Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie: Mindestlohn ab 01.01.2015

Das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns ist nun am 11.08.2014 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats beschlossen und am 15.08.2014 in Kraft getreten.
Ab 01.01.2015 gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer der Mindestlohn in Höhe von 8,50 € brutto pro Stunde.

Ausgenommen von dieser Regelung sind folgende Personengruppen:

  • Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis unter branchenbezogenen Mindestlohntarifvertrag fällt. Für diese Arbeitnehmer gilt der Mindestlohn gem. § 24 MiLoG ab 01.01.2017. Einige branchenbezogenen Mindestlohntarifverträge sehen jedoch bereits jetzt den 8,50 € übersteigenden Mindestlohn vor.
  • Langzeitarbeitslose – Personen, die mindestens ein Jahr arbeitslos sind. Für diese Personengruppe gilt das Mindestlohngesetz für die ersten 6 Monate der abhängigen Beschäftigung nicht, § 22 Abs. 4 MiLoG.
  • Auszubildende, § 22 Abs.3 MiLoG
  • Ehrenamtlich Tätige, § 22 Abs. 3 MiLoG
  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene berufliche Ausbildung, § 22 MiLoG
  • Personen, die ein Pflichtpraktikum im Rahmen einer schulischen oder beruflichen Aus-Weiterbildung ausüben, § 22 Abs. 1 MiLoG
  • Zeitungszusteller. Für diese Berufsgruppe soll der Mindestlohn gem. § 24 Abs. II gestaffelt gelten, und zwar ab 01.01.2015 sollen die Zeitungszusteller 75 % des Mindestlohns und ab 01.01.2016 85 % erhalten. Ab 01.01.2017-31.12.2017 beträgt der Mindestlohn für diese Personengruppe 8,50 € brutto.
  • Saisonarbeitskräfte. Zwar gilt für diese Personengruppe ab 01.01.2015 ebenfalls gesetzlicher Mindestlohn nach § 1 MiLoG. Allerdings dürfen die Arbeitgeber die Saisonarbeitnehmer für die ersten 70 Arbeitstage weitgehend sozialabgabenfrei beschäftigen.

Im Übrigen gilt das Mindestlohngesetz für alle Arbeitnehmer, somit auch für die Arbeitnehmer in Familienbetrieben, die Minijobber und die berufstätige Rentner.

Achtung! Bei Personen, die in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gem. § 8 SGB IV oder in einem der in § 2 SchwArbG aufgeführten Beschäftigungsverhältnisse stehen, gelten für den Arbeitgeber besondere Aufzeichnungspflichten gem. § 17 MiLoG.

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