Reform des Unterhaltsvorschusses: Bezugsberechtigung bis 18 Jahre und Bezugsdauer länger als 6 Jahre

Die Reform ist zum 1.07.2017 in Kraft getreten. Sie enthält folgende Veränderungen:

In Zukunft soll der Unterhaltsvorschuss bis zum 18. Lebensjahr gezahlt werden. Bisher erhielten die Kinder, für die ein Elternteil keinen Unterhalt zahlt, den Vorschuss bis zum 12. Lebensjahr. Auch die maximale Bezugsdauer von bisher 6 Jahren entfällt.

Um einen Anreiz für die Anspruchsberechtigten zu schaffen, aus den Sozialleistungen zu kommen, wird der Anspruch für Kinder zwischen 12. und 18. Lebensjahr an folgende Bedingungen geknüpft: Wenn das Kind nicht auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen ist oder der alleinerziehende Elternteil beim Hartz-IV-Bezug nicht weniger als 600 EUR Einkommen hat.

Wie hoch der neue Unterhaltsvorschuss sein wird, ergibt sich aus der Berechnung je nach dem Alter des Kindes aus dem sogenannten Mindestunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle abzüglich Kindergeld. Rechnerisch ergeben sich für 2017 folgende Beiträge:

Kinder bis zum 6. Geburtstag: 150 EUR (342 EUR Mindestunterhalt minus 192 EUR Kindergeld)

Kinder bis zum 12. Geburtstag: 201 EUR (393 EUR minus 192 EUR)

Kinder bis zum 18. Geburtstag: 268 EUR (460 EUR minus 192 EUR).

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