Rechtsanwalt internationales Familienrecht Bonn

Eines unserer zentralen Themen ist auch die Unterstützung unserer Mandanten in Fragen des internationalen Ehe- und Familienrechtes.

Neben den familienrechtlichen Fragestellungen können von uns auch die aufenthaltsrechtlichen Aspekte einer Eheschließung oder einer Scheidung beantwortet werden. Dazu zählen Fragen wie: Kann das Kind aus erster Ehe einen Aufenthalt in Deutschland bekommen? Verliere ich bei Trennung mein Aufenthaltsrecht in Deutschland?  Kann ich nach der Eheschließung in Dänemark in Deutschland wohnen bleiben?

Unser Rechtsanwalt vertritt unsere Mandanten vor den Ausländerbehörden und führt verwaltungsgerichtliche Verfahren in Ausländersachen vor den zuständigen Verwaltungsgerichten durch.

Ihr Rechtsanwalt für Ehescheidung mit Auslandsbezug

Bei vielen internationalen Ehen stellt sich oft die Frage, kann und, wenn ja, will ich mich in Deutschland scheiden lassen? Oder entscheide ich mich für ein Scheidungsverfahren in Ausland, wenn es schneller geht? Wenn ich mich im Ausland scheiden lasse, wird die Scheidung in Deutschland anerkannt? Ist herfür ein gesondertes Verfahren erforderlich?

Es muss damit zuerst der Frage der internationalen Zuständigkeit geklärt werden. Die Frage der internationalen Zuständigkeit ist nicht gleichzusetzten mit der Frage, welches Scheidungsrecht vom Gericht anzuwenden ist.

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich in aller Regel aus der sog. sog. Brüssel IIa- Verordnung bzw. EuEheVO (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003). Diese regelt in Art. 3 die Frage der Zuständigkeit. Danach kann sich die Zuständigkeit der deutschen Gerichte aufgrund der folgenden gleichrangigen Bezugspunkte zum Hoheitsgebiet Deutschland ergeben:

  • beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder
  • die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
  • der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
  • im Falle eines gemeinsamen Antrags einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
  • der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat, oder
  • der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat und entweder Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, dort sein „domicile“ hat.

Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte im Scheidungsverfahren bestimmt dabei nur die Frage nach welchen Verfahrensnormen das Scheidungsverfahren ablaufen wird. Die Frage nach den Scheidungsvoraussetzungen kann sich dabei davon abweichend nach dem Recht eines anderen Landes richten. Dann sind die deutschen Gerichte an das Vorliegen der materillen Voraussetzungen für die Scheidung nach einem anderen Recht gebunden und müssen dessen Grundsätze anwenden. Welches Recht anzuwenden ist, bestimmt sich nach der sog. Rom III-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 vom 20.12.2010.

Hinsichtlich des Versorgungsausgleichs, der nach dem deutschen Recht grundsätzlich im Verbund mit der Scheidung zu regeln ist, gilt, dass dieser nach Art 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB ebenfalls durchzuführen ist, sofern das deutsche Ehescheidungsrecht anwendbar ist.

Elterliche Sorge mit Auslandsbezug

Wird das gemeinsame Kind von einem Elternteil betreut und beschließt das Elternteil in ein anderes Land zu ziehen, geht es nicht ohne Zustimmung des anderen Elternteils. Diese Zustimmung wird auch in der Regel verweigert, weil der nicht betreuende Elternteil zumindest weiter Interesse an einem Umgang mit dem Kind hat. Aber auch in solchen Fällen ist die Zuweisung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den betreuenden Elternteil denkbar.

Dabei richtet sich die internationale Zuständigkeit der Gerichte für die Streitigkeiten auf dem Gebiet der elterlichen Sorge im Geltungsbereich der Europäischen Union nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (Art. 8 der Brüssel IIa – Verordnung/EuEheVO).

Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes ist dabei nach der Definition des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 02.04.2009- Rs. C-523/07) der Ort, der Ausdruck einer gewissen sozialen und familiären Integration des Kindes ist. Hierfür ist insbesondere die Dauer, die Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts sowie die Gründe für diesen Aufenthalt und den Umzug der Familie in diesen Staat, die Staatsangehörigkeit des Kindes, Ort und Umstände der Einschulung, die Sprachkenntnisse sowie die familiären und sozialen Bindungen des Kindes zu berücksichtigen.

Hat das Kind auch die deutsche Staatsangehörigkeit, ergibt sich die Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus § 99 Abs. 1 Nr. 1 FamFG. Zu beachten ist jedoch, dass ggf. erforderliche Vollstreckung der Entscheidung eines deutschen Gerichts im Ausland schwierig sein kann.

Bei Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens bei einem deutschen Gericht gilt, dass dieses Gericht auch über die Anträge zum Sorgerecht zu entscheiden hat, selbst wenn sich das Kind mit der ausländischen Staatsangehörigkeit im Ausland befindet. Dies ergibt sich aus Art. 12 der Brüssel IIa-Verordnung/ EuEheVO.

In den Vertragsstaaten sind die Vorschriften des Kinderschutzübereinkommens vom 19.10.1996 (KSÜ) anzuwenden. Danach wenden die Gerichte auch hinsichtlich der Ausübung der elterlichen Sorge ihr eigenes Recht an, Art. 15 KSÜ.

Eine russische Mutter und deutscher Vater lassen sich in Deutschland scheiden. Das gemeinsame Kind wird von Mutter betreut. Sie ist auch die Hauptbezugsperson des Kindes. Da die Mutter in Deutschland keinen Job findet, der dauerhaft die Existenz der Familie sicher kann, beschließt sie in ihre Heimat nach Russland zurückzukehren. Über den Antrag der Mutter auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts wird das deutsche Gericht entscheiden, bei dem das Scheidungsverfahren anhängig ist. Das Gericht wird dabei das deutsche Recht anwenden. Kann die Mutter die Bemühungen um die Arbeitssuche und die Anstellung in der Heimat nachweisen, hat sie gute Aussichten, das alleinige Sorgerecht zugesprochen zu bekommen. Natürlich kann bei der Entscheidung auch die Frage nach dem weiteren Umgang mit dem Kind nicht außer Acht gelassen werden. Hier müssen der Aufwand und die Kosten des Umgangs berücksichtigt werden.

Bestehen die Anhaltspunkte dafür, dass ein Elternteil das Kind widerrechtlich ins Ausland verbringen will, kann durch ein Eilverfahren die beabsichtigten Verbringung abgewehrt und ein Ausreiseverbot für das Kind angeordnet werden. Mit einem entsprechenden Gerichtsbeschluss ist es möglich, eine Grenzsperre zu verhängen, die den anderen Elternteil daran hindert, mit dem Kind das Land zu verlassen.

Wird ein Kind, das noch  nicht 16 Jahre alt ist, ohne die Erlaubnis des anderen Elternteils ins Ausland entführt, wird es auf Antrag des anderen Elternteils, der möglichst innerhalb eines Jahres seit der Entführung zu stellen ist, durch eine gerichtliche Entscheidung zurückgeführt. Für die Einleitung dieser Verfahren sind in den Vertragsstaaten zentrale Behörden (in Deutschland das Bundesamt für Justiz) zuständig.

Unterhalt mit Auslandsbezug

Ab dem 18.06.2011 gilt die neue Unterhaltsverordnung – EuUntVO – für alle Verfahren betreffend Verwandten- oder Ehegattenunterhalt, die nach diesem Zeitpunkt eingeleitet werden. Diese Verordnung gilt in allen EU-Mitgliedsstaaten mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemark. Diese regelt die Frage der internationalen Zuständigkeit. Ob und in welchem Umfang der Unterhalt verlangt werden kann, regelt das Haager Protokoll vom 23.11.2007. Dieses bestimmt in Art. 3, dass grundsätzlich das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Befindet sich der Unterhaltsverpflichtete oder Unterhaltsberechtigte im Ausland, ist meist die Höhe des Unterhalts problematisch. Im Regelfall sind in Deutschland die Leitlinien der Oberlandesgerichte bzw. die Düsseldorfer Tabelle anzuwenden. Für die Anpassung an die unterschiedlichen Kaufkraftverhältnisse werden die Teuerungsziffern des Statistischen Bundesamtes herangezogen.

Unser Rechtsanwalt Familienrecht Bonn erläutert Ihnen die Besonderheiten Ihres Falles unter Bezugnahme auf das internationale Familienrecht und vertritt Sie außergerichtlich und gerichtlich rund um alle Fragen des Familienrechts.

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