  • Wann bekommt man die Kosten erstattet?
  • Rechtsschutzversicherung
  • Beratungshilfe
  • Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

Kosten der Anwaltstätigkeit

Was der Anwalt für seine Tätigkeit verlagen kann und muss, ist gesetzlich festgelegt. Die Kosten des Anwalts sind in dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt.

Grundsätzlich wird die Anwaltsvergütung auf der Grundlage des Gegenstandswertes und der auftragsgemäß erteilten Tätigkeit berechnet. Unter dem Gegenstandswert versteht man den objektiven Geldwert der Angelegenheit oder das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers. Bei Forderungsangelegenheiten ist der Gegenstandswert in der Regel leicht zu ermitteln.

Streiten sich die Parteien z.B. um einen bestimmten Geldbetrag, so entspricht deren Höhe dem Gegenstandswert; verlangt eine Partei eine Sache vom Gegner heraus, entspricht der Wert dieser Sache dem Gegenstandswert.

Handelt es sich jedoch um nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten (z.B. Kündigung, Gewerbeerlaubnis, Vertragsgestaltung, Baugenehmigung), so richtet sich der Gegenstandwert nach besonderen gesetzlichen Vorschriften oder nach der geltenden Rechtsprechung.

Begehrt beispielsweise der Vermieter die Räumung der vermieteten Wohnung, beträgt der Gegenstandswert die Jahresmiete. Bei Kündigungsschutzklagen legt das Gesetz fest, dass der Gegenstandswert sich auf den Betrag von bis zu drei Monatseinkommen belaufen kann.

Steht der Gegenstandswert fest, wird dieser nach der Gebührentabelle der jeweiligen Gebühreneinheit zugeordnet. So beträgt bei einem Gegenstandswert von 3.000,00 € eine Gebühr 201,00 €. Wie oft diese Gebühr vom Anwalt in Rechnung gestellt wir, richtet sich dann nach der auftragsgemäß erteilten Tätigkeit.

Erstberatung
Wünscht der Mandant nur eine mündliche oder schriftliche Beratung, kann der Anwalt den Honorar für seine Beratung frei festlegen. Gesetzlich ist nur festgelegt, dass die Kosten für die mündliche Erstberatung für einen Verbraucher den Betrag von 190,00 € zgl. MwSt. nicht übersteigen darf.

Außergerichtliche Tätigkeit
Umfasst der Auftrag des Anwalts auch die Tätigkeit nach außen (Einholen einer Auskunft, Schriftverkehr mit der Gegenseite usw.), so fällt anstelle von Beratungsgebühr eine Geschäftsgebühr an. Der Anwalt kann in diesem Fall je nach Umfang der Tätigkeit 0,5 bis 2,5 Gebühr abrechnen. Hierzu kann eine weitere Einigungsgebühr kommen, sofern der Anwalt den Streit außergerichtlich beigelegt hat.

Gerichtliche Anwaltstätigkeit
Kommt es zu einem Prozess, so kann der Anwalt bis zu 3,5 Gebühren abrechnen. Es können dabei Verfahrensgebühr, Terminsgebühr und Einigungsgebühr entstehen. Diese fallen in jeder Verfahrensinstanz erhöht erneut an.

Neben den jeweiligen Gebühren kann erhält der Anwalt die Auslagen für Post und Kommunikation, Fahrtkosten, Abwesenheitsgelder usw. und gesetzliche Mehrwertsteuer.

 

Gerichtskosten

Die Kosten der Gerichtstätigkeit sind auch gesetzlich festgelegt und im Gerichtskostengesetz (GKG) und in vielen Nebengesetzen geregelt und setzen sich zusammen aus gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die Höhe der gerichtlichen Gebühren richtet sich nach dem Streitwert, der in der Regel mit dem Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit identisch ist. Die Auslagen richten sich nach den erforderlichen Aufwendungen. Dazu können z.B. Auslagen für Zeugen oder Kosten der Tätigkeit eines Sachverständigen gerechnet werden.

Die prozessführende Partei muss die Gerichtskosten erst mal vorstrecken. Das Gericht wird in der Regel erst nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses tätig und stellt dann die Klage bzw. den Antrag der Gegenseite zu. Jeder, der ein Prozess führen möchte, muss sich eines Prozessrisikos bewusst sein. Bei Verlust eines Prozesses können einer Partei die gesamten Kosten auferlegt werden. Anhand der nachfolgenden Tabelle können Sie das Prozessrisiko abschätzen. Bitte beachten Sie, dass die Prozesskostenrisikotabelle nicht alle Umstände des konkreten Prozesses berücksichtigt und daher nur als Richtwert dienen kann.

Kostenrisikotabelle 1. Instanz
Kostenrisikotabelle 2. Instanz

 

Wann bekommt man die Kosten erstattet?

Im Grundsätzlich trägt die gesamten Anwalts- und Gerichtskosten die Partei, die in einem Rechtsstreit unterliegt. Beachten muss man dabei jedoch, dass die den Rechtsstreit führende Partei die Kosten des Rechtsstreits erst selbst vorstrecken muss. Unterliegt eine Partei nur teilweise, so werden die Kosten entsprechend dem jeweiligen Obsiegen bzw. Unterliegen aufgeteilt. In Falle eines Vergleichs werden die Gerichtskosten in der Regel hälftig geteilt und die Kosten des Anwalts trägt jede Partei selbst.

Wichtige Ausnahme gilt bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht. Hier trägt die Anwaltskosten jede Partei selbst, unabhängig vom Obsiegen oder Unterliegen.

 

Rechtsschutzversicherung

Die Rechtsschutzversicherung übernimmt in vielen Fällen die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit und der Prozessführung. Welche Kosten die Versicherung übernimmt, hängt von dem Umfang des von Ihnen abgeschlossenen Versicherungsvertrages ab. Nach den allgemeinen Bedingungen der Rechtsschutzversicherungen (ARB) sind aber bestimmte Rechtsgebiete von der Kostenübernahme ausgeschlossen. Das betrifft z.B. die Kostenübernehmen in familien- oder erbrechtlichen Angelegenheiten. Hier werden lediglich die Kosten der Erstberatung übernommen. Auch die Kostenübernahme für die Vertretung in einem Strafverfahren ist nur in wenigen Fällen möglich.

Ob in Ihrem konkreten Fall die Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung gewährleistet ist, kann im Vorfeld der Tätigkeit geklärt werden. Gerner holen wir für Sie die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung ein.

Bitte beachten Sie, dass die Versicherungsbedingungen in der Regel eine Vorlaufzeit von drei Monaten für die Geltung des Rechtsschutzes vorsehen. Das bedeutet, dass rechtliche Problem, der sog. Rechtsschutzfall, erst nach Ablauf dieser Vorlaufzeit zum ersten Mal auftreten muss.

 

Beratungshilfe

Die Beratungshilfe gibt einem bedürftigen Bürger die Möglichkeit einen fachkundigen rechtlichen Rat einzuholen. Dabei kann der Bürger sich nicht nur beraten, sondern auch Vertreten lassen. Die Beratungshilfe wird folglich für die Erstberatung und für die außergerichtliche Vertretung gewährt. Die Beratungshilfe wird für alle Rechtsangelegenheiten gewährt. Ist man aber in den Verdacht geraten, eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, beschränkt sich die Beratungshilfe nur auf die Erstberatung.

Den Anspruch auf Beratungshilfe hat derjenige, dem keine anderen zumutbaren Möglichkeiten zustehen, rechtliche Hilfe zu bekommen. Der Antrag auf Beratungshilfe wird beim Amtsgericht am Wohnort des Bedürftigen beantragt. Der Beratungshilfesuchende kann den Antrag vor Beauftragung eines Rechtsanwaltes selbst beim Gericht stellen oder nachträglich über den Anwalt.

Der nachträgliche Antrag auf die Bewilligung der Beratungshilfe birgt natürlich das Risiko, dass die Beratungshilfe nicht bewilligt wird. Dann muss der Rechtssuchende die Kosten der Anwaltlichen Tätigkeit selbst übernehmen.

Wird die Beratungshilfe bewilligt, so stellt das Amtsgericht dem Rechtssuchenden einen Beratungshilfeschein aus, den der dem Anwalt vorlegt. Der Rechtssuchende muss dann nur eine sog. Schutzgebühr in Höhe von 15,00 € an den Anwalt bezahlen. Die restliche Vergütung übernimmt der Staat.

Zur Erteilung eines Beratungshilfescheines wenden sie sich bitte an das Amtsgericht an Ihrem Wohnort. Bitte legen Sie Ihrem Antrag die Unterlagen bei, die Ihr rechtliches Problem nachweisen (z.B. Kündigungsschreiben, Mahnung, sonstigen Schriftverkehr) und die Nachweise zu Ihren finanziellen Verhältnissen (z.B. Bescheid über Leistungen nach SGB II oder SGB XII, Lohnbescheinigung, Kontoauszug des letzten Monats). Der Beratungshilfeschein wird direkt ausgestellt.

Rechtsantragstelle beim Amtsgericht Bonn (im Saalbau Raum S 0.03):
Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag zusätzlich von 14.00 bis 15.00 Uhr

 

Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

Prozesskostenhilfe ermöglicht den Bürgern die Inanspruchnahme Staatlicher Hilfe bei der Führung eines Gerichtsprozesses, wen sie aus persönlichen oder finanziellen Verhältnissen die Kosten dafür selbst nicht, nur zum Teil oder nur im Raten aufbringen können. Über den finanziellen Aspekt hinaus, muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und nicht mutwillig erscheinen. Die Verfahrenskostenhilfe ist das Gleich wie Prozesskostenhilfe, wird aber in familienrechtlichen Streitigkeiten bewilligt.

Will man ein Prozess führen, muss der Rechtssuchende erst mal auf sein Vermögen zugreifen, soweit es ihm zumutbar ist. Ob der Rechtssuchende über das ausrechende einzusetzende Vermögen verfügt, entscheidet das Gericht. Hierfür muss man dem Gericht das gesamte Vermögen offen legen. Hierfür muss man dem Antrag eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegen und diese auch belegen. Ob man Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, ist nicht immer eindeutig zu beantworten. Auszugehen ist immer vom Nettoeinkommen des Rechtssuchenden unter Berücksichtigung der unterhaltspflichtigen Personen und der Kosten für die Unterkunft und Heizung.

Haben Sie einen Anwalt mit der Vertretung beauftragt, so wir der Antrag auf Prozesskostenhilfedurch Ihren Anwalt beim Gericht gestellt. Wird Prozesskostenhilfe gewährt, so deckt diese die Kosten des Rechtsanwaltes und die angefallenen Gerichtskosten. Es kann auch passieren, dass die Partei, der die Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, im Rechtstreit ganz oder zum Teil unterliegt. In diesem Fall wird sie idR zur Kostenerstattung gegenüber der Gegenseite verpflichtet und muss sie auch tragen. Diese Kosten werden nicht vom Staat im Rahmen der Prozesskostenhilfe überkommen. Es gilt daher, wer sich auf einen Prozess einlässt, hat auch das Prozessrisiko zu tragen.

Hier dargestellte Übersicht soll Ihnen ein ersten Eindruck über die möglichen Kosten einer anwaltlichen Tätigkeit verschaffen. Bei weiteren Fragen erteile wir Ihnen gerne im Vorfeld der Beauftragung weitere Informationen über die voraussichtlich entstehenden Kosten des Prozesses, der außergerichtlichen Beratung oder Tätigkeit.

Navigations Icon
Kontakt Icon