Rechtsanwalt Zugewinnausgleich Bonn

Trennen sich die Eheleute und wird der Scheidungsantrag eingereicht, stellt sich die Frage, ob und ggf. wie der Zugewinnausgleich durchzuführen ist. Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand. Dieses bezeichnet den Vermögenszuwachs der Ehegatten in der Ehe. Infolge der Trennung wird der Vermögenszuwachs unter den Ehegatten geteilt. Das bezeichnet man dann als Zugewinnausgleich.

Haben die Eheleute keine anderweitige Regelung getroffen (keinen Ehevertrag abgeschlossen), gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Möglich ist die Änderung in Bezug auf den Güterstand auch in der Trennungsphase. Es ist jedoch unbedingt zu beachten, dass die Änderung des Güterstandes, etwa durch die Vereinbarung der Gütertrennung oder Gütergemeinschaft oder der sog. modifizierten Zugewinngemeinschaft, der notariellen Form bedarf, § 1410 BGB.

Die Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass während der Ehe die Vermögensmassen der Eheleute getrennt bleiben (ähnlich wie bei der Gütertrennung). Wird der Güterstand beendet, ist der Anspruch des weniger vermögenden Ehegatten auf Zugewinnausgleich zu prüfen.

Trotz der Trennung in den Vermögensmassen der Ehegatten sind jedoch in der Zugewinngemeinschaft einige Besonderheiten zu beachten. So ordnet zum Beispiel § 1365 Abs. 1 BGB an, dass ein Ehegatte nicht ohne die Einwilligung des anderen Ehegatten über sein Vermögen im Ganzen verfügen kann. Dasselbe gilt in Bezug auf die Verfügungen des einen Ehegatten über die ihm gehörenden Gegenstände des ehelichen Haushalts, § 1369 BGB. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft findet der Zugewinnausgleich auch im Falle des Todes eines Ehegatten statt, § 1371 BGB.

Zu unterscheiden ist der Zugewinnausgleich von der Hausratsverteilung unter den Eheleuten. Diese ist in § 1361a BGB für die Zeit der Trennung und in § 1568b BGB für die Zeit nach der Rechtskraft der Scheidung geregelt und betrifft die Haushaltsgegenstände, wie etwa Einrichtungsgegenstände, Haushaltsgeräte oder unter Umständen sogar Fahrzeuge.

Berechnung des Zugewinns vom Rechtsanwalt

Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft, etwa durch die Rechtskraft der Ehescheidung, ist ein Zugewinnausgleich vorgesehen, §§ 1372 ff. BGB. Als Zugewinn wird der Betrag bezeichnet, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt, § 1373 BGB. Es wird dabei ein Vergleich des Zugewinns bei jedem der Ehegatten angestellt. Sofern der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten übersteigt, wird die Hälfte der Differenz als Ausgleich geschuldet, § 1378 Abs. 1 BGB. Der Anspruch ist ausschließlich auf Zahlung eines Geldbetrags gerichtet.

Beispiel:

Anfangsvermögen Ehefrau 10.000 EUR                  Anfangsvermögen Ehemann 8.000 EUR

Endvermögen Ehefrau 50.000 EUR                         Endvermögen Ehemann 70.000 EUR

Zugewinn Ehefrau 40.000 EUR                                Zugewinn Ehemann 62.000 EUR

 

Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau (62.000 EUR – 40.000 EUR) : 2 =  11.000 EUR

Zum einen müssen daher jeweils die Vermögensverhältnisse der Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung (Anfangsvermögen) und zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (Endvermögen) ermittelt werden.

Unter Anfangsvermögen ist das Vermögen zu verstehen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Eheschließung gehört, § 1374 Abs. 1 BGB.

Zum Anfangsvermögen zählen auch Erbschaften oder Schenkungen, die Ehegatten nach der Eheschließung erhalten.

Die Berechnung des Zugewinnausgleichs wird vor allem durch den gegenseitigen Anspruch der Eheleute auf Auskunftserteilung hinsichtlich des Anfangs- und Endvermögens sowie des Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung ermöglicht, § 1379 BGB. Jeder Ehegatte ist verpflichtet, Auskunft über den Bestand seines Vermögens zu erteilen und entsprechend zu belegen.

Bei der Bestimmung des Endvermögens werden zum Schutz vor illoyalen Vermögensminderungen Beträge hinzugerechnet, um denen der Ehegatte sein Endvermögen verschwendet hat oder Vermögensminderungen in der Absicht getätigt hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.

Abzustellen ist dabei grundsätzlich hinsichtlich der Bestimmung des Endvermögens auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit und damit der Zustellung des Scheidungsantrags an den/die Antragsgegner/in. Das Gesetz sieht jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit des vorzeitigen Zugewinnausgleichs vor, § 1385 BGB.

Der Zugewinnausgleichsanspruch unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB.

Vorzeitiger Zugewinnausgleich

Wie bereits oben erläutert, endet der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft – ohne dass die zwischen der Ehegatten vertraglich anders geregelt wurde – durch die Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten.

Der vorzeitige Zugewinnausgleich ist jedoch in den folgenden in § 1385 BGB genannten Fällen möglich:

  • Mindestens drei Jahre bestehendes Getrenntleben der Ehegatten;
  • Es muss befürchtet werden, dass der andere Ehegatte Gesamtvermögensgeschäfte ohne die erforderliche Einwilligung vornimmt und dadurch dem anderen Ehegatten die Durchsetzung seiner Ausgleichsforderung erheblich gefährdet wird;
  • Der andere Ehegatte hat über einen längeren Zeitraum die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen schuldhaft nicht erfüllt und es ist anzunehmen, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird, oder
  • Der andere Ehegatte weigert sich ohne ausreichenden Grund beharrlich, seinem Ehegatten über den Stand seines Vermögens Auskunft zu erteilen.

Gemeinsame Immobilie der Ehegatten im Zugewinnausgleich

Gehört die Immobilie beiden Ehegatten zu gleichen Teilen, wirkt sich diese in der Regel nicht auf den Zugewinnausgleich aus, denn der Wert dieser Immobilie auf beiden Seiten ist gleich, jedenfalls, wenn beide Eheleute auch den Kreditvertrag für die Immobilien zusammen unterschrieben haben. Ungeachtet dessen, müssen im Falle einer Trennung mehrere rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Immobilie geklärt werden, insbesondere sofern für den Erwerb der Immobilie gemeinsame Verbindlichkeiten aufgenommen wurden.

Durch die Trennung der Eheleute ändert sich erst einmal nichts an der Gesamtschuld der Eheleute gegenüber der finanzierenden Bank. Beide Eheleute bleiben weiterhin gegenüber der Bank im vollen Umfang zur Zahlung der Kreditraten verpflichtet. Im Innenverhältnis haften sie in der Regel zu gleichen Teilen für die Erfüllung des Kredits. Gerade im Hinblick auf die Verbindlichkeiten besteht meistens das Bedürfnis, die Verhältnisse in Bezug auf die Immobilie so schnell wie möglich zu regeln.

Beansprucht keiner der Ehegatten den Verbleib in der Immobilie ist die Entscheidung meistens klar, dass die Immobilie an einen Dritten veräußert werden soll. Aus dem Veräußerungserlös werden die Verbindlichkeiten gegenüber den Banken abgelöst. Der eventuell vorhandene Rest wird in der Regel hälftig zwischen den Ehegatten aufgeteilt.

Möchte dagegen einer der Ehegatten im Haus bleiben und ist bereit, den Miteigentumsanteil des anderen zu übernehmen und der andere seinen Anteil gegen Zahlung eines zwischen der Eheleuten ausgehandelten Betrags zu übertragen, ist dies ebenfalls unproblematisch.

Probleme bereiten die Konstellationen, bei denen die Eheleute keine Einigung über die weitere Nutzung der Immobilie erzielen können. Dass die Miteigentümergemeinschaft an der gemeinsamen Immobilie spätestens nach der Scheidung und im schlimmsten Fall durch eine sog. Teilungsversteigerung aufgelöst werden kann und ggf. muss, löst die Problematik der Nutzung der Immobilien während der Trennung nicht.

Selbstverständlich hat jeder der Ehegatten grundsätzlich das Nutzungsrecht an der gemeinsamen Immobilie. Eine Trennung kann auch durchaus durch die tatsächliche Aufteilung der Räumlichkeiten im Haus gelebt werden. Ein Ehegatte kann dann die Übertragung des alleinigen Nutzungsrechts auf ihn verlangen, wenn der andere Ehegatte ihm gegenüber gewalttätig geworden ist und Wiederholungsgefahr besteht. Eine solche gerichtliche Anordnung des alleinigen Nutzungsrechts wird meistens zum Schutz der minderjährigen Kinder erforderlich sein, deren Wohl durch die gewaltsame Auseinandersetzungen der Eltern in Gefahr ist.

Wird die gemeinsame Immobilie zur alleinigen Nutzung des anderen überlassen, kann der andere Ehegatte ggf. eine Nutzungsentschädigung für den Verlust des Besitzes verlangen. Die Höhe der Nutzungsentschädigung wird nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls gerichtlich festgesetzt, wobei die ortsübliche Miete die Obergrenze bildet und bei Miteigentum entsprechend zu teilen ist.

Zur Vermeidung der Doppelverwertung muss jedoch zunächst geklärt werden, ob die Nutzung der Immobilie durch den anderen Ehegatten bereits als der sog. Wohnwert beim Trennungsunterhalt berücksichtigt wurde oder werden soll.

Dabei wird zwischen dem sog. subjektiven Wohnwert im ersten Trennungsjahr und dem objektiven Wohnvorteil in der Zeit nach dem Ablauf des ersten Trennungsjahres bzw. der Zeit des endgültigen Scheiterns der Ehe, welches in der Einreichung des Scheidungsantrags zu sehen ist, unterschieden. Der subjektive Wohnvorteil entspricht einem Mietzins, den der Ehegatte für eine kleinere dem ehelichen Lebensstandard entsprechende Wohnung auf dem örtlichen Wohnungsmarkt zu zahlen hätte. Zahlt der in der Immobilie verbliebe Ehegatte die Kreditverbindlichkeiten weiter, mindert dies den Wohnvorteil entsprechend. Nach dem endgültigen Scheitern der Ehe (Einreichung des Scheidungsantrags) wird der sog. objektive Wohnwert der Immobilie angesetzt.

Unser Rechtsanwalt Familienrecht Bonn prüft für die Voraussetzungen für den Zugewinnausgleich, berechnet die Forderung und setzt die Ansprüche durch. 

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