Rechtsanwalt Scheidung Bonn

Ist die Ehe vorbei? Was passiert, wenn ich mich trenne? Viele stehen in diese Situation vor vielen Fragen. Bei wirtschaftlicher Abhängigkeit vom anderen kommen ergänzend die Ängste darüber, wie man weiter finanziell abgesichert ist. Eine Beratung bei einem Anwalt kann einem dabei Helfen die richtige Entscheidung zu treffen.

Was ist wichtig bei Trennung?

Für eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung ist es wichtig, sich genaue Kenntnisse über das Vermögen des Partners zu verschaffen. Auch eigene Vermögensverhältnisse müssen geklärt werden.  Bei einem Zugewinnausgleich müssen die Angaben zum Anfangs- und Endvermögen gemacht und belegt werden. Die Partner haben gegenseitig einen Anspruch auf Auskunft zum Stand des Vermögens zum Trennungszeitpunkt. Sofern gemeinsame Konten bestehen, muss auch überlegt werden, was mit der jeweiligen Verfügungsbefugnis der Eheleute passiert. Sollte Hausrat geteilt werden, ist eine genaue Inventarliste zu erstellen. Natürlich können auch Differenzen in Bezug auf den Wohnort der gemeinsamen Kinder und den Umgang auftreten.

Wer behält die gemeinsame Wohnung?

Es ist eher selten der Fall, dass die Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung vollzogen wird. Wird die Wohnung gemietet, sollte überprüft werden, wer Mieter der Wohnung ist. Beabsichtigt einer der Eheleute weiter in der Wohnung zu bleiben, sollte der andere versuchen aus dem Mietverhältnis rauszukommen. Anderenfalls bleibt es weiter bei der vollen Haftung für evtl. Mietausfälle oder andere Ansprüche des Vermieters. Werden sich die Partner nicht einig, kann die Nutzungszuweisung der Wohnung auch auf gerichtlichen Wege erfolgen. Einer der häufigsten Härtegründe dafür ist die Gewalt in der Ehe.

Befindet sich die Wohnung im gemeinsamen Eigentum, kann die Wohnungszuweisung durch das Gericht nur bis zur Scheidung erfolgen. Die Eigentumsverhältnisse an der Wohnung werden dadurch nicht berührt und müssen dann im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung geklärt werden.

Wann kann ich mich scheiden lassen?

Das deutsche Recht sieht vor, dass die Ehe erst nach Ablauf eines Trennungsjahres geschieden werden kann. Das Trennungsjahr soll die Partner vor überstürzten Entscheidungen schützen. Ist das Trennungsjahr abgelaufen und haben beide die Absicht, sich scheiden zu lassen, liegen die Voraussetzungen für eine Scheidung vor. Lehnt einer der Eheleute die Scheidung auch nach Ablauf des Trennungsjahres ab, muss damit gerechnet werden, dass die Ehe erst nach drei Jahren Trennung geschieden werden kann. Sollte über diese Frage zwischen den Eheleuten Einigkeit bestehen, können andere streitige Fragen mit im Scheidungsverfahren geregelt werden. Zwingend gehört dazu der Versorgungsausgleich. Hinzukommen können noch Kindesunterhalt und nachehelicher unterhalt, Auseinandersetzung bezüglich der Ehewohnung und Hausrat, sowie Vermögensauseinandersetzung.

Vor Ablauf des Trennungsjahres kann die Ehe nur in besonderen Härtefällen geschieden werden. Ob man den Scheidungsantrag auf die Härtegründe stützt, muss gründlich abgewogen werden. Denn diese müssen von dem Antragsteller dargelegt und bewiesen werden. 

In dem Wunsch, möglichst schnell geschieden zu werden, neigen viele dazu, den Antrag unter Angabe falschen Trennungszeitpunktes früher zu stellen. Hier besteht jedoch die Gefahr, dass der Scheidungsantrag von Gericht mit negativer Kostenfolge zurückgewiesen wird, wenn der andere Teil den abweichenden Trennungszeitpunkt darlegt.

Was sind die Folgen des Scheidungsantrages?

Wird der Scheidungsantrag rechtshängig, d.h. an den Antragsgegner zugestellt, treten folgende Wirkungen ein:

Versorgungsausgleich

 

Der Versorgungsausgleich wird grundsätzlich von Amts wegen durchgeführt, ohne dass dies beantragt werden muss. Nur im Falle einer kurzen Ehe (bis drei Jahre) wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Beteiligten durchgeführt.

In der Ehezeit erworbene Rentenanwartschaften werden geteilt. Die Teilung der Rentenanwartschaften bezieht sich ab den Zeitpunkt des Monats der Eheschließung und endet in dem Monat vor Zustellung des Scheidungsantrages dem anderen Ehepartner. In der Regel nimmt der Versorgungsausgleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens die meiste Zeit in Anspruch. Sofern der Versorgungsausgleich nicht geklärt wurde, wird vom Gericht grundsätzlich kein Scheidungstermin angesetzt.  Zur Klärung der erworbenen Rentenanwartschaften, fordert das Gericht die Auskünfte bei der Rentenversicherung an. Sind die Rentenkonten nicht geklärt, kann die Kontenklärung das Scheidungsverfahren erheblich verzögern. Im Interesse eines schnellen Scheidungsverfahrens kann es daher ratsam sein, die Kontenklärung bei seiner Rentenversicherung bereits im Trennungsjahr zu beantragen.

 

Zugewinnausgleich

 

Sofern die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, d.h. vor allem keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, ist der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an den Antragsgegner der entscheidende Zeitpunkt für die Berechnung des Zugewinnausgleichs. Die Zustellung des Scheidungsantrags bestimmt das Endvermögen der Eheleute. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich entsteht jedoch erst mit der Rechtskraft der Scheidung.

 

Unterhalt

Allein die Zustellung des Scheidungsantrags an die Gegenseite ändert erst einmal nichts an der Verpflichtung der Zahlung des Trennungsunterhalts. Die Höhe des Trennungsunterhalts kann sich jedoch insofern ändern, dass zum „normalen“ Trennungsunterhalt der sog. Altersvorsorgeunterhalt hinzutritt, der die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit abdeckt. Dies erklärt sich damit, dass der Versorgungsausgleich, also der Ausgleich der Rentenanwartschaften, zeitlich nur bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidung reicht. Bei der Überlegung, ob ein Scheidungsantrag eingereicht wird, sollte jedoch bedacht werden, dass der Trennungsunterhalt mit der Rechtskraft der Ehescheidung endet. Ab dem Zeitpunkt der Ehescheidung sollte daher ggf. ein Antrag auf Zahlung des nachehelichen Unterhalts gestellt werden.

 

Braucht man Rechtsanwalt für das Scheidungsverfahren?

Das Scheidungsverfahren wird durch den Antrag eingeleitet. Bei der Antragstellung besteht Anwaltszwang. Es reicht dabei, wenn nur der Antragsteller anwaltlich vertreten wird.  Es reicht, wenn der andere nicht anwaltlich vertretene Ehegatte im Anhörungstermin seine Zustimmung zur Scheidung erklärt. Zu beachten ist dabei, dass der nicht anwaltlich vertretene Ehegatte keinen eigenen Antrag auf Scheidung der Ehe stellen kann. Sollte der Antragsteller, seinen Scheidungsantrag zurücknehmen, endet das Scheidungsverfahren, so dass der andere Teil ggf. einen neuen eigenen Antrag stellen muss. Eine anwaltliche Vertretung für beide Ehegatten empfiehlt sich dann, wenn die Scheidungsfolgen geklärt werden sollen oder die Ehegatten auf die Rechtsmittel verzichten wollen. Im letzten Fall gilt die Ehe zum Zeitpunkt der Verkündung der Ehescheidung im Gerichtstermin als geschieden. In diesem Anhörungstermin ist es grundsätzlich zwingend, dass sie Ehegatten persönlich erscheinen.  Die Eheleute müssen sich durch Vorlage des Personalausweises/Passes bei dem Richter ausweisen und werden dann vom Richter zu der Frage des Trennungszeitpunktes und dem Scheidungswillen angehört. Die Scheidungstermine beim Gericht sind nicht öffentlich, so dass die Begleitung außerhalb des Gerichtssaals warten muss.

Die Dauer des Scheidungsverfahrens kann man nicht eindeutig bestimmen. Diese hängt vom Gericht und der jeweiligen Abteilung ab. Auch die Frage der Rentenkontenklärung ist dabei von entscheidender Bedeutung. Muss dieses Verfahren noch betrieben werden, kann das Scheidungsverfahren bis zu einem Jahr oder länger andauern. Im Normalfall dauert eine einvernehmliche Scheidung ca. 6 Monate.

 

Was kostet das Scheidungsverfahren und Rechtsanwalt?

Das Scheidungsverfahren, wie andere gerichtliche Verfahren, ist nicht kostenlos. Es müssen die Gerichtsgebühren und die Anwaltskosten bezahlt werden. Einigt man sich, wer den Scheidungsantrag stellt, so teilen sich die Ehegatten in der Regel die Kosten für einen Anwalt. Werden beide anwaltlich vertreten, so trägt am Ende des Scheidungsverfahrens jeder die Kosten seines Anwalts selbst, die entstandenen Gerichtskosten werden hälftig geteilt, wobei die antragstellende Partei diese zu Beginn des Verfahrens bevorschussen muss. Welche Kosten voraussichtlich entstehen, ermittelt sich nach dem Verfahrenswert. Dieser richtet sich für den Scheidungsantrag nach dem dreifachen Betrag des monatlichen Einkommens der beiden Ehegatten und kann von Anwalt bei der Beratung konkret erläutert werden. Zum Verfahrenswert des Ehescheidungsantrags wird der Verfahrenswert des grundsätzlich im Rahmen des Scheidungsverfahrens durchzuführenden Versorgungsausgleichs hinzugerechnet.

Sollten die Parteien über geringe Einkünfte verfügen, besteht für beide die Möglichkeit sich anwaltlich durch unseren Rechtsanwalt Familienrecht Bonn vertreten zu lassen und einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu stellen.

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