SOZIALRECHT.

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Sozialrecht beinhaltet unter anderem das Recht der öffentlichen Leistungen bzw. die Ansprüche jedes Einzelnen auf Unterstützung durch den Staat in sozialer Not. Es ist im Sozialgesetzbuch geregelt, welches sich in 12 einzelne Bücher unterteilt. Zu nennen sind vor allem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Arbeitssuchende nach SGB II (Arbeitslosengeld II) sowie Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII.

Aber auch Ansprüche, die den Bürgern im Rahmen des sozialen Sicherungssystems durch eigene Beitragszahlungen erwachsen, wie etwa Arbeitslosen, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, gehören zum Rechtsgebiet des Sozialrechts.

Das Sozialrecht ist ein Teil des öffentlichen Rechts. Dies bedeutet unter anderem, dass die Behörde durch einen Verwaltungsakt, häufig in Form eines Bescheides, handelt. Gegen den Verwaltungsakt ist je nach dem Widerspruch oder Klage zulässig. Bestimmte behördliche Entscheidungen können nur gerichtlich, zum Teil auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes angegriffen werden. Im Sozialrecht gibt es häufig einen Anspruch auf staatliche Übernahme der Anwaltskosten, wie z. B. durch Ausstellung eines Beratungshilfescheines oder Prozesskostenhilfe.

 

Wir beraten und vertreten die Interessen unserer Mandanten vor Behörden bei

  • Leistungen nach dem SGB II
  • Leistungen nach dem SGB XII
  • Verfahren vor den Sozialgerichten

 

Leistungen nach SGB II – Grundsicherung für Arbeitssuchende

Das SGB II ist seit 1. Januar 2005 in Kraft und beinhaltet u.a. das Recht der Arbeitssuchenden auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form von sog. Hartz IV. Es regelt die Förderung von erwerbsfähigen Personen ab 15 und unter 65 Jahren sowie deren Angehöriger, soweit diese ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können.

Häufige Probleme bei den behördlichen Entscheidungen entstehen unter anderem bei den Fragen der richtigen Ermittlung der Leistungshöhe, des anrechnungsfähigen Einkommens und Vermögens, der rechtmäßiger Berücksichtigung der Bedarfsgemeinschafts- bzw. der Haushaltsgemeinschaftsmitglieder, der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung usw.

Die Grundsicherungsleistungen nach SGB II werden in Form von Regelbedarfen und den Kosten für Unterkunft und Heizung gewährt. Die Regelbedarfe werden jährlich zum Beginn des Jahres an die steigenden Konsumkosten angepasst.

Ab 01.01.2020 gilt folgender Regelbedarf:

Regelbedarf bei Arbeitslosengeld II/Sozialgeld ab 01.01.2020

Berechtigte Regelbedarf geregelt nach
• Alleinstehende
• Alleinerziehende
• Volljährige mit minderjährigem Partner
432 Euro § 20 Absatz 2 S.1
• volljährige Partner je 389 Euro § 20 Absatz 4
• Volljährige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,
Personen unter 25 Jahre, die ohne Zusicherung des
kommunalen Trägers umziehen (18-24 Jahre)
345 Euro § 20 Absatz 3 i.V.m.
§ 20 Absatz 2 S.2 Nr. 2
• Kinder bzw. Jugendliche im 15. Lebensjahr
(14 Jahre) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
• minderjährige Partner (14-17 Jahre)
328 Euro § 20 Absatz 2 S.2 Nr. 1
§ 23 Nr.1
• Kinder ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur
Vollendung des 14. Lebensjahres (6-13 Jahre)
308 Euro § 23 Nr.1
• Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (0-5 Jahre) 250 Euro § 23 Nr.1

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Mehrbedarf

In Einzelfallen kann wegen besonderer Umstände ein erhöhter Lebensbedarf bewilligt werden, z.B. für Schwangere, Alleinerziehende, behinderte Erwerbstätige.

Die Kosten der Unterkunft und Heizung umfassen unter Umständen auch die Übernahme der Kaution, der Umzugskosten sowie der angemessenen Hausrats- und Renovierungskosten für die neue Wohnung. Die Übernahme der Mietkosten richtet sich nach den Angemessenheitskriterien des jeweiligen Wohnortes. Für die Stadt Bonn gelten aktuell folgende Angemessenheitsgrenzen

Person im Haushalt Richtwert Bruttokaltmiete (GM+BK)
1 496,– €
2 632,– €
3 774,– €
4 917,– €
5 1.060,– €
6 1.202,– €
7 1.345,– €
8 1.488,– €

Quelle: Stadt Bonn

 

Kosten für Unterkunft und Heizung

Die Bruttokaltmiete besteht aus Grundmiete und Betriebskosten (ohne Heiz- und Warmwasserkosten). Ob die Heiz- und Warmwasserkosten angemessen sind, richtet sich nach der jeweiligen Heizungsart, nach der Fläche des Wohngebäudes sowie der jeweiligen Wohnung, sowie nach der Personenanzahl. Auch hier müssen die jeweiligen angemessenen Heizkosten anhand eines Konzepts ermittelt werden. Falls eine Person eine Behinderung aufweist oder aufgrund der ärztlich bescheinigten Krankheit auf mehr Wärme angewiesen ist, können auch höhere, die Angemessenheitsgrenze übersteigenden Heizkosten übernommen werden.

Leistungen nach dem SGB XII – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Sozialhilfe ist eine staatliche, bedarfsorientierte Sozialleistung, deren Aufgabe es ist, “den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde der Menschen entspricht”. Diese beinhaltet u.a. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Gesundheit sowie die Hilfe zum Lebensunterhalt. Ferner können einige Hilfen in Form eines Darlehens geleistet werden.

Die Grundsicherung im Alter wird ab dem 65. Lebensjahr gewährt. Personen ab dem 18. Lebensjahr werden Leistungen nach SGB XII gewährt, wenn sie dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Auch hier gelten die obigen Bedarfsregelsätze sowie die obigen Ausführungen zu den Kosten für Unterkunft und Heizung.

Verfahren vor den Sozialgerichten

Jeder Bürger hat das Recht, sich wegen des Schutzes seiner sozialen Rechte an das Sozialgericht zu wenden. Das Verfahren vor den Sozialgerichten ist sehr bürgerfreundlich gestaltet und ist in Fälle der Leistungen nach SGB II und SGB XII kostenfrei.

Grundsätzlich kann die Entscheidung der Behörde, die in Form eines Verwaltungsaktes ergeht durch folgende Rechtsmittel angegriffen werden:

  • Widerspruch
  • Klage
  • einstweiliger Rechtsschutz
  • Berufung
  • Revision

Zu beachten sind die jeweiligen Fristen für die Einlegung eines Rechtsmittels bzw. eines Rechtsbehelfs. Die Frist für den Widerspruch gegen eine behördliche Entscheidung über Leistungen nach SGB II oder SGB XII beträgt einen Monat. Zu beachten ist insbesondere die jeweilige Rechtsbehelfsbelehrung am Ende der Entscheidung. Enthält der Bescheid keine Belehrung über die Rechtmittel, so beträgt die Frist ein Jahr. Diese Frist beginnt ab dem Tag der Zustellung des Bescheides (nicht ab Datum des Bescheides).

Der Widerspruch muss nicht begründet werden oder als solches benannt werden.  Es reicht, wenn der Beschwerte eindeutig zu verstehen gibt, dass er mit der Entscheidung nicht einverstanden ist.

Über den Widerspruch entscheidet zunächst der jeweilige Sachbearbeiter. Hilft er dem Widerspruch nicht ab, geht die Sache an die zuständige Widerspruchsstelle, die dann einen Widerspruchsbescheid erlässt.

Der Betroffene hat einen Anspruch darauf, dass ihm für das Widerspruchsverfahren die Beratungshilfe für die außergerichtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt bewilligt wird. Obsiegt der Betroffene im Widerspruchsverfahren, ist die Behörde verpflichtet, die notwendigen Kosten dem Betroffenen zu erstatten, wenn ihm Anwaltskosten entstanden sind.

Gegen den Widerspruchsbescheid ist das Rechtsmittel der Klage zulässig. Die Klagefrist beträgt ebenfalls einen Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheides. Die Klage kann schriftlich beim zuständigen Sozialgericht eingereicht werden, aber auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Für die Inanspruchnahme einer anwaltlichen Hilfe kann unter bestimmten Umständen Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Alleine der Leistungsbezug nach SGB II oder SGB XII berechtigt nicht zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Es ist erforderlich, dass die Rechtsverfolgung Erfolgsaussichten hat und nicht mutwillig ist.

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