Rechtsanwalt Sorgerecht Bonn

Der § 1626 BGB regelt, dass die Eltern eines Kindes berechtigt und verpflichtet sind, für die Person des Minderjährigen und sein Vermögen zu sorgen. Neben der Personen- und Vermögensorge kommt noch die Vertretung des Kindes nach außen hinzu. Zur Personensorge gehören u.a. die Pflege,  Erziehung und Ausbildung des Kindes, aber auch die Entscheidung über die medizinische Behandlung und Operationen, Ausübung einer Religion und Umgang mit anderen. Die Vermögenssorge kommt vor allem bei Erbschaft oder Schenkung in Betracht. In einzelnen Fällen ist zusätzlich die Zustimmung des Gerichts erforderlich. Dies betrifft die Ausschlagung oder Verzicht auf die Erbschaft, sowie Rechtsgeschäfte zum Immobilienerwerb oder Aufnahme von Kreditverträgen. Die Eltern bestimmen sich zuerst nach Abstammungsprinzip, können aber auch Adoptiveltern sein. Grundsätzlich sorgeberechtigt sind die Eltern des Kindes, die miteinander verheiratet sind. Sind die Eltern nicht verheiratet, steht das alleinige Sorgerecht der Mutter zu. Um das gemeinsame Sorgerecht auszuüben, muss der Vater eine sog. Sorgerechtserklärung abgeben.

Welche Betreuungsarten sind bei Trennung zu unterscheiden?

Nach der Trennung und Scheidung steht das Sorgerecht weiter beiden Elternteilen gemeinschaftlich zu. In der Regel ist es aber so, dass das Kind bei einem der beiden Elternteile wohnen bleibt. Möglich sind aber auch andere Formen, wie das Wechselmodell und das Nestmodel. Bei einem Wechselmodell wird das Kind auch nach der Trennung von beiden Elternteilen abwechselnd betreut. Dieses Model bietet viele Vor- aber auch Nachteile. Im Ergebnis müssen sich die Eltern aber an dem Wohl des gemeinsamen Kindes und nicht an ihren eigenen Wünschen und Bedürfnissen orientieren. Wo das Wechselmodel öfter praktiziert wird, kommt das Nestmodell relativ selten vor. Dies ist der Fall, wo das Kind immer am gleichen Wohnort wohnt und nur die Eltern sich bei der Kundenbetreuung abwechseln. Dieses Modell mag für das Kind viele Vorteile haben. Für die Eltern ist es jedoch mit vielen Einbußen verbunden.  Hier müssen sich die Eltern für die Zeit außerhalb der Betreuung einen anderen Wohnraum leisten. Auch müssen die Eltern nach der Trennung gut miteinander auskommen, da sie im Ergebnis den gleichen Haushalt teilen und auf ständige Kontakte miteinander angewiesen sind.

Bleibt das Kind bei einem Elternteil wohnen, bedeutet das nicht, dass nun dieser das alleineige Sorgerecht ausübt. Dieser Elternteil kann alleine nur die Entscheidungen bezogen auf den täglichen Lebensbedarf des Kindes treffen. Andere Entscheidungen müssend weiter gemeinschaftlich getroffen werden.

Sind die Eltern nicht darüber einig, von wem das Kind betreut werden soll, entscheiden darüber die Familiengerechte. Dabei orientiert sich das Gericht bei seiner Entscheidung am Kindeswohl. Darunter kommen die Aspekte in Betracht wie Wille des Kindes (ggf. wird das Kind vom Gericht angehört), die Bindung des Kindes zum Elternteil oder Geschwistern, Einheitlichkeit der Erziehung und Betreuung und die besten Förderungsmöglichkeiten für das Kind. Ab dem 14. Lebensjahr ist das Kind zwingend persönlich von Gericht anzuhören.

Wo liegen die Grenzen der Entscheidungsbefugnis der betreuenden Eltern?

Der betreuende Elternteil ist bei den Angelegenheiten des täglichen Lebens alleine für die Entscheidungen zuständig, sofern davon auszugehen ist, dass die Eltern eine gemeinsame Haltung  dabei vertreten. Dies betrifft vor allen die Entscheidungen darüber, wie ernährt sich das Kind, was sind seine Schlafenszeiten, die reguläre medizinische Versorgung, der Schulalltag, Umgang mit den Freunden, Handy und Spiele- und Fernsehkonsum, die Freizeitgestaltung. So kann der betreuende Elternteil auch alleine Entscheidungen über eine Klassenfahrt, die Übernachtung bei Freunden treffen, sofern es um einen kurzen Aufenthalt geht. Bei längeren Aufenthalten außerhalb des Wohnortes ist in der Regel von einer Zustimmungsbedürftigkeit durch den anderen Elternteil auszugehen.  Gleiches gilt grundsätzlich auch bei der Wahl des Kindergartens oder der Schule.

Wann kommt die Übertragung der alleinigen Sorge in Betracht?

Die Übertragung der alleinigen Sorge, kann auf einer gemeinsamen Entscheidung der Eltern beruhen. Es reich dabei, wenn der andere Elternteil dem zustimmt. Zu einer Entscheidung durch das Gericht kommt es in der Regel dann, wenn die Eltern stark zerstritten sind und es ihnen nicht gelingt mit einander zu kooperieren und gemeinsame Entscheidungen zu treffen. Auch hier orientiert sich das Gericht am Kindeswohl. Beantragt ein Elternteil die Übertragung des Sorgerechts auf sich, wird zunächst das zuständige Jugendamt beteiligt und um seine Stellungnahme gebeten. Es ist daher zu empfehlen auch mit Jugendamt zu kooperieren oder noch vor dem Verfahren auf Übertragung des Sorgerechts um einen Rat bitten. Es kommt häufig vor, dass ein Gutachten über die Erziehungseignung der Eltern eingeholt wird.

Vollmacht in Sorgerechtsfragen möglich?

Durch die Erteilung einer Vollmacht in Sorgerechtsfragen kann eine gerichtliche Entscheidung über die Zuweisung des alleinigen Sorgerechtes vermieden werden. Der entscheidende Vorteil ist dabei, dass der andere Elternteil weiter sein Sorgerecht behält und die Vollmacht jederzeit widerrufen kann. Es gibt dabei die Möglichkeit dem anderen Elternteil eine umfassende Sorgerechtsvollmacht zu erteilen oder diese auf bestimmte Punkte zu beschränken, z.B. nur betreffend die schulischen Angelegenheiten. Die Vollmacht bedarf grundsätzlich keiner Form und kann auch mündlich erteilt werden. Zur Vermeidung  möglicher Streitigkeiten ist jedoch zu empfehlen, die Vollmacht schriftlich zu erteilen.  Möglich ist auch eine notarielle Beurkundung. Bei gerichtlichen Verfahren betreffend die elterliche Sorge, stellt die Vollmachterteilung oft das Ergebnis eines gerichtlichen Vergleiches zwischen den beiden Elternteilen dar.

Wann kommt Inobhutnahme durch das Jugendamt in Betracht?

Die Inobhutnahme durch das Jugendamt kommt in den Fällen einer konkreten Kindeswohlgefährdung in Betracht. Hier sind Situationen denkbar, wenn beispielsweise Suizidgefahr besteht oder die Gefährdung des Kindeswohls durch Vernachlässigung durch die Eltern wegen Alkohol- oder Drogensucht besteht. Die Eltern können der Inobhutnahme widersprechen, so dass das Jugendamt seinerseits gehalten ist, eine gerichtliche Entscheidung hinsichtlich des Rechts der Eltern über den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, herbeizuführen. Widersprechen die Eltern nicht, dann bestimmt das Jugendamt die Unterbringung des Kindes und die Umgangskontakte der Eltern. Die Eltern können aber in diesen Fällen beim Familiengericht einen Herausgabeantrag stellen, mit dem Antrag, dass das Kind wieder nach Hause zurückkehrt. Das Gericht wird dem Antrag stattgeben, sobald das Kindeswohl nicht mehr gefährdet ist. Ferner kann ein Antrag auf den Umgang mit dem Kind gestellt werden. Bleibt das Kind längere Zeit von den Eltern getrennt, muss das Gericht in Abständen prüfen, ob die Voraussetzungen für die Rückkehr des Kindes nach Hause gegeben sind.

Andere richterliche Maßnahmen bei der elterlichen Sorge

Der Entzug der elterlichen Sorge und die Inobhutnahme des Kindes stellen immer das letzte Mittel dar. Voranging müssen den Eltern andere Hilfen angeboten und zur Verfügung gestellt werden. Dabei kann durch das Gericht die Inanspruchnahme konkreter Hilfsangebote angeordnet werden.

Braucht man einen Anwalt für gerichtliche Verfahren in Sorgerechtssachen

Für das Verfahren in Angelegenheiten der elterlichen Sorge sind die Familiengerichte zuständig. Für die Verfahren besteht kein Anwaltszwang.  Die Verfahren müssen von Gerichten auch vorrangig und schnell durchgeführt werden. Zur Wahrung der Interessen des Kindes wird diesem in der Regel ein Verfahrensbeistand zur Seite gestellt. Das ist ein gerichtlich bestellter Rechtsanwalt, der die Aufgabe hat, die Interessen des Kindes in dem Verfahren zu vertreten und das Kind über das Verfahren zu informieren. Selbstverständlich steht es auch den Eltern des Kindes frei, einen Anwalt zur Wahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen. In der Regel den Eltern hierfür auch Prozesskostenhilfe bewilligt.

Unser Rechtsanwalt Familienrecht Bonn prüft Ihre Rechtslage in Bezug auf das Sorgerecht und setzt die erforderlichen Ansprüche außergerichtlich und im gerichtlichen Verfahren für Sie durch.

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